Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist eine Beitragsnachforderung betreffend die Beschäftigung der Beigeladenen zu 2) bis 4) über den Zeitraum vom 01.02.1995 bis 31.12.1998 in Höhe von 219.073,53 DM.

Die Klägerin ist die Ehefrau des Beigeladenen zu 1), eines Metzgermeisters, der vom 01.03.1990 bis 31.01.1995 ein Gewerbe als Fleischbearbeiter auf Provisionsbasis angemeldet hatte und in dieser Zeit für die Beigeladene zu 5) tätig war. Für die Zeit vom 01.02.1995 bis 31.03.1996 meldete die Klägerin selbst u.a. ein Gewerbe zur "Vermittlung von Schlacht-, Zerlege-. Ausbein- und Verladearbeiten von Schlachtvieh bei verschiedenen Großfirmen" an, das sie vom 01.04.1996 bis 30.11.2001 unter der Werbebezeichnung B.-Fleischbearbeitung weiterführte. Daneben betrieb sie ab 01.04.1996 einen Reiterhof sowie ein Einzelhandelsgeschäft.

Zwischen der Firma der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) wurde am 25.01.1995 ein Ehegattenarbeitsvertrag geschlossen, worin sich der Beigeladene zu 1) verpflichtete, ab 01.02.1995 40 Stunden wöchentlich als Fleischverarbeiter tätig zu sein.

Bei einer Prüfung vor Ort am 24.09.1997 stellte die Fleischerei-BG fest, die Klägerin werde ausschließlich für die Beigeladene zu 5) tätig und es würden die Beigeladenen zu 1) bis 4) eingesetzt. Die gesamte Organisation obliege dem Beigeladenen zu 1). Die Vorgabe, welche Zerlegearbeiten zu welchem Zeitpunkt fertiggestellt sein müssen, erfolge durch Frau M. von der Beigeladenen zu 5). Dies werde nach der Maßgabe vorgenommen, wann eine Weiterverarbeitung im Produktionsbereich der Beigeladenen zu 5) erfolgen müsse. Die entsprechenden Vorgaben würden zwischen Frau M. und dem Beigeladenen zu 1) besprochen, der diese Anweisungen an die von ihm eingesetzten Ausbeiner weiterleite. Die Leistungsbemessung erfolge nach Kilogramm bzw. nach Stückzahlen. Die tägliche Leistung werde für jeden Ausbeiner auf einem Rapportzettel festgehalten, was auch als Grundlage für die Monatsabrechnung gegenüber der Firma B. diene. Die Leistungsfeststellung der Firma B. Fleischbearbeitung erfolge täglich. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen würden die Wochenabrechnungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 5) erstellt.

Grundlage der Verbindung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 5) war ein am 02.01.1996 geschlossener Werkvertrag, wonach der Werkunternehmer die Arbeitsleistung so organisiert, dass der Beigeladene zu 5) das bearbeitete Fleisch rechtzeitig zur Verfügung steht. Bei Nichteinhaltung habe der Werkunternehmer Schadensersatz zu leisten. Für mangelhaft erbrachte Leistung hafte der Werkunternehmer, der erklärte, dass er seine Steuern und Abgaben als selbständiger Unternehmer selbst entrichte. Die erforderlichen Werkzeuge seien vom Werkunternehmer zu beschaffen. Die Beigeladene zu 5) gewährleiste ausdrücklich keine bestimmte Menge an Ausbein- und Zerlegearbeiten oder den kontinuierlichen Einsatz.

Die Fleischerei-Berufsgenossenschaft forderte von der Klägerin Beiträge, da deren wirtschaftlicher Schwerpunkt wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 2) bis 4) auf der Zerlegung liege. Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos (S 5 U 171/99 und L 2/U 88/02). Im Verfahren S 5 U 171/99 sind die Beigeladenen zu 1 - 3 am 07.02.2002 als Zeugen gehört worden. Dabei hat der Beigeladene zu 1) u.a. angegeben, die Einteilung für den nächsten Tag vorgenommen zu haben und teilweise selbst mitgearbeitet zu haben. Es sei am Vortag vereinbart worden, wer am nächsten Tag welche Arbeiten übernehmen sollte.

Der Beigeladene zu 3) hat angegeben, zwischen 1993 und 1998 für die Eheleute S. ständig gearbeitet zu haben. Die Tätigkeiten seien in speziellen Räumen der Beigeladenen zu 5) durchgeführt worden. Der Beigeladene zu 1) habe später kommen können und sei im Fall seiner Verhinderung durch Herrn G. vertreten worden. Direkte Anweisungen habe er vom Beigeladenen zu 1) nicht erhalten, die Zerleger hätten die Arbeiten selbständig ausgeführt. Bezahlt worden sei er von der Fa. B., abgerechnet habe er mit dem Beigeladenen zu 1).

Die ebenfalls als Zeugin gehörte Frau G. hat angegeben, die Leute der Klägerin hätten getrennt von den Beschäftigten der Beigeladenen zu 5) gearbeitet. Arbeiten konnten im Rahmen von Terminsvorgaben geschoben werden, was durch Anordnung des Beigeladenen zu 1) erfolgt sei. Anlässlich einer Betriebsprüfung vom 06.05. bis 09.12.1999 befragte die Beklagte die Beigeladenen zu 1) bis 4). Danach wurden die notwendigen Zerlegearbeiten durch die Beigeladene zu 1) bis 4) in der Gruppe erledigt. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) bezeichneten sich als selbständige Zerleger, die 7,5 Stunden täglich fünf Tage pro Woche arbeiteten und ein Gewerbe angemeldet hatten. Der Beigeladene zu 1) kassierte von diesen eine "Vermittlungsgebühr" von sechs bis acht Prozent.

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