Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Verfügbarkeit. Urlaubsreise

 

Leitsatz (redaktionell)

Verfügbarkeit liegt nur vor, wenn der Arbeitslose jederzeit in der Lage ist, einen potenziellen neuen Arbeitgeber aufzusuchen, einen Vorstellungs- oder Beratungstermin wahrzunehmen, an einer Maßnahme zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen oder einem sonstigen Vorschlag der Agentur für Arbeit Folge zu leisten.

 

Normenkette

SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 Nr. 3; EAO § 1 Abs. 1, § 3

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 16. September bis 9. Oktober 2002 in Höhe von 736,08 Euro.

Der 1965 geborene Kläger übte bis 13. September 2002 eine Tätigkeit als Reisekraft bei der M. Deutschland GmbH und Co. KG aus. Das Beschäftigungsverhältnis wurde vom Arbeitgeber gekündigt.

Am 2. September 2002 meldete der Kläger sich beim Arbeitsamt A-Stadt arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er erschien zu zwei von der Beklagten festgesetzten Meldeterminen (9./16. September 2002) nicht. Am 10. September 2002 hatte er der Beklagten telefonisch mitgeteilt, er trete zum 16. September 2002 eine Urlaubsreise in die Türkei an. In der "BewA" findet sich eine entsprechende Notiz sowie der Hinweis der Arbeitsvermittlerin auf den Wegfall von Leistungen.

Mit der Verfügung vom 16. Oktober 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für den 14. bis 15. September 2002 und beendete die Leistung mit dem 16. September 2002.

Der Kläger meldete sich am 10. Oktober 2002 wieder arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte stellte mit Bescheid am 14. Oktober 2002 fest, dass der Kläger in der Zeit vom 16. September 2002 bis 9. Oktober 2002 nicht bereit gewesen sei, jede zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, dass sich dadurch die Dauer des Leistungsanspruchs um die Tage der fehlenden Arbeitsbereitschaft um 24 Anspruchtage mindere und bewilligte dem Kläger am 17. Oktober 2002 erneut Arbeitslosengeld ab 10. Oktober 2002.

Der Kläger machte mit dem Widerspruch vom 31. Oktober 2002 geltend, er habe die Urlaubsreise schon im März dieses Jahres gebucht; bei einem Rücktritt von dieser Reise hätte er vom Reisebüro sein Geld nicht zurückerhalten. Die Beklagte habe ihm auch kein konkretes Arbeitsangebot gemacht. Die Arbeitsvermittlerin habe auf seinen Anruf hin keine Einwendungen erhoben und vorgeschlagen, er solle sich nach der Rückkehr aus dem Urlaub beim Arbeitsamt melden.

Mit dem Abhilfebescheid vom 22. April 2003 hob die Beklagte den Bescheid vom 14. Oktober 2002 auf und wies mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. April 2003 den Widerspruch gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld zurück. Dem Kläger sei der auswärtige Aufenthalt von mehr als drei Wochen nicht genehmigt worden. Während dieses Zeitraums von 24 Tagen müsse ein Anspruch auf Arbeitslosengeld verneint werden. Er hätte aufgrund der mündlichen Belehrung am 10. September 2002 sowie anhand der Hinweise in dem ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose erkennen können, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle fehlender Verfügbarkeit nicht besteht. Die Bewilligungsentscheidung habe deshalb aufgehoben werden müssen.

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003 beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben. Er sei auf irgendwelche rechtlichen Folgen bezüglich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von der Beklagten nicht hingewiesen worden. Er sei in der Zeit vom 16. September bis 9. Oktober 2002 verfügbar gewesen. Er habe einen Bekannten beauftragt, während seiner Abwesenheit täglich den Briefkasten zu leeren und hätte über Telefon oder Telefax von einem Schreiben des Arbeitsamtes benachrichtigt werden können. Er hätte jederzeit den Urlaub abbrechen und in die Bundesrepublik Deutschland zurückfliegen können. Er habe die Beklagte von Anfang an darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Rücktritt von der Urlaubsreise aufgrund der Stornogebühren nicht sinnvoll sei.

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2003 die Arbeitsvermittlerin der Beklagten als Zeugin gehört; sie hat angegeben, dass sie in dem Telefongespräch mit dem Kläger auf den fehlenden Anspruch auf Arbeitslosengeld und die fehlende Krankenversicherung hingewiesen habe. Das SG hat mit Urteil vom 21. Oktober 2003 die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setze Verfügbarkeit voraus. Der Versicherte müsse in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen bzw. unverzüglich eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen. Das Arbeitsamt habe vor Reiseantritt die Zustimmung zur Ortsabwesenheit nicht erteilt. Die Arbeitsvermittlerin habe den Kläger beim Telefonat vom 10. September 2002 über den fehlenden Leistungsans...

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