Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung: Einrichtung einer Außenstelle des ermächtigten Sozialpädiatrischen Zentrums
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ermächtigung nach § 119 SGB V gilt entsprechend des Vertragsarztsitzes nur für einen bestimmten Standort. § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV ist unter Heranziehung der in § 24 Ärzte-ZV geregelten vertragsärztlichen Grundsätze auszulegen, wonach Orte der Leistungserbringung in räumlicher Nähe "ausgelagerte Praxisräume" sind und damit nicht vom Standort des Ermächtigung erfasst werden.
2. § 119 SGB V erlaubt weder die Gründung von Außenstellen noch von Zweigpraxen analog § 24 Ärzte-ZV.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.10.2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2).
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Einrichtung einer Außenstelle des ermächtigten Sozialpädiatrischen Zentrums.
Die Klägerin wurde durch den Beschluss des 1. Berufungsausschusses für Ärzte Bayern vom 24.11.2011, befristet bis 31.12.2015, ermächtigt, mit einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) unter ständiger ärztlicher Leitung von Frau Dr. med. G. B. an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Die Ermächtigung wurde an das SPZ in dem H. Förderzentrum der H. Stiftung, Stiftung bürgerlichen Rechts, am Standort A-Straße. 55 in A-Stadt gebunden.
Die Ermächtigung wurde bis 2020 verlängert.
Die Klägerin beantragte mit dem am 21.8.2012 beim Zulassungsausschuss für Ärzte Schwaben eingegangenen Schreiben vom 14.8.2012 eine Standorterweiterung. Das Team 4 für die Betreuung chronisch kranker Patienten - gemäß dem der Ermächtigung zugrundeliegenden Konzept - werde derzeit am Standort A-Straße. etabliert. Ein großer Teil dieser Patienten werde in der Kinderklinik des Klinikums A-Stadt behandelt und vom B.K. im Rahmen der Nachsorge betreut. Die Kinder würden sich oft über Jahre in Behandlung befinden, so dass es als sinnvoll erachtet werde, die betroffenen Kinder und ihre Familien direkt in der Kinderklinik am Standort B-Straße 2 in A-Stadt sozialpädiatrisch zu betreuen. Dies erleichtere die notwendige enge Kooperation mit den Fachdisziplinen der jeweiligen chronischen Erkrankung und werde zu einer verbesserten Versorgungsqualität führen. Kooperationsvereinbarungen der H. Stiftung mit der Kinderklinik des Klinikums und dem B.K. würden bereits bestehen.
Die Beigeladene zu 1) beantragte mit Schreiben vom 5.6.2013, den Antrag der Klägerin abzulehnen. Die Ermächtigung einer Außenstelle eines SPZ analog zu den Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) sei nicht möglich, da die entsprechende Rechtsprechung auf SPZ nicht anwendbar sei. Bei PIA handele es sich um Krankenhäuser, die vom Zulassungsausschuss zu ermächtigen oder bereits per Gesetz ermächtig seien. Die Außenstelle habe den Zweck, den Wirkungskreis zu erweitern. Dies sei nach der Rechtsprechung des BSG nur bei räumlicher Nähe und organisatorischer Anbindung möglich. Das SPZ sei dagegen eine institutionelle Sonderform ambulanter Krankenbehandlung und an eine Bedarfsprüfung gebunden. Es seien alle Voraussetzungen erneut zu prüfen, denn es handele sich nicht um eine "Außenstelle", sondern um ein neues SPZ, wenn auch unter gleicher Trägerschaft.
Die Klägerin nahm dazu mit dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24.6.2013 Stellung. Eine nachvollziehbare Unterscheidung zwischen den PIA und SPZ gebe es nicht. Die Erstreckung der Ermächtigung auf eine Außenstelle setze die enge organisatorische und räumliche Verbundenheit mit der Zentrale voraus. Die Außenstelle in der B-Straße liege von der Zentrale nur 7,8 km entfernt und werde von der Zentrale aus geführt. Seit Herbst 2012 würden mehrfach Sprechstunden des Teams 4 für Kinder mit chronischen Erkrankungen in Kooperation mit Mitarbeitern der Kinderklinik des Klinikums A-Stadt und des B.K. am Standort A-Straße. stattfinden. Das Team sei organisatorisch schon etabliert und würde im Falle der Standortzulassung lediglich in die Räumlichkeiten der Kinderklinik verlagert und dort bedarfsorientiert zum Einsatz kommen. Nach bisheriger Schätzung würden pro Jahr etwa 100-150 Patienten nur über die Kinderklinik kommen.
Die Beigeladene zu 1) wies in ihrer Stellungnahme vom 8.7.2013 darauf hin, dass PIA nicht der Bedarfsprüfung unterliegen würden, SPZ aber schon. Mit der Errichtung einer Außenstelle würden weitere SPZ geschaffen, ohne dass die erforderliche Bedarfsprüfung stattfinde. Zudem müsse der Zentrumsgedanke Berücksichtigung finden. Um eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung zu gewährleisten, hätten SPZ besondere personelle und apparative Voraussetzungen als Zentrum zu erfüllen.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte Schwaben lehnte mit Beschluss vom 17.7.2013 (Bescheid vom 26.11.2013) den Antrag der Klägerin ab.
Die Klägerin legte...