Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Fremdrentenrecht. LPG-Beitragszeiten in Rumänien. Nachweis der ununterbrochenen Beitragsentrichtung. keine Kürzung auf 5/6 der Beitrags- oder Beschäftigungszeit. Adeverinta
Orientierungssatz
Eventuelle Unterbrechungen der Arbeitsleistung spielen für die Beurteilung des Vorliegens einer Beitragszeit bei einem Mitglied einer LPG in Rumänien keine Rolle, wenn die ununterbrochene Beitragsentrichtung - hier durch die Vorlage der Adeverinta - nachgewiesen ist (Anschluss an LSG München vom 21.7.1999 - L 20 RJ 620/93 und BSG vom 8.9.2005 - B 13 RJ 44/04 R = SozR 4-5050 § 19 Nr 1).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.06.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, in welchem Umfang in Rumänien vom 01.01.1967 bis 31.12.1968, 01.01.1970 bis 12.04.1971 und vom 04.08.1971 bis 31.12.1977 zurückgelegte Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bei der Rente der Klägerin zu berücksichtigen sind.
Die im Jahre 1942 in Rumänien geborene Klägerin ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Sie siedelte am 25.11.1991 in die Bundesrepublik über. In Rumänien war sie von 1965 bis 1987 als Mitglied der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) "R." (S.) in deren Gärtnerei tätig. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Adeverinta Nr. 10/10.01.1994/ 65259/1993, in der für die Jahre 1965 bis 1989 die geplanten und realisierten Normen, die gearbeiteten Tage und der Tätigkeitsbereich verzeichnet sind, bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 08.02.2002/11.03.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2002. Für die Zeiten vom 01.01. bis 31.12.1969 und 01.01. bis 31.07.1991 sind in diesen Bescheiden die Tabellenwerte um 1/5 erhöht, für die übrigen Zeiten erfolgte eine Anrechnung lediglich zu 5/6.
Mit Antrag vom 23.08.2004 begehrte die Klägerin eine Erhöhung der Tabellenwerte für die Zeit von Januar 1967 bis Dezember 1977. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 30.08.2004 die Rente der Klägerin für die Zeit ab 01.01.2002 neu fest und lehnte gleichzeitig eine Erhöhung der Tabellenwerte ab. Ein Nachweis der Beitragszeit liege nur dann vor, wenn für das Kalenderjahr mindestens 300 Tage an Arbeitstagen nachgewiesen seien. Dies sei nur für das Jahr 1969 der Fall, weshalb insoweit eine ungekürzte Anrechnung erfolgt sei. Die übrigen Zeiten vom 01.1.1967 bis 31.12.1968, 01.01.1970 bis 12.04.1971 und 04.08.1971 bis 31.12.1977 seien lediglich glaubhaft gemacht, so dass eine Anerkennung nur zu 5/6 möglich gewesen sei. Der gegen diesen Bescheid am 13.09.2004 erhobene Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.12.2004).
Das hiergegen angerufene Sozialgericht Nürnberg (SG) hat mit Urteil vom 17.06.2005 die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 08.02.2002/11.03.2002 und 30.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2004 antragsgemäß verurteilt, bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung die Zeiten vom 01.01.1967 bis 31.12.1968, 01.01.1970 bis 12.04.1971 und vom 04.08.1971 bis 31.12.1977 als nachgewiesene Beitragszeiten gemäß § 15 FRG zu 6/6 ab 01.01.2002 Renten steigernd zu berücksichtigen. Aufgrund der Angaben der Klägerin und der Adeverinta Nr. 10 vom 10.01.1994 stehe fest, dass die Klägerin in den genannten Zeiträumen ununterbrochen Mitglied der LPG S. gewesen sei. Nach dieser Adeverinta sei auch von einem ganzjährigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Für Mitglieder der LPG in Rumänien sei eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt worden. Der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung in den streitigen Zeiträumen sei nicht erforderlich. Denn die Beitragszeit gemäß § 15 FRG sei bereits aufgrund der LPG-Mitgliedschaft anzuerkennen. Maßgeblich allein sei die ununterbrochene LPG-Mitgliedschaft. Die anzuerkennenden Beitragszeiten seien daher allein aufgrund der LPG-Mitgliedschaft der Klägerin als nachgewiesene Beitragszeiten anzuerkennen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie bringt im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Erstgerichts komme es auch für die Anerkennung der hier streitigen Beitragszeiten darauf an, dass neben der Mitgliedschaft auch Unterbrechungstatbestände, z.B. durch Krankheit, nachgewiesen seien oder eine taggenaue Aufstellung der Arbeitsleistung vorliege. Die Anzahl der in den Adeverintas enthaltenen Arbeitsnormen gebe über den Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung keine Auskunft. Sie schließe sich in dieser Hinsicht den Ausführungen in dem Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 22.01.1999 und dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.12.1989 - 5 BJ 116/97 - an. Danach könne der Nachweis einer ununterbrochenen ganzjährigen Beitragszeit aus der Erfüllung oder Übererfüllung von A...