Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungsverhältnis. Geschäftsführer. GmbH-Gesellschafter. Gesellschaftsanteil von 50  %. Persönliche Abhängigkeit. Freiwillige Versicherung. Beendigung. Beitragsrückstand. Herstellungsanspruch. Fiktion. Antragstellung. Pflichtverletzung. Beratungsdefizit. Beratungsverschulden

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Zugehörigkeit eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters mit einem 50 %-igen Gesellschaftsanteil zum versicherten Personenkreis.

 

Normenkette

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; SGB I §§ 14-15

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 01.07.2003 als Arbeitsunfall streitig.

Der 1964 geborene Kläger, ein selbst fahrender Unternehmer der T. GmbH, dessen Geschäftsführer und Gesellschafter er ist, war am Unfalltag bei einer Lieferfahrt in Kroatien unterwegs, als beim Sichern einer Ladung auf einem LKW die Sicherung eines Expandergummis nachgab und ihn mit Wucht am linken Auge traf. Der Kläger begab sich zunächst in die Notaufnahme des Krankenhauses in P., Kroatien, und wurde im Zeitraum vom 11.07.2003 bis 30.07.2003 im Klinikum I. der Augenklinik L. in M. stationär behandelt, wo u.a. eine schwere Contusio bulbi des linken Auges diagnostiziert wurde. In der Unfallanzeige der Firma T. GmbH vom 28.08.2003 gab der Kläger an, er sei zum Unfallzeitpunkt als Kraftfahrer in seiner Funktion als selbst fahrender Unternehmer tätig gewesen. Auf Veranlassung der Beklagten legte der Kläger den Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrag vom 28.01.2000 zwischen der Firma T. GmbH und ihm selbst als Geschäftsführer vor. Mit Bescheid vom 21.10.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, da der Kläger nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen nicht versicherte Person gewesen sei. Die freiwillige Versicherung des Klägers bei der Beklagten als geschäftsführender Gesellschafter habe am 15.10.2000 wegen Beitragsrückständen geendet, eine neue freiwillige Versicherung sei nicht abgeschlossen worden. Den hiergegen am 10.11.2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 07.06.2004 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Die freiwillige Versicherung bei der Beklagten habe offensichtlich zum 15.10.2000 wegen Beitragsrückständen geendet. Auf Anraten seines Steuerberaters habe er die Beitragszahlungen eingestellt, da von diesem die Auffassung vertreten worden sei, dass er ohnehin als Arbeitnehmer versichert sei. Im Übrigen sei ein Hinweis durch die Beklagte nach Einstellung seiner Beitragszahlungen, dass er als beherrschender Gesellschafter nur dann versichert sei, wenn er sich weiterhin freiwillig versichere, nicht erfolgt. Erst im September 2003 sei ihm mitgeteilt worden, dass nach den Angaben der Mitgliederabteilung der Beklagten eine freiwillige Versicherung bereits im Oktober 2000 geendet habe. Die Beklagte habe jedoch auch nach Oktober 2000 weiterhin in den Beitragsbescheiden für die Jahre 2001 und 2002 sowohl den kaufmännischen und verwaltenden Teil der T. GmbH bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, als auch den Bereich Güterkraftverkehr, obwohl er als einziger Kraftfahrer im Unternehmen tätig gewesen sei. Der Beklagten hätten dabei die Lohnnachweise für die Jahre 2001 und 2002 vorgelegen, erstellt durch seinen Steuerberater. Damit habe die Beklagte im Ergebnis für die Jahre 2001 und 2002 für seine Tätigkeit im Unternehmen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht, verweigere aber nun den Versicherungsschutz. Die Beklagte hätte ihn frühzeitig darauf hinweisen müssen, dass nach Beendigung der freiwilligen Versicherung ein Versicherungsschutz nicht mehr vorgelegen habe. Insofern stehe ihm ein entsprechender Herstellungsanspruch dergestalt zu, dass er so gestellt werden müsse, als sei er zum Unfallzeitpunkt versicherte Person gewesen.

Zur Klageerwiderung hat die Beklagte unter Übersendung eines Telefonvermerks vom 09.11.2000 vorgetragen, dass der Kläger selbst aufgrund der Beendigung der freiwilligen Versicherung bei der Beklagten angerufen habe und von dort über Modalitäten einer freiwilligen Versicherung bei der Beklagten informiert worden sei. Zudem sei ihm auch ein entsprechendes Informationsmaterial, d.h. ein Antrag auf eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten übersandt worden. Im Übrigen sei bei Anforderung von Lohnnachweisen für die einzelnen Veranlagungsjahre deutlich gemacht worden, dass Lohnsummen von beherrschenden Gesellschaftern nicht nachzuweisen seien. Soweit dies der Kläger bzw. sein Steuerberater für die Jahre 2001 und 2002 trotzdem gemacht habe, könne dies nicht der Beklagten zur Last gelegt werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.03.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei der der zum...

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