Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den am 14. Dezember 2004 geschlossenen Prozessvergleich erledigt ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des einer dem Senat am 14.12.2004 geschlossenen Vergleichs.
Der 1954 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 28.01.2000 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Mit Bescheid vom 29.01.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, der Kläger könne vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine zumutbare Tätigkeit ausüben und sei deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig. Der Widerspruch wurde nach Beiziehung eines für das Arbeitsamt erstellten Gutachtens mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2002 aus den selben Gründen zurückgewiesen.
Im Klageverfahren wurden der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.A. sowie der Orthopäde Dr.M. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Gutachter haben als Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. ängstlich-asthenische Persönlichkeitsstörung 2. leichte depressive Anpassungsstörung 3. Verdacht auf Somatisierungsstörung 4. Verdacht auf Morbus Meniére 5. Rückenschmerzen bei geringen Aufbraucherscheinungen 6. Schmerzen und Funktionseinschränkungen am Kniegelenk bei Meniskusschaden 7. Schmerzen ohne nachweisbare Veränderungen am rechten Ellen bogengelenk und Handgelenk Beide Ärzte waren der Auffassung, dass eine deutliche Persönlichkeitsstörung vorliege, die allerdings eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden für mittelschwere Arbeiten im Sitzen oder Stehen nicht ausschließe.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 27.03.2003 die Klage ab.
Die dagegen gerichtete Berufung wurde damit begründet, der Kläger habe zuletzt nur befristet bei der Firma S. gearbeitet und könne in seinem Beruf als Elektromechaniker nicht mehr tätig sein. Nach Einholung von Befundberichten wurde Dr.S. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dr.S. diagnostizierte: 1. Neurasthenie 2. leichte rezidivierende Lumboischialgie ohne Hinweise auf periphäres neurologisches Defizit. Das Leistungsvermögen bewertete er mit weiterhin vollschichtig, auch für Tätigkeiten als Elektromechaniker, einfacher Pförtner oder Warenaufmacher. Leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, nicht auf Leitern oder Gerüsten, nicht unter Zeit- und Termindruck und nicht in Nachtschicht sowie ohne überwiegenden Publikumverkehr seien dem Kläger zumutbar. In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2004 schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte sich bereit erklärte, beim Kläger baldmöglichst eine ärztlicherseits für erforderlich gehaltene stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen, und der Kläger dieses Angebot angenommen und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.03.2003 zurückgezogen hat.
Mit Schreiben vom 18.12.2004 widersprach der Kläger dem Vergleich vom 14.12.2002 und teilte mit, er nehme das Angebot nicht an und ziehe die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg nicht zurück. Dies habe er zu Beginn der Verhandlung eindeutig dargelegt. Er bitte deshalb um Berichtigung des Vergleichs.
Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2005 festzustellen, dass er die Klage nicht zurücknimmt.
Die Beklagte beantragt, festzustellen, dass das Berufungsverfahren durch Vergleich erledigt ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung war zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der Rechtsstreit ist jedoch durch den Vergleich vom 14.12.2004 erledigt.
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2004 vor dem erkennenden Senat mit der Beklagten einen Prozessvergleich geschlossen. Damit ist der Rechtsstreit gemäß den §§ 153 Abs.1, 101 SGG vollständig erledigt. Die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Anfechtung des Vergleichs und die Fortführung des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Wenn der Kläger nunmehr erklärt, er habe zu Beginn der Verhandlung am 14.12.2004 dem Gericht dargelegt, dass er die Berufung nicht zurückziehe, widerspricht das nicht seiner nach Erörterung der Sach- und Rechtslage später abgegebenen Erklärung, die ausweislich des Protokolls vorgelesen und von ihm genehmigt wurde. Der von den Beteiligten geschlossene Vergleich hat nach herrschender Meinung eine Doppelnatur: Er ist einerseits ein materiell-rechtlicher Vertrag und andererseits eine Prozesshandlung, welche die Beendigung des Rechtsstreits bewirkt (vgl. Meyer-Ladewig, 7.Auflage, Rdnr.12 ff. zu § 101 SGG, BSG vom 24.01.1991 - 2 RU 51/90). Es liegen jedoch weder prozess- noch materiell-rechtliche Gründe vor, die den Prozessvergleich unwirksam machen.
Zunächst ist festzustellen, dass keine prozess...