Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Gewährung eines Vermittlungsbudgets zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Übernahme von Bewerbungskosten. Umfang der Kostenerstattungspflicht
Orientierungssatz
1. Wurde in einer Eingliederungsvereinbarung eines Arbeitsuchenden die Erstattung von tatsächlich individuell entstehenden Bewerbungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit vereinbart, so umfasst der Erstattungsanspruch nicht die Ausgaben für Tageszeitungen, da es sich insoweit lediglich um einer Bewerbung vorausgehende Vorbereitungskosten handelt.
2. Im Rahmen der Übernahme von Bewerbungskosten für eine Arbeitsuchenden durch die Bundesagentur für Arbeit können auch Telefonkosten für Gespräche mit Arbeitgebern geltend gemacht werden. Allerdings sind dabei Kosten für das Aufladen eines Mobilfunkguthabens regelmäßig nicht erstattungsfähig, soweit es im Einzelfall nicht eine besondere Notwendigkeit gibt, Gespräche mit potenziellen Arbeitgebern vom Mobiltelefon aus zu führen. Allerdings können
3. Einzelfall zum Umfang eines Erstattungsanspruchs aus Bewerbungskosten.
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.06.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2012 werden teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag von 18,09 € im Hinblick auf die Erstattung von Bewerbungskosten für die Zeit vom 02.02.2010 bis 31.12.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Übernahme von Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget.
Die Beteiligten schlossen am 02.02.2010 und am 07.02.2011 jeweils eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Aufnahme einer Tätigkeit durch die Klägerin als Rezeptionistin im Umkreis von 50 km um A-Stadt. Die Eingliederungsaussichten der Klägerin könnten durch Leistung aus dem Vermittlungsbudget unterstützt werden, zB durch Übernahme von Bewerbungskosten und Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen nach individuellem Bedarf. Die Klägerin verpflichtete sich, sich auf geeignete Stellen auch im Wege der sogenannten "Initiativbewerbung" zu bewerben. Zum nächsten Termin sollten die vollständigen Bewerbungsunterlagen mitgebracht werden.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten die Übernahme von Bewerbungskosten für der Zeit vom 02.02.2010 bis 01.02.2011 iHv 80,65 €, insbesondere im Hinblick auf Fahrtkosten zum Berufsbildungszentrum sowie Aufwendungen für Passbilder, Telefon-, Foto-, Porto- und Kopierkosten. Sie legte dabei eine Auflistung von zehn Firmen vor, bei denen sie sich in diesem Zeitraum beworben haben will. Weiter beantragte sie die Übernahme von Bewerbungskosten für die Zeit vom 02.02.2011 bis 31.12.2011 iHv 57,40 € für die gleichen Arten von Aufwendungen und legte hierbei eine Aufstellung von vier Firmen vor, bei denen sie sich zwischen dem 02.02.2011 und 18.12.2011 beworben haben will. Ergänzend teilte sie mit, sie habe das Sammeln von Einzelbelegen vernachlässigt, könne aber noch folgende Belege vorlegen:
- 9 Belege Tagespresse: 13,10 €
- 5 Belege Fahrtkosten zum Berufsinformationszentrum: 44 €
- Passfoto: 10,75 €
- Prepaid-Karten: 30 €
- Porto: 26,50 €
- Kopien: 8,00 € und 3,75 €
Fahrtkosten seien wegen Einladungen zum 14.01.2010, 02.02.2010, 19.04.2010, 03.08.2010, 05.10.2010, 07.02.2011 und 09.08.2011 (7 x 22 km x 0,40 € = 61,60 €) entstanden. Sie habe zwar mit mehreren Arbeitgebern telefoniert, sei aber niemals dazu aufgefordert worden, eine Bewerbungsmappe zu übersenden. Weitere detailliertere Angaben zu den Bewerbungskosten seien ihr kaum zumutbar.
Nach einem Vermerk der Beklagten seien der Klägerin die Fahrtkosten wegen der Einladungen bezüglich aller Termine in Höhe von insgesamt 44,00 € (22 km x 2 x 5 x 0,20 €) erstattet worden. Nur für den Termin am 14.01.2010 - diesbezüglich sei eine Einladung nicht feststellbar - und für den Termin am 02.02.2010 - hierfür seien schon Leistungen ausbezahlt worden - könnten keine weiteren Kosten erstattet werden.
Mit Bescheid vom 31.01.2012 lehnte die Beklagte die Erstattung der Aufwendungen ab. Es fehle an einem Nachweis über erfolgte Bewerbungen. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, keine Bewerbungsunterlagen versandt zu haben. Es komme nur eine Kostenerstattung für tatsächlich nachgewiesene Bewerbungen in Betracht. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Es seien ihr für das Erstellen einer Bewerbungsmappe Vorkosten entstanden. Niemand habe ihre Bewerbungsunterlagen haben wollen. Es könnten keine Bewerbungsmappen versandt werden, wenn diese nicht nachgefragt bzw erwünscht würden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2012 zurück. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget stehe im Ermessen. Bewerbungskosten würden nur für tatsächliche Bewerbungen erstattet und auch nur soweit sie entstanden seien. Die Klägerin habe keine Na...