Leitsatz (amtlich)
1. Das LSG ist an die Entscheidung über den Rechtsweg gebunden, wenn das SG seine Entscheidung nicht ausschließlich auf das Fehlen des Rechtswegs stützt.
2. Bei Prüfung eines Amtshaftungsanspruchs unterliegt das LSG dem Grundsatz der Amtsermittlung. Dabei hat der Anspruchsteller aber durch Darlegung des Sachverhalts mitzuwirken.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Schadensersatz auf Rentenbasis in Höhe von monatlich 1500 € streitig.
Die 1933 geborene Klägerin steht seit Jahren im laufenden Leistungsbezug bei der Beklagten. Die Höhe der Leistungen war bereits Gegenstand zahlreicher Klageverfahren, in denen die Klägerin unter Berufung auf ihre akademische Ausbildung einen Anspruch auf höhere Leistungen geltend machte. Die Klägerin erhält unter Anrechnung ihrer Altersrente Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII.
Mit Änderungsbescheid vom 21.04.2009 hob die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung mit Bescheid vom 27.06.2008 für den Monat Juli 2008 auf und bewilligte der Klägerin 726,76 € (statt vorher 664,28 €) unter Berücksichtigung einer Betriebs- und Heizkostennachforderung. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2009 und des Änderungsbescheides vom 21.04.2009 wies das Sozialgericht Augsburg (SG) mit Urteil vom 29. April 2009, Az.: S 15 SO 34/09 ab. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) blieb erfolglos (Beschluss vom 16. Juli 2010, L 8 SO 69/09 NZB).
Mit Bescheid 30.06.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 01.07.2009 bis 30.06.2010 Grundsicherungsleistungen im Alter in Höhe von 1176,75 € für Juli 2009 und 415,88 € für die Zeit von August 2009 bis Juni 2010.
Die gegen die Bescheide vom 21.04.2009 und 30.06.2009 erhobenen Widersprüche wies die B. mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2010 zurück.
Bereits mit Schreiben vom 19.01.2010 hat die Klägerin eine Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben, gerichtet gegen den Freistaat Bayern und in der Sache gegen die Verzögerung bei der Bearbeitung von Widersprüchen.
Mit Schreiben vom 28.05.2010 hat sie die Untätigkeitsklage (S 15 SO 4/10) für erledigt erklärt und zugleich Klage in der Sache laut Rechtsbehelfsbelehrung erhoben und auf die vollständig vorliegenden Grundsicherungsakten verwiesen. Sie hat erneut auf in der Vergangenheit zu Unrecht abgezogene Kaltwasserkosten hingewiesen und das Gericht gebeten, sich mit ihren wiederholten Anträgen um Loslösung vom Sozialamt zu befassen. Sie wolle Schadensersatz auf Rentenbasis; die seelisch belastenden Auseinandersetzungen auf Niedrigstniveau müssten ein Ende haben.
Mit Schreiben vom 26.06.2010 hat sie u.a. mitgeteilt, der am 28.05.2010 eingereichte Widerspruch gegen den Bescheid der B. solle verhandelt werden. Der Bearbeiter der B. verzögere die Bearbeitung und bekräftige jede Gemeinheit und Repressalie der Beklagten. Das Gericht solle einen Weg finden, wie sie dem Sozialmorast entkommen und wieder unabhängig sein könne. Ihre Gesundheit halte der Abhängigkeit von Unterschichten nicht mehr stand.
Mit weiterem Schreiben vom 12.07.2010 beantragte sie Schadenersatz auf Rentenbasis von wenigstens 1.500 € monatlich zur Wiederherstellung ihrer Unabhängigkeit und ein Schmerzensgeld von 1.000 € für jedes Jahr der jahrelang erlittenen seelischen und gesundheitlichen Belastungen.
Auf Frage des Gerichts, gegen welche Bescheide sich die Klage richte und was im Einzelnen beantragt werde, hat die Klägerin mit Schreiben vom 29.07.2010 ihre Anträge auf Schadensersatz auf Rentenbasis mit 1.500 € monatlich und Schmerzensgeld wiederholt. Sie übersandte Korrespondenz des Gesundheitsamtes mit dem Amtsgericht A-Stadt - Vormundschaftsgericht - aus dem Jahr 2000 sowie einen Strafbefehl aus dem Jahr 2007 wegen Beleidigung von Mitarbeitern der Beklagten.
Mit Schreiben vom 02.08.2010 hat das SG darauf hingewiesen, dass es für Klagen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nicht zuständig sei. Die Klägerin möge mitteilen, ob der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht verwiesen werden solle.
Die Klägerin hat hierzu mit Schreiben vom 05.08.2010 mitgeteilt, dass dieser Rechtsweg für sozial Schwache utopisch sei und sie die Mittel dafür nicht aufbringen könne. Die Klage richte sich gegen die Gesundheitsschädigung infolge langjähriger Auslieferung an das Sozialamt als krankmachende Ursache.
Das SG hat daraufhin die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und mit Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2010 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die auf Zuerkennung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage bereits unzulässig sei, worauf das Gericht die Klägerin auch mit Schreiben vom 02.08.2010 und 30...