Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind Förderungsleistungen für den Studiengang "Schnitt" an der Bayer. Akademie für Fernsehen e.V. in der Zeit vom 01.10.2002 bis 24.07.2003 streitig.
Der 1979 geborene Kläger, dessen Mutter am 28.02.1996 verstorben war, meldete sich am 26.07.2000 in der 12. Klasse des Gymnasiums ab, da eine Zulassung zum Abitur nicht mehr möglich war. Bereits seit Februar 1999 fanden Informationsberatungen des Klägers bei der Beklagten statt, überwiegend im Berufsfeld Film und Fernsehen. Nach der Abmeldung aus dem Gymnasium verrichtete der Kläger 630 DM-Tätigkeiten, überwiegend in einer Videothek. Am 18.09.2000 wurde der Kläger von der Bundeswehr gemustert. Im Dezember 2000 erkrankte er an einem Lebertumor (sonographischer Befund). Am 10.07.2001 fand eine erneute Musterung statt, wobei der Kläger als nicht wehrdienstfähig eingestuft wurde. Vom 05.11. bis 31.12.2001 verrichtete der Kläger ein unentgeltliches Praktikum. Aufgrund der Erkrankung - insbesondere in der Zeit vom 15.01. bis 22.03.2002 -, die sich im weiteren Verlauf als gutartiger Lebertumor herausstellte, konnte er ein geplantes Praktikum an der TVA R. nicht antreten. Vom 02.04. bis 29.04.2002 unterzog er sich einem Computervollzeit-Intensivtraining. Vom 13.05. bis 16.05.2002 nahm der Kläger an einer Fotoshop-Schulung teil. Daran an schloss sich ein erfolgloser Versuch an der Filmhochschule in W. .
Mit Schreiben vom 18.10.2002 (= Antrag) teilte der Kläger der Beklagten seinen Entschluss mit, ab 01.10.2002 den Vollzeitstudiengang "Schnitt" an der Bayer. Akademie für Fernsehen (BAF) aufzunehmen bzw. aufgenommen zu haben. Zwischenzeitlich hat er den Studiengang im Oktober 2003 erfolgreich abgeschlossen und übt seitdem eine berufliche Tätigkeit als Promotion-Producer aus.
Mit Bescheid vom 20.01.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, bei dem beantragten Vollzeitstudiengang handle es sich um keine betriebliche oder überbetriebliche Berufsausbildung, sondern um ein Studium, für das kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bestehe. Zudem sei eine Förderung nach den Bestimmungen der §§ 77 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht möglich.
Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, nach einer BAB habe er nicht gefragt. Es bestünden andere Förderungsmöglichkeiten, wie eine Förderung nach § 80 SGB III. Als weitere Förderungsvariante käme das Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit - Art.7 - in Betracht. Im Übrigen könnten die Weiterbildungskosten nach den Richtlinien des Europäischen Sozialfonds (ESF) übernommen werden. Zudem bestehe die Möglichkeit einer freien Förderung nach § 10 SGB III.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch die vom Kläger im Widerspruch aufgeführten Förderungsmöglichkeiten würden eine Förderung nicht zulassen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Mit Urteil vom 11.05.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und verwies auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide der Beklagten gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 11.05.2005 sowie des Bescheides vom 20.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2003 zu verpflichten, ihm alle Förderungsleistungen für berufliche Weiterbildung wegen der vom 01.10.2002 bis 24.07.2003 durchgeführten Maßnahme zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Ablehnung der Förderung für den Studiengang "Schnitt" in der Zeit vom 01.10.2002 bis 24.07.2003 zu Recht erfolgt ist.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des SG Landshut vom 11.05.2005 sowie der Bescheid vom 20.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2003 sind nicht zu beanstanden.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Förderungsleistungen zu erbringen. Der Arbeitslose hat, da der Beklagten bei der Anwendung der Vorschriften über die Förderung gemäß §§ 77 ff. SGB III ein Handlungs- und Ermessensspielraum zusteht, keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistung (§ 54 Abs.4 SGG), sondern nur Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des E...