Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld nach vorzeitigem Abbruch der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leitsatz (amtlich)
Es besteht kein Anspruch auf sog Anschluss-Übergangsgeld nach § 51 Abs 4 SGB IX, wenn der Kläger die zugrunde liegende Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht abgeschlossen hat. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme vorzeitig abgebrochen wurde und der Kläger tatsächlich nicht bis zum vorgesehenen Ende der Maßnahme daran teilgenommen hat. Die Gründe für das Abbrechen der Maßnahme sind nicht maßgebend.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.03.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Anschluss-Übergangsgeld für die Zeit vom 18.01.2013 bis zum 22.03.2013.
Der 1967 geborene Kläger erhielt mit Bescheid vom 16.11.2011 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt in Form einer berufswahlorientierten Trainingsmaßnahme für die Dauer von voraussichtlich sechs Monaten. Ab 18.07.2012 erhielt der Kläger vorschussweise Übergangsgeld mit Bescheid vom 06.08.2012. Einen Anspruch auf Übergangsgeld stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.08.2012 ab 18.07.2012 fest. Die Trainingsmaßnahme wurde begonnen. Am 07.12.2012 nahm der Kläger letztmalig an der berufswahlorientierten Trainingsmaßnahme teil. Es erfolgte eine Krankmeldung.
Mit Bescheid vom 09.01.2013 widerrief die Beklagte die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Aus gesundheitlichen Gründen könne das Rehabilitationsziel nach Einschätzung der Rehabilitationseinrichtung in der vorgesehenen Zeit nicht mehr erreicht werden. Mit Bescheid vom 25.01.2013 änderte die Beklagte den Bescheid vom 09.01.2013 hinsichtlich des Endes des Bezuges von Übergangsgeld ab.
Den dagegen eingelegte Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 als unbegründet zurück. Die abgebrochene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben könne nicht fortgesetzt werden. Der Kläger habe gegenüber der Bildungsstätte erklärt, nicht in die Maßnahme zurückkehren zu wollen. Laut Aussage des Ergebnisberichtes des beruflichen Trainingszentrums vom 18.01.2013 sei der Kläger aktuell nicht arbeits- oder einsatzfähig am ersten allgemeinen Arbeitsmarkt. Vorrangig seien stationäre medizinische und therapeutische Maßnahmen zur Entlastung und Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustandes angezeigt.
Im dagegen erhobenen Klageverfahren (S 7 R 253/13) zum Sozialgericht Landshut (SG) waren die Weitergewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig sowie die Zahlung von Übergangsgeld vom 08.01.2013 bis 29.01.2013. Die Beteiligten schlossen einen Vergleich. Die Beklagte erklärte sich bereit, dem Kläger Übergangsgeld bis einschließlich 17.01.2013 zu gewähren. Der Kläger nahm seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.01.2013 und die Klage zurück.
Mit Schreiben vom 23.09.2013, 10.10.2013, 07.11.2013 und 07.12.2013 machte der Kläger die Auszahlung von Übergangsgeld, zuletzt für weitere 61 Tage in Höhe von 3.121,37 Euro geltend. Er habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt.
Mit Bescheid vom 17.12.2013 bat die Beklagte um Konkretisierung, für welchen Zeitraum der Kläger Übergangsgeld beanspruche. Soweit Übergangsgeld nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt sei, sei dies abzulehnen. Versicherte hätten gemäß § 51 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Anspruch auf Übergangsgeld nach einer erfolgreich abgeschlossenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Grundvoraussetzung läge nicht vor, da der Kläger die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Leistung zur Teilhabe sei aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet worden.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 23.12.2013 Klage zum SG erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2014 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Ein erfolgreicher Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben liege nicht vor. Die Maßnahme sei vielmehr mit Bescheid vom 09.01.2013 in der Fassung vom 25.01.2013 widerrufen worden.
Im Klageverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 18.01.2013 bis zum 20.03.2013 Anschluss-Übergangsgeld zu zahlen.
Mit Urteil vom 26.03.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht abgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme erforderlich. Wenn eine berufsfördernde Maßnahme erfolglos beendet werde, sei es nicht Aufgabe des für die Rehabilitation zuständen Versicherungsträgers, den arbeitslosen Versicherten über die Beendigung de...