Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Kreisbrandmeister bzw -inspektor. Bayern. ehrenamtliche Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Ehrenamtlich tätige Kreisbrandmeister und -inspektoren in Bayern, die typische Arbeiten im Rahmen einer vorgegebenen Verwaltungsstruktur gegen eine pauschalierte Aufwandsentschädigung ausüben, unterliegen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.07.2009; Aktenzeichen B 12 KR 1/09 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.11.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird auf Euro 29.555,66 festgesetzt.

IV.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein bayerischer Landkreis, wendet sich dagegen, dass die Beklagte auf Grund einer Betriebsprüfung Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Kreisbrandmeister und Kreisbrandinspektoren nachfordert.

Mit Bescheid vom 17.03.2005/Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005 forderte die Beklagte vom Kläger aufgrund Betriebsprüfung vom 07. bis 11.10.2004 für den Prüfzeitraum 01.06.2000 bis 31.12.2003 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von Euro 29.555,66 nach. Neben anderen, hier nicht näher zu erläuternden Nachforderungen machte die Beklagte geltend, die im Gebiet des Klägers tätigen Kreisbrandmeister und Kreisbrandinspektoren seien versicherungspflichtig beschäftigt. Die im Prüfzeitraum gezahlten Aufwandsentschädigungen seien nach Abzug von Freibeträgen beitragspflichtig, so dass sich die genannte Nachforderung ergebe. Der Argumentation des Klägers, die betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren stünden als ehrenamtlich für den Freistaat Bayern im Rahmen landesrechtlicher Sondernormen Tätige nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihm, folgte die Beklagte nicht.

Gegen die Beitragsnachforderung aus der Beschäftigung von Kreisbrandmeistern und -inspektoren hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, ausgehend von der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts bestehe insoweit kein Beschäftigungsverhältnis. Die Beklagte hingegen hat die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts als nicht gefestigt angesehen und betont, dass die betroffenen Feuerwehrführungskräfte mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben betraut und bei deren Wahrnehmung in eine vorgegebene Ordnung eingebunden tätig seien.

Mit Urteil vom 29.11.2006 hat das Sozialgericht die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der im Bescheid erfassten Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister H., M., G., S., K., B., G., H., K., S., S., T., T., W., W., Z., P. und H. aufgehoben und festgestellt, diese hätten nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden. Sie seien einem Kreisbrandrat vergleichbar und bekleideten als ehrenamtlich Tätige aufgrund der Sonderregelungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz ein Amtsverhältnis besonderer Art. Sie seien nicht weisungsgebunden tätig und erhielten vom Kläger kein Entgelt, sondern von diesem als Aufwandsträger lediglich eine Entschädigung. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zum Kläger bestehe damit nicht.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des BSG im Beschluss vom 04.04.2006 - B 12 KR 76/05 B - bezogen. Kommunale Ehrenbeamte seien einem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, wenn sie Verwaltungstätigkeiten ausübten. Dies sei bei den betroffenen Kreisbrandmeistern und -inspektoren der Fall. Die Feuerwehrführungskräfte seien im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben weisungsgebunden und in die Strukturen des Feuerwehrwesens des Klägers eingegliedert tätig, so dass eine abhängige Beschäftigung vorliege. Eine quantitative oder qualitative Abwägung, ob gleichzeitig Repräsentationsaufgaben wahrgenommen würden, sei nicht vorzunehmen.

Der Senat hat mit allgemein veröffentlichtem Beschluss vom 01.08.2007 die Beiladung der mehr als 20 betroffenen Kreisbrandmeister und -inspektoren von deren fristgerechtem Antrag abhängig gemacht. Ein solcher Antrag wurde während des Verfahrens nicht gestellt, eine weitere Beiladung ist unterblieben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichtet und die gegenständliche Entscheidung insoweit aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29.11.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beigeladenen zu 7) und 8) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Der Senat hat die Betriebsprüfungsakten der Beklagten sowie die Verwaltungsakten des Klägers beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristg...

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