Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. psychiatrisches Krankenhaus mit Ermächtigung nach § 118 Abs 1 SGB 5. fachlich-medizinische ärztliche Leitung des gemäß der Ermächtigung tätigen Teils des Krankenhauses (Psychiatrische Institutsambulanz). keine Rechtsgrundlage für Erfordernis einer gesonderten (zweiten) fachlich-medizinischen ärztlichen Leitung neben der fachärztlich-psychiatrischen Leitung des (gesamten) psychiatrischen Krankenhauses. psychiatrisches Krankenhaus als Ermächtigungssubjekt

 

Orientierungssatz

1. Ist ein Krankenhaus nach § 108 Nr 2 SGB 5 in den Krankenhausplan eines Bundeslandes für die psychiatrische Versorgung aufgenommen, handelt es sich um ein psychiatrisches Krankenhaus iSv § 118 Abs 1 SGB 5. Diese Aufnahme setzt nach § 107 Abs 1 SGB 5 zwingend das Vorhandensein einer geeigneten, damit psychiatrisch weitergebildeten Leitung voraus, da andernfalls eine Planaufnahme nicht zulässig gewesen wäre.

2. Damit ist dem Regelungskonzept des SGB 5 hinsichtlich einer (fach)ärztlichen Leitung Genüge getan, da in § 118 Abs 1 SGB - im Gegensatz zu dessen Abs 2 - das Tatbestandsmerkmal einer gesonderten fachlich-medizinisch ärztlichen Leitung für den Teil eines psychiatrischen Krankenhauses, welcher auf Grundlage der Ermächtigung nach § 118 Abs 1 SGB 5 tätig wird, nicht enthalten ist.

3. Es besteht auch keine Rechtsgrundlage dafür, in Ansehung des ambulanten Handelns aufgrund der Ermächtigung unter Annahme einer planwidrigen Regelungslücke oder eines ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Erfordernis einer weiteren Person als ärztliche Leitung aufzustellen.

4. Die fachärztlich-psychiatrische Leitung des psychiatrischen Krankenhauses ist gleichzeitig die ärztliche Leitung der psychiatrischen Institutsambulanz.

5. Ermächtigungssubjekt hinsichtlich der Leistungserbringung aufgrund der Ermächtigung nach § 118 Abs 1 SGB 5 ist das psychiatrische Krankenhaus selbst und nicht eine sich aufgrund der Ermächtigung herausbildende psychiatrische Institutsambulanz.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.2023; Aktenzeichen B 6 KA 6/22 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16.06.2020 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte sowie die Beigeladene zu 2. tragen auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Entscheidung des Beklagten, wonach B, ärztlicher Leiter des psychiatrischen Plankrankenhauses des klagenden Trägers, nicht auch ärztlicher Leiter hinsichtlich der im Rahmen der Ermächtigung gem. § 118 Abs. 1 SGB V erbrachten Tätigkeit der kbo A Klinikum Kinderzentrum Tagesklinik ist.

Die Klägerin ist Trägerin der psychiatrischen kbo A Klinik Region M, die als einer von mehreren Standorten die kbo A Klinikum Kinderzentrum Tagesklinik, (i. F. kbo Kinderzentrum Tagesklinik), H Straße in M, betreibt.

Seit 2007 arbeiten die Kliniken des Bezirks Oberbayern (= kbo) unter dem Dach eines Kommunalunternehmens, dieses in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts zusammen (vgl. § 75 BayBezO). Diese hat jedoch mehrere Träger-gGmbHs für jeweils ein oder mehrere Krankenhäuser gegründet.

Mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte M Stadt und Land vom 09.06.2016 war die kbo Kinderzentrum Tagesklinik unter Leitung von P, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V ab dem 01.07.2016 zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten unbefristet ermächtigt worden.

Die kbo Kinderzentrum Tagesklinik ist nur räumlich verbunden mit dem kbo Kinderzentrum M. Letztgenannte Kinderklinik ist planungsrechtlich ein eigenständiges Plankrankenhaus (auch gesonderte Träger-gGmbH).

Während die kbo Kinderzentrum Tagesklinik zu diesem Zeitpunkt noch ein eigenständiges Plankrankenhaus nach § 108 SGB V gewesen war, fasste das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit Bescheid vom 11.05.2018 die bis dahin eigenständigen psychiatrischen Plankrankenhäuser kbo Kliniken M Ost, M Nord, A Haus, F, Tagesklinik D und weitere Kliniken mit dem Kinderzentrum Tagesklinik, allesamt psychiatrische Krankenhäuser, planungsrechtlich zusammen, sodass es sich ab diesem Zeitpunkt um e i n psychiatrisches Plankrankenhaus mit neun Standorten, einer davon die kbo Kinderzentrum Tagesklinik, handelt. Der planungsrechtliche Krankenhauszusammenschluss firmiert seither unter dem Namen „kbo A Klinik Region M“. Hauptstandort ist die Klinik H. Ärztlicher Leiter ist B. Der Genannte firmiert dort unter der Adresse des Klinikums H (= ehemals M Ost) als ärztlicher Direktor und ärztlicher Leiter der kbo A Klinik Region M.

Im März 2018 teilte die Klägerin mit, dass der bisherige ärztliche Leiter P altersbedingt ausgeschieden sei. Seine Nachfolge als Leiter der Tagesklinik...

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