Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. gewerblicher Arbeitsunfall. landwirtschaftlicher Unternehmer. Betriebshilfe gem § 54 SGB 7. landwirtschaftliche Krankenversicherung. Leistungsausschluss gem § 11 Abs 5 SGB 5. Verletztengeldbezug als Grundleistung
Leitsatz (amtlich)
Ein Landwirt, der einen bei einer nicht landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherten Arbeitsunfall erleidet, hat weder gegen diese noch gegen die landwirtschaftliche Krankenkasse einen Anspruch auf Betriebshilfe.
Nachgehend
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.02.2011 wird wie folgt abgeändert: Auch die Klage gegen die Beigeladene wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für vom Kläger in Anspruch genommene Betriebshilfe.
Der im Jahre 1973 geborene Kläger erlitt am 22.07.2009 einen Arbeitsunfall in Ausübung seiner bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Lagerarbeiter, als er auf einer Treppe stürzte und sich dabei am rechten Unterschenkel verletzte. Infolgedessen war er vom 22.07.2009 bis 23.08.2009 arbeitsunfähig, dabei vom 27.07.2009 bis 01.08.2009 in stationärer Behandlung. Der Kläger ist seit dem 01.03.2008 als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beigeladenen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) (pflicht-)krankenversichert. Am 23.07.2009 stellte er daher bei der Beigeladenen einen Antrag auf Betriebshilfe. Die Beigeladene gab diesen Antrag am 31.07.2009 an die Beklagte weiter mit dem Bemerken, dass diese zuständig sei. Mit Schreiben vom 19.08.2009 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, dass eine Gewährung von Betriebshilfe durch die Beklagte nicht erfolgen könne. Bei der Erbringung von Betriebshilfe nach § 54 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handele es sich um eine spezielle Leistung der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Bei außerlandwirtschaftlichen Versicherungsfällen - wie im Falle des Klägers - werde Betriebshilfe von den Landwirtschaftlichen Krankenkassen erbracht. Eine Durchschrift dieses Schreibens ging an den Kläger.
Mit Bescheid vom 26.08.2009 lehnte die Beigeladene gegenüber dem Kläger den Antrag auf Betriebshilfe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Betriebshilfe grundsätzlich von dem Leistungsträger zu erbringen sei, der auch die Grundleistung zu tragen hätte. Für den Unfall vom 22.07.2009 hätte die Beklagte die Grundleistung zu tragen. Eine Leistungspflicht der Beigeladenen scheide daher aus.
Der Kläger legte sowohl gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 26.08.2009 als auch gegen das Schreiben der Beklagten vom 19.08.2009 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.08.2009 mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2009 zurück. Für die Erbringung der Betriebshilfe sei die Beigeladene zuständig.
Am 24.12.2009 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, mit der er von der Beklagten die Erstattung der für die vom 22.07.2009 bis zum 23.08.2009 in Anspruch genommene Betriebshilfe angefallenen Kosten begehrt. Er sei aufgrund des Arbeitsunfalls in diesem Zeitraum arbeitsunfähig gewesen, so dass deshalb der Einsatz von Betriebshilfe notwendig geworden sei. Hierfür seien Kosten in Höhe von 3.668,00 € angefallen.
Das SG hat mit Urteil vom 22.02.2011 die Beigeladene unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26.08.2009 verurteilt, dem Kläger die Kosten für die im Sommer 2009 in Anspruch genommene Betriebshilfe dem Grunde nach zu erstatten und die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten unbegründet, jedoch hinsichtlich der Beigeladenen begründet. Der Kläger habe zwar nicht gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erstattung der ihm für die Betriebshilfe angefallenen Kosten, jedoch dem Grunde nach gegenüber der Beigeladenen.
Dagegen hat die Beigeladene Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. § 11 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) stelle einen Leistungsausschluss kraft Gesetzes dar. Bezüglich der Nebenerwerbslandwirte habe der Gesetzgeber zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen eine genau definierte Ausnahmeregelung erlassen, nämlich in § 10 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i. V. m. § 64 Abs. 2 Nr. 1 der Richtlinien des Spitzenverbandes der Landwirtschaftlichen Soziaversicherung für die Landwirtschaftliche Alterskassen über die Durchführung von Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe (AR). Demnach könne Betriebshilfe erbracht werden, wenn ein Landwirt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für sonstige Leistungen gegenüber der Alterskasse erfüllt habe, diese aber nicht erhalte, weil die Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalles von einem anderen Reha-Träger erbracht würden. Der Kläger habe sich bereits 2007 von der Versicherungspflicht zur landwirtschaft...