Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit von stellvertretenden Landräten nach den bayerischen Kommunalgesetzen
Orientierungssatz
Die Regelung des § 27 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 3 ist dahingehend auszulegen, dass ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Beigeordnete in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind und dass der stellvertretende Landrat nach den bayerischen Kommunalgesetzen dem Beigeordneten anderer Landeskommunalgesetze entspricht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 7. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.662,23 Euro festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des stellvertretenden Landrates A. zur Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 und die Beitragsforderung der Beklagten in Höhe von 2.896,59 Euro.
Bei der am 7. Juli 2004 durchgeführten Betriebsprüfung beim Landkreis B. stellte die Beklagte fest, dass für den stellvertretenden Landrat keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden, obwohl dieser beitragspflichtig sei.
Der Beigeladene bezog eine Entschädigung ab 1. Januar 2000 von 1.576,66 DM, die bis 1. Juli 2003 auf 1.126,40 Euro erhöht wurde.
Mit Bescheid vom 15. September 2004 stellte die Beklagte gegenüber dem Landkreis B. fest, dass der stellvertretende Landrat Herr A. sozialversicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sei, da der steuerpflichtige Anteil der gewährten Aufwandsentschädigung Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV darstelle. Da der stellvertretende Landrat nicht nur Repräsentationsaufgaben wahrnehme, sondern den Landrat im Verhinderungsfall in vollem Umfang vertrete, daher ständig dienstbereit sein müsse und deshalb auch über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Landratsamtes informiert werden müsse, bestehe ein Dauerarbeitsverhältnis. Da die Grenzen der geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV im Prüfzeitraum überschritten werden, bestehe Versicherungspflicht. Ein Gewährleistungsbescheid habe bei der Prüfung nicht vorgelegt werden können. Die geforderten Beiträge beliefen sich auf 10.789,34 Euro.
Dagegen richtet sich der vom Landrat eingelegte Widerspruch, der damit begründet wurde, dass Versicherungspflicht für den Stellvertreter des Landrats nicht eintrete. Herr A. sei berufsmäßiger erster Bürgermeister des Marktes A-Stadt und aus diesem Rechtsverhältnis Beamter auf Zeit mit einer Anwartschaft auf Versorgung im Alter, bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie mit einer Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Der Markt A-Stadt habe mit Wirkung vom 1. Januar 2000 die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auch auf die Tätigkeit des Beigeladenen als Stellvertreter des Landrats des Landkreises B. erstreckt. Der entsprechende Gewährleistungsbescheid wurde vorgelegt.
Auch in der Arbeitslosenversicherung bestehe für den Beigeladenen in der Funktion als Stellvertreter des Landrats Versicherungsfreiheit, denn dem Sinn und Zweck entsprechend sei § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III so zu verstehen und auszulegen. Danach seien Beamte versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge, der Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Diese Bestimmungen stellten nicht darauf ab, dass der Beamte bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen aus jedem dieser Rechtsverhältnisse die entsprechenden Ansprüche herleiten müsse. Im Übrigen müsse auch § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III beachtet werden, denn dort sei zwar der Stellvertreter des Landrats nicht explizit aufgeführt, allerdings könne diese ehrenamtliche Tätigkeit nicht anders beurteilt werden, als die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters oder Beigeordneten. Dies habe die DRV Ober- und Mittelfranken in einem gleich gelagerten Fall so bestätigt. Leistungsansprüche aus dem SGB III seien für diesen Personenkreis im Übrigen nicht ersichtlich, so dass es dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Solidaritätsprinzip widerspreche, wenn ein Personenkreis zur Finanzierung von Sozialleistungen herangezogen werde, ohne selbst der Solidargemeinschaft anzugehören.
Mit Bescheid vom 11. März 2005 hat die Beklagte dem Widerspruch teilweise abgeholfen, soweit Rentenversicherungsbeiträge geltend gemacht wurden, und festgestellt, dass aufgrund des Gewährleistungsbescheides Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2005 hat die Beklagte den Widerspruch bezüglich der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zurückgewiesen und Beiträge in Höhe von 2.896,59 Euro gefordert.
Mit der Klage vom 16. Juni 2005 begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beigeladene zu 2) Herr A., in seinem Amt als st...