Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht: Entscheidung über einen Befangenheitsantrag bei Nichterscheinen des Klägers. Kostenübernahme für Zahnersatz bei einem Schwerbeschädigten und seiner Ehefrau
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Entscheidung über einen Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung bei Anwesenheit des Klägers.
2. Im Rahmen der Versorgung nach dem BVG ist für Zahnersatz der doppelte Festzuschuss im Sinn der krankenversicherungsrechtlichen Regelungen zu gewähren. Aus dem Sachleistungsprinzip ergibt sich kein weitergehender Anspruch.
3. Eine Kostenübernahme von Zahnbehandlungsmaßnahmen bei der Ehefrau eines Beschädigten kommt im Rahmen der Versorgung nach dem BVG dann nicht in Betracht, wenn die Ehefrau gesetzlich krankenversichert ist. Auch eine Aufstockung der von der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen ist ausgeschlossen.
Orientierungssatz
Stellt ein Kläger, der über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist, kurz vor der mündlichen Verhandlung einen Befangenheitsantrag, so besteht unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs kein Anlass, in der mündlichen Verhandlung wegen des Nichterscheinens des Klägers nicht durch Urteil zu entscheiden, sondern zu vertagen (vgl. BSG, 1. August 2000, B 9 SB 24/00 B).
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. März 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Rahmen der Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Leistungen des Zahnersatzes für sich und seine Ehefrau.
Der Kläger ist Schwerbeschädigter mit einem Grad der Schädigung (GdS) von 50; als Schädigungsfolgen nach dem BVG sind der Verlust der Finger I bis IV der linken Hand und winzige Weichteilstecksplitter im Gesicht anerkannt. Seine Ehefrau ist bei einem Träger der gesetzlichen Krankversicherung (S.) versichert.
Mit Schreiben vom 20.03.2010 legte der Kläger einen Heil- und Kostenplan vom 29.01.2010 der Zahnärztin Dr. B. für die zahnärztliche Behandlung von ihm selbst (Gegenstand der Behandlung: Krone beim Zahn 47; Kosten: 552,46 €) und zwei weitere Heil- und Kostenpläne vom 08.03.2010 für die Behandlung seiner Ehefrau (Kosten: 239,51 € und 2.923,02 €) mit der Bitte um Genehmigung und Übernahme der Gesamtkosten vor. Zur Begründung eines Erstattungsanspruchs zitierte er die Vorschriften der §§ 10, 11, 18 Abs. 1 BVG; er habe - so der Kläger - einen Anspruch auf kostenfreie Sachleistung. Dem Berechtigten dürfe bei einer dem Befund entsprechenden notwendigen Versorgung kein eigener Kostenanteil verbleiben. Zu beachten sei, dass sich bei im Regelfall hochbetagten BVG-Berechtigten und der Art der bei ihnen mit Zahnersatz zu versorgenden Gesundheitsstörungen Abweichungen von der Regelversorgung ergeben könnten. Den Anspruch wegen der Zahnbehandlung seiner Ehefrau stützte er auf § 10 Abs. 4 und 5 BVG.
Mit Bescheid vom 24.03.2010 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für Zahnersatz bei der Ehefrau des Klägers ab. Diese erhalte - so der Beklagte - von ihrer Krankenkasse die entsprechenden gesetzlichen Festzuschüsse. Es liege damit ein Ausschlussgrund im Sinn des § 10 Abs. 7 Satz 1 Buchst. b i.V.m. Satz 2 und 3, § 12 BVG vor.
Mit Bescheid vom 25.03.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für seine eigene Zahnbehandlung gemäß § 10 Abs. 2 BVG eine Kostenübernahme bis zur Höhe des doppelten Festzuschusses von voraussichtlich 243,14 €.
Mit Schreiben vom 18.04.2010 erhob der Kläger gegen beide Bescheide Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2010 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.03.2010 zurück. Er begründete dies wie folgt: Gemäß §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 Nr. 4 BVG habe der Kläger Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz im Rahmen der Heilbehandlung. Der Leistungsumfang richte sich hierbei grundsätzlich nach der in den Festzuschuss-Richtlinien und den Zahnersatz-Richtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegten Regelversorgung. Der doppelte Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche der Vergütung für eine Regelversorgung. Bei der geplanten Zahnbehandlungsmaßnahme handele sich um eine Kronenversorgung des Zahns 47. Die Regelversorgung sehe hierfür eine Versorgung mit einer Krone ohne Verblendung vor. Nach dem Heil- und Kostenplan sei jedoch eine Krone mit Keramikverblendung geplant. Die Kosten dieser sogenannten gleichartigen Versorgung würden die Kosten der Regelversorgung übersteigen. Medizinische Gründe hierfür lägen nicht vor, so dass lediglich Anspruch auf die Regelversorgung bestehe. Darüber hinausgehende Kosten seien nach § 18 Abs. 2 BVG vom Kläger selbst zu tragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2010 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.03.2010 zurück. Die Ehefrau des Klägers habe - so der Bek...