Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. kein Leistungsanspruch einer Vertragsärztin gegen die Krankenkasse für ärztliche Leistungen an gesetzlich Versicherte während Verlegungsfahrten innerhalb von Krankenhäusern. kein Anspruch aus der erfolgten Streitverkündung eines zivilrechtlichen Verfahrens
Orientierungssatz
1. Eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und leitende Notärztin hat für ärztliche Leistungen an gesetzlich Versicherte während Verlegungsfahrten innerhalb von Krankenhäusern keinen Zahlungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse.
2. Die Interventionswirkungen nach §§ 74, 68 ZPO treten dann nicht ein, wenn dadurch eine Bindung des Streitverkündeten in einem späteren Verfahren, für welches ein anderer Rechtsweg gegeben ist, herbeigeführt würde (vgl BGH vom 16.6.1993 - VIII ZR 222/92 = BGHZ 123, 44).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 15.329,08 festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Vergütung für ärztliche Begleitung bei Verlegungsfahrten in Höhe von 15.329,08 EUR in den Jahren 2002 und 2003 streitig.
Die Klägerin ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und leitende Notärztin. In den Jahren 2002 und 2003 erbrachte sie insbesondere für gesetzlich krankenversicherte Mitglieder der Beklagten deren ärztliche Begleitung bei Verlegungsfahrten innerhalb der M. Krankenhäuser D. und Klinikum R ... Bis 2002 vergütete die Beklagte diese Leistungen, änderte aber dann, nachdem sich das System der Krankenhausvergütung durch Einführung von Pauschalen geändert hatte, diese Praxis. Mit Schreiben vom 26.02.2003, 12.10.2004 und 19.10.2004 lehnte die Beklagte die Begleichung der geltend gemachten Kosten ab.
Ihre Honoraransprüche machte die Klägerin zunächst gegenüber dem D. und dem Klinikum R. geltend. Mit Endurteil vom 08.09.2004 wies das Landgericht B-Stadt die Klage ab. Während des zivilrechtlichen Verfahrens verkündete die Klägerin der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.05.2003 den Streit. Nach Erlass des Urteils forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 30.09.2004 auf, ein Anerkenntnis abzugeben, was die Beklagte (jedoch) zuletzt mit Schreiben vom 28.09.2005 ablehnte.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts B-Stadt wies das Oberlandesgericht B-Stadt mit Urteil vom 28.07.2005 rechtskräftig zurück.
Am 30.12.2005 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben, mit der sie die Zahlung der in den Jahren 2002 und 2003 entstandenen Kosten für Arztbegleitungen bei Verlegungsfahrten in Höhe von insgesamt 15.329,08 EUR begehrte. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, nach den Ausführungen des Oberlandesgerichtes seien ihre Ansprüche in erster Linie gegen die gesetzlichen Krankenkassen der transportierten Patienten zu richten. Dies müsse die Beklagte auf Grund der Streitverkündung gegen sich gelten lassen. Ihre ärztlichen Leistungen seien medizinisch erforderlich und von der Beklagten als Sachleistungen gegenüber den Versicherten geschuldet gewesen. Weder habe es sich um Notarzteinsätze noch um Intensivtransporte gehandelt, sondern um qualifizierte Krankentransporte, die nicht Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen seien. Der Streit über die Vergütung der ärztlichen Begleitungsfahrten müsse zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern geklärt werden. Als zugelassene Vertragsärztin könne sie sich hinsichtlich ihrer Forderungen nicht direkt an die Versicherten wenden. Nachdem § 133 SGB V für Verlegungstransporte mit Arzt nicht gelte, müsse § 76 Abs.1 Satz 2 SGB V entsprechend angewendet werden.
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, für die Übernahme der Vergütung der Klägerin gebe es keine Rechtsgrundlage. Zwischen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft e.V. sowie den Kassen sei streitig, ob Verlegungstransporte vom Regelungsgehalt des § 2 Abs.2 Bundespflegesatz-VO umfasst seien. Nach Auffassung der Krankenkassen seien diese Transporte, zu denen erforderlichenfalls auch Arztbegleitung gehöre, im Rahmen der Krankenhausvergütung bereits bezahlt. Das Oberlandesgericht, das unter Hinweis auf §§ 133 Abs.1 Satz 2 SGB V sowie 76 Abs.1 Satz 2 SGB V von einer Kostentragungspflicht der Beklagten ausgehe, verkenne die Systematik des SGB V. Auch aus der Streitverkündung im zivilrechtlichen Verfahren ergebe sich nach der Rechtsprechung des BGH keine Leistungspflicht.
Mit Urteil vom 14.02.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Für die Klägerin als niedergelassene Vertragsärztin fänden die Regelungen des Vertragsarztrechtes Anwendung. Die gesetzlichen Krankenkassen würden mit befreiender Wirkung an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Maßgabe der Gesamtverträge ein...