Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Gerichtsbescheid gem § 105 SGG. landwirtschaftliche Unfallversicherung. Beitragsrecht. Beitragsermäßigung gem § 183 Abs 3 SGB 7. Satzungsregelung: Dienstvertrag zwischen forstwirtschaftlichem Unternehmer und Drittunternehmen über Verrichtung forstwirtschaftlicher Arbeiten. Geltung auch für einen Werkvertrag. Verfassungsmäßigkeit: allgemeiner Gleichheitssatz
Orientierungssatz
1. Zum Nichtvorliegen der prozessrechtlichen Voraussetzungen für einen Gerichtsbescheid gem § 105 Abs 1 SGG (hier: nicht ausreichende Klärung des Sachverhalts).
2. Die Satzungsregelung des landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträgers hinsichtlich einer Beitragsermäßigung auf Antrag bei Einsatz eines Drittunternehmens für die Forstwirtschaft des Unternehmers im Wege eines Dienstvertrages gilt nach Ansicht des Senats auch für den Fall, dass der forstwirtschaftliche Unternehmer mit dem Drittunternehmen einen Werkvertrag abgeschlossen hat.
3. Die gegenteilige Auffassung, dass die satzungsrechtliche Beitragsermäßigung nur für Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstvertrages gelte, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gem Art 3 Abs 1 GG, die gesetzliche Vorgabe des § 183 Abs 3 S 1 SGB 7 sowie gegen das Äquivalenzprinzip. .
Nachgehend
Tenor
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16.3.2012 sowie der Bescheid vom 15.1.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.2.2010, die Bescheide vom 23.5.2011 und 21.6.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2011 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Beitragsermäßigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung der Beklagten dem Grunde nach zu gewähren.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt
Tatbestand
Streitig ist die Heranziehung des Klägers zu Beiträgen zur forstwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Der 1929 geborene Kläger ist als forstwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten versichert. Mit Bescheid vom 15.1.2010 rechnete die Beklagte die Umlage für das Jahr 2008 endgültig ab und forderte für die Umlage für das Jahr 2009 einen Vorschuss in Höhe von 638,70 €. Mit dem Widerspruch vom 19.1.2010 machte der Kläger geltend, er beschäftige für die Forstwirtschaft keine Arbeitnehmer, sondern lasse die forstwirtschaftlichen Arbeiten von anderen Firmen durchführen; die Beklagte habe für seinen Betrieb, der keinen Gewinn abwerfe, kein Risiko zu tragen. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 23.2.2010 den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht München (SG) am 5.3.2010 Klage (S 40 U 5014/10). In der mündlichen Verhandlung am 23.7.2010 gab die Beklagte bezüglich der Überprüfung der der Beitragsbemessung unterliegenden Flächen und einer gegebenenfalls erforderlichen Berichtigung ein vom Kläger angenommenes Teilanerkenntnis ab. Im Übrigen wies das SG die Klage ab. Die Beitragsrechnung nach dem Flächenwertenmaßstab sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe als forstwirtschaftlicher Unternehmer mit Bodenbewirtschaftung stets den gleichen Beitrag zu zahlen, unabhängig davon, ob er den Forst allein bearbeite, mit von ihm beschäftigten Arbeitskräften oder ihn im Rahmen von Werkverträgen durch andere Unternehmer bearbeiten lasse.
Der Kläger legte hiergegen am 20.8.2010 Berufung ein (L 3 U 379/10). Mittlerweile erließ die Beklagte am 14.1.2011 einen Bescheid mit der endgültigen Abrechnung der Umlage 2009 und forderte einen Vorschuss für die Umlage 2010 in Höhe von 863,24 €.
Der Kläger legte hiergegen am 20.8.2010 Berufung ein (L 3 U 379/10). Mittlerweile erließ die Beklagte am 14.1.2011 einen Bescheid mit der endgültigen Abrechnung der Umlage 2009 und forderte einen Vorschuss für die Umlage 2010 in Höhe von 863,24 €.
Das Berufungsverfahren ruhte, nachdem die Beteiligten sich auf die Durchführung eines gerichtsinternen Mediationsverfahrens geeinigt hatten (Beschluss des Senats vom 24.2.2011). Die Beteiligten schlossen im Rahmen des Mediationsverfahrens am 3.5.2011 eine Vereinbarung, wonach die Beklagte sich "zur Umwandlung der bisher als Grünland verbeitragten Flächen in Forstflächen mit der Folge des Wegfalls der allgemeinen Arbeiten, es sei denn, dass sich hierdurch für den Kläger eine Beitragserhöhung ergeben würde„, verpflichtete. Ferner verpflichtete sie sich die namentlich bezeichneten Flächen anhand der überlassenen Karte neu zu prüfen und gegebenenfalls auch ab 2006 neue Bescheide zu erlassen. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend die Berufung für erledigt. Mit den Beschlüssen vom 5.5.2011 und 20.9.2011 setzte der Senat den Streitwert auf 5000 € fest und entschied, dass die Beteiligten die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen haben.
Die Beklagte erließ am 23.5.2011 in Ausführung des Vergleichs einen Änderungsbesche...