Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.07.2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Unfallanzeige vom 10.06.1996 berichtete die Klägerin über einen Autounfall, den sie am 30.03.1996 als Beifahrerin erlitt.

Bei einem plötzlichen Bremsvorgang sei das hinter dem Fahrzeug, in dem die Klägerin mit ihrem Ehemann saß, fahrende Auto auf ihren Wagen aufgefahren; durch die Wucht des Aufpralls sei ihr Wagen zuerst gegen die Leitplanke und anschließend auf das Fahrzeug, das vor ihnen gestanden habe, geschleudert.

Am 03.04.1996 suchte die Klägerin den Sportmediziner K. auf. Er berichtete am 08.10.1996, die Klägerin habe ihn erstmalig am 22.09.1988 wegen Beschwerden im Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich aufgesucht. Eine erneute Untersuchung habe am 03.04.1996 wegen der Folgen des Unfalls vom 30.03.1996 stattgefunden. Die Beschwerdeprogredienz im Halswirbelsäulenbereich sei als Spätfolge des Unfalls anzusehen. Der Durchgangsarzt, der Orthopäde Privatdozent Dr. S., diagnostizierte am 17.05.1996 ein akutes BWS-Syndrom nach Verkehrsunfall. Beschwerden seien am Tag nach dem Unfall an der gesamten Wirbelsäule aufgetreten. Der Durchgangsarzt, der Orthopäde Dr. S., berichtete am 16.07.1996, am 04.04.1996 sei es zu einer plötzlichen Bewegungsunfähigkeit im gesamten Körper gekommen, außerdem zu Pelzigkeit in beiden Händen. Er stellte die Diagnosen: Prolaps C5/6 und C6/7, schwere Halswirbelsäulen (HWS)- und Brustwirbelsäulen (BWS)-distorsion, L4/5. Im Bericht vom 26.07.1996 führte Dr. S. aus, er habe eine gezielte Chirotherapie durchgeführt. Danach habe die Klägerin angegeben, ihr Zustand habe sich wesentlich gebessert. Am 26.07.1996 habe der Ehemann der Klägerin telefonisch mitgeteilt, durch die Chirotherapie habe sich der Zustand seiner Frau verschlechtert. Sie sei vollkommen gelähmt.

Der Nervenarzt Dr. G. erklärte im Schreiben vom 04.04.1996, bei der Klägerin bestünden ein L4-Syndrom links und ein traumatisches C5/6-Syndrom rechts. Vom 17.05. bis 31.05.1996 wurde die Klägerin stationär behandelt. Die Diagnosen lauteten nun: akutes BWS-Syndrom, Zustand nach HWS-Distorsion, Bandscheibenvorfall C5/C6 und C6/C7, Zustand nach Verkehrsunfall vom 30.03.1996. Die Klägerin gab im Krankenhaus an, sie sei nach dem Unfall ursprünglich beschwerdefrei gewesen, am Unfallort habe sie kurzzeitige HWS-Beschwerden gehabt, die aber rasch wieder besser geworden seien. Nach einer Woche seien plötzlich deutliche HWS-Beschwerden aufgetreten. Eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 22.05.1996 zeigte in den Segmenten C5/6 und C6/7 Bandscheibenvorfälle, aber keine Einengung des Spinalkanales. Eine Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule vom 20.05.1996 zeigte osteophytäre Ausziehungen in den Segmenten 5/6 und 6. Die Neurochirurgin Professor Dr. T. erklärte nach Untersuchung der Klägerin am 06.09.1996, es bestünden keine sicheren Hinweise für ein radikuläres Engpass-Syndrom und damit keine Indikation für einen neurochirurgischen Eingriff.

Im Gutachten vom 02.10.1996 führte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. zusammenfassend aus, es fänden sich keine Anhaltspunkte für eine organische Hirnleistungsstörung oder Wesensänderung. Normabweichungen im Hirnstrombild seien nicht fassbar. Motorik, Sensibilität und Koordination seien regelrecht. Dagegen bestünden Hinweise auf eine funktionelle Ausgestaltung und insbesondere auch auf eine gewisse Aggravation. Elektromyographisch zeigten sich keine Hinweise auf eine strukturelle lumbosacrale Nervenwurzelschädigung in Zusammenhang mit dem Unfall. Durch die 1995 erfolgte Magnetresonanztomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule seien Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule dokumentiert. Auch habe der behandelnde Arzt K. eine Beschwerdesymptomatik der Lendenwirbelsäule im Jahr 1988 bestätigt. Auf nervenärztlichem Fachgebiet bestünden keine unfallbedingten, funktionell relevanten Störungen, die Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werde mit 0 v.H. eingeschätzt.

Der Chirurg Dr. M. führte im Gutachten vom 21.10.1996 aus, das Unfallereignis sei nicht geeignet gewesen, eine entsprechende Verletzung der Lendenwirbelsäule hervorzurufen, zumal bei der Klägerin seit 1988 wiederkehrende Beschwerden in diesem Bereich bestanden hätten. Zweifellos hätten nach dem Anpralltrauma Wirbelsäulenbeschwerden bestanden, die sich jedoch bis zum 03.04.1996 soweit gebessert hätten, dass die Klägerin ihre Arbeit wieder habe aufnehmen wollen. Erst dann sei es zu dem akuten Ereignis im Sinne einer Lumboischialgie gekommen. Im Bereich der Halswirbelsäule sei am 16.05.1996 ein akutes Cervicalsyndrom sowie ein Schmerzsyndrom der oberen Brustwirbelsäule, das zur Einweisung in das Kreiskrankenhaus S. geführt habe, aufgetreten. Ein akutes Ereignis, das sechs Wochen nach einem Unfallgeschehen auftrete, könne diesem nicht mehr angelastet werden. ...

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