Entscheidungsstichwort (Thema)
medizinische Rehabilitationsmaßnahme kurz vor Beginn der passiven Phase der Altersteilzeitbeschäftigung. Kostentragung. Erstattungsanspruch der Leistungsträger untereinander
Orientierungssatz
1. § 12 Abs 1 S 1 Nr 4a SGB 6, nach dem Leistungen zur Teilhabe nicht für Versicherte erbracht werden, die eine Leistung beziehen, welche regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt werden, kann nicht analog angewendet werden auf Versicherte, die sich kurz vor dem Eintritt in die passive Phase der Altersteilzeit befinden.
2. Grundsätzlich erbringen die Träger der Rentenversicherung medizinische Rehabilitationsleistungen mit dem Ziele, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu erhalten, zu verbessern, vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu vermeiden sowie möglichst dauerhaft eine Eingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen. Diese Ziele zu erreichen ist bei in verblockter Altersteilzeit Beschäftigten auch kurz vor dem Eintritt in die Freizeitphase nicht ausgeschlossen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1.
Der 1942 geborene K. K. (Versicherter) ist bei der Klägerin renten- und bei der Beklagten krankenversichert. Er war als Bauschlosser, Maschinist und Schleifer tätig, bei ihm bestehen Erkrankungen der Wirbelsäule, Übergewicht, Diabetes sowie Schwerhörigkeit; ein Gesamt-GdB von 40 nach dem SGB IX ist anerkannt. Wegen eines Verhebetraumas erkrankte er am 14.04.2003 arbeitsunfähig. Am 16.04.2003 erfolgte eine Bandscheibenoperation, am 13.06.2003 eine Reoperation.
Am 19.05.2003 beantragte er auf dem Formblatt GXA 100 der Klägerin, bei der Beklagten gestempelt und unterschrieben am 20.05.2003, bei der Klägerin eingegangen am 21.05.2003, ihm ambulante Leistungen der medizinischen Rehabilitation zu gewähren. Mit Bescheid vom 30.06.2003 bewilligte die Klägerin ein Heilverfahren, das der Versicherte vom 14.07. bis 08.08.2003 durchlief. Von dort wurde er gemäß Entlassungsbericht vom 29.08.2003 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als drei bis unter sechs Stunden/Tag einsatzfähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten im Wechsel vollschichtig leistungsfähig entlassen.
Mit Schreiben vom 07.10.2003 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch für die medizinische Rehabilitationsmaßnahme mit der Begründung geltend, erst jetzt sei bekanntgeworden, dass der Kläger in verblockter Altersteilzeit tätig sei mit Beginn der Ruhephase ab 01.10.2003 (Laufzeiten: Arbeitsphase 01.10.2001 bis 30.09.2003, Freizeitphase 01.10.2003 bis 30.09.2005). Er habe also eine Leistung gemäß § 12 Abs.1 Nr.4a SGB VI bezogen, so dass eine Leistung der Klägerin gesetzlich ausgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 08.09.2004 wies die Beklagte den Erstattungsanspruch mit der Begründung zurück, während der Arbeitsphase der verblockten Altersteilzeit bestehe kein Ausschlusstatbestand gemäß § 12 Abs.1 Nr.4a SGB VI.
2.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und beantragt, die Kosten der medizinischen Rehabilitation für den Versicherten in Höhe von insgesamt EUR 3.054,27 zu erstatten. Die Klägerin sei nicht zuständiger Leistungsträger gewesen, weil im Zeitpunkt der Rehamaßnahme mit einer Rückkehr des Versicherten in das Berufsleben nicht gerechnet habe werden können. Der Rehazweck der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben habe nicht erreicht werden können. In Anlehnung an eine Entscheidung des LSG Mainz vom 21.05.1997 (L 6a 10/97) müsse bei einem innerhalb von sechs Monaten zu erwartenden Wechsel in die Passivphase der Altersteilzeit der Leistungsausschluss gelten. Die Beklagte hat dagegen eingewandt, das Arbeitsverhältnis habe bis 30.09.2003 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortbestanden, die Regelung des § 12 Abs.1 Nr.4 SGB VI sei auf den streitigen Fall nicht zu übertragen. Zumindest während der gesamten Aktivphase der verblockten Altersteilzeit sei es Aufgabe der Klägerin, die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten sicher zustellen.
Mit Urteil vom 01.02.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die allgemeinen Voraussetzungen in § 9 SGB VI, persönlichen in § 10 SGB VI und versicherungsrechtlichen in § 11 SGB VI seien erfüllt und somit sei die Klägerin zur Gewährung der Rehamaßnahme verpflichtet gewesen. Ein Ausschlusstatbestand habe nicht bestanden. § 12 Abs.1 Ziffer 4a SGB VI erfasse nur einen abschließend benannten, engen Personenkreis, dem der Kläger nicht unterfalle. Eine analoge Ausweitung dieser Vorschrift scheide aus. Die Entscheidung des LSG Mainz habe einen Sachverhalt vor In-Kraft-Treten des § 12 Abs.1 Nr.4a SGB VI betroffen und sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Sozialgericht die Berufung ...