Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Entscheidung über einen Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung. Abwesenheit des Klägers. kein Grund für Terminverlegung. rechtliches Gehör. Kriegsopferversorgung. Erstattung von in der Vergangenheit gezahlten Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung. Beiladung der Bundesrepublik Deutschland. Ermessen des Gerichts
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Entscheidung über einen Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung bei Abwesenheit des Klägers.
2. § 53a BVG ermöglicht auch eine Erstattung von Beiträgen zur (privaten) Pflegeversicherung, die in der Vergangenheit gezahlt worden sind.
3. § 18 Abs 4 S 3 BVG kommt bei der Erstattung von Beiträgen zur (privaten) Pflegeversicherung weder direkt noch analog zur Anwendung.
Orientierungssatz
1. Ein Ablehnungsgesuch ist kein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung (Übernahme von BSG vom 1.8.2000 - B 9 SB 24/00 = SozR 3-1500 § 160a Nr 29).
2. Wird die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Rechtsstreits auf dem Gebiet des sozialen Entschädigungsrechts nur von einem Beteiligten, nicht aber von der Bundesrepublik Deutschland selbst beantragt, steht die Beiladung im Ermessen des Gerichts (vgl BSG vom 22.4.1965 - 10 RV 375/63 = SozR Nr 29 zu § 75 SGG).
Tenor
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. März 2013 und der Bescheid vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2004 werden insoweit abgeändert, als der Beklagte verpflichtet wird, über den Antrag des Klägers vom 30. September 2002 wegen der Erstattung der Beiträge zur Pflegeversicherung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten als Träger der Versorgungsverwaltung die Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung, die er in der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 30.09.2002 an seine private Pflegeversicherung geleistet hat.
Der im Jahre 1932 geborene Kläger wurde am 28.01.1944 durch einen Sprengkörper verletzt. Mit Bescheid vom 12.06.1954 wurden als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) der Verlust der Finger I bis IV der linken Hand und winzige Weichteilstecksplitter im Gesicht anerkannt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit Bescheid vom 12.06.1954 ab dem 01.06.1951 auf 40 v.H. geschätzt.
Ein Antrag des Klägers vom 06.03.1994 auf Änderung des Bescheids vom 12.06.1954 wurde abgelehnt. In dem sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren wurde der Beklagte durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 27.11.2003, Az.: L 15 V 55/99, dazu verurteilt, dem Kläger ab dem 01.01.1990 "Versorgungsrente" nach einer MdE von 50 v.H. zu gewähren.
Als sich im vorgenannten Verfahren vor dem Bayer. LSG abgezeichnet hatte, dass eine MdE in Höhe von 50 v.H. anzuerkennen sei, stellte das damals noch zuständige Versorgungsamt Düsseldorf unter Hinweis auf § 10 Abs. 8 BVG mit Bescheid vom 16.07.2002 fest, dass die Voraussetzungen vorlägen, dem Kläger Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 und 2 BVG zu gewähren, und wies ihn einer gesetzlichen Krankenversicherung zu. Die bis dahin bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers bei der Landeskrankenhilfe endete infolge seiner Kündigung zum 30.09.2002.
Am 30.09.2002 beantragte der Kläger beim damals zuständigen Versorgungsamt Düsseldorf u.a die Erstattung der vom 01.01.1995 bis zum 30.09.2002 gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung.
Mit Umsetzungsbescheiden vom 02.04.2004 und 05.04.2004 zum Urteil des Bayer. LSG vom 27.11.2003 wurde dem Kläger Grundrente nach einer MdE von 50 v.H. gewährt. Ausgleichsrente wurde dem Kläger wegen der Höhe seines Einkommens nicht zugesprochen, ebenso nicht ein Berufsschadensausgleich oder ein Ehegattenzuschlag. Dagegen legte dieser Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 10.05.2004 lehnte es der aufgrund Wohnortwechsel des Klägers zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte ab, Beiträge zur Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 30.09.2002 zu erstatten. Dies wurde damit begründet, dass die gesetzliche Regelung des § 53 a BVG eine Erstattung nur dann zulasse, wenn der Beschädigte Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag oder Berufsschadenausgleich beziehe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall.
Dagegen erhob der Kläger am 17.05.2004 Widerspruch und begründete diesen damit, dass § 53 a Abs. 2 BVG lediglich die Höhe der Erstattungsbeträge festlege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Grundsätzlich - so der Beklagte - lägen die Voraussetzungen des § 53 a Abs. 1 BVG zwar vor. Nach der Vorschrift des § 53 a BVG sei eine Beitragserstattung aber nur dann möglich, wenn der Beschädigte Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag oder Berufsschadenausgleich beziehe. Denn es würden nur die auf Ausgleichsrente, Ehegat...