Entscheidungsstichwort (Thema)

Meldepflicht nach § 28a SGB 4. Ausbildungsinstitut für Datenverarbeitung und Organisation. Umschulungsvertrag mit ehemaligem Zeitsoldat

 

Orientierungssatz

Zur Meldepflicht eines Ausbildungsinstituts für Datenverarbeitung und Organisation nach § 28a SGB 4, das mit einem ehemaligen Zeitsoldaten einen Umschulungsvertrag nach dem Muster einer IHK zum Ausbildungsberuf "DV-Kaufmann" geschlossen hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.10.2000; Aktenzeichen B 12 KR 7/00 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Meldepflicht der Klägerin.

Die Klägerin war ein Ausbildungsinstitut für Datenverarbeitung und Organisation in A. Sie besteht derzeit nach Verkauf des Ausbildungsbetriebs als G-M weiter.

Der am ... 1957 geborene Beigeladene zu 1), der bis Ende 1993 Zeitsoldat bei der Bundeswehr war und mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes II vom 15.11.1993 Anspruch auf Übergangsgebührnisse vom 01.01.1994 bis 31.12.1996 hatte, schloss am 13.03.1992 mit der Klägerin einen sogenannten "Umschulungsvertrag" nach einem Muster der IHK für Augsburg und Schwaben im Ausbildungsberuf DV-Kaufmann. Nach dem Wortlaut des Vertrages begann das "Umschulungsverhältnis" am 01.10.1992 und endete am 31.07.1994; es wurde eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Die regelmäßige wöchentliche Schulungszeit betrug 40 Stunden und dem Beigeladenen zu 1) war ein Urlaubsanspruch von 31 Arbeitstagen im Jahr 1993/94 eingeräumt worden. Die Klägerin verpflichtete sich ferner, einen zur Ausbildung berechtigten Betrieb für die betriebliche Ausbildung nachzuweisen. Der Beigeladene zu 1) hatte in dem Vertrag eine berufliche Ausbildung, Vorbildung oder bisher ausgeübte Tätigkeit verneint. In § 1 des Vertrages ist angegeben, dass dem "Umzuschulenden" durch eine den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechende Ausbildung mit verkürzter Ausbildungszeit die Kenntnisse und Fertigkeiten eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs vermittelt werden. § 3 des Vertrages enthält die Verpflichtung der Klägerin, dafür zu sorgen, dass alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des "Umschulungszieles" notwendig sind, in erwachsenengerechter Weise vermittelt werden. Bestandteil des Vertrages waren auch die Ausbildungsordnung und der Ausbildungsplan. Dem beigefügten Ausbildungsplan sind für das erste Ausbildungsjahr als Lernziele Fertigkeiten und Kenntnisse in der Bedienung von Computersystemen, Betriebswirtschaft, Programmierung und EDV-Organisation zu entnehmen; der erste Ausbildungsabschnitt sollte zehn Monate betragen. Für das zweite Jahr waren die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse in Einkauf, Verkauf, Lagerwesen, Arbeitsvorbereitung, Personalwesen, Rechnungswesen, Anlagenverwaltung, Organisation und EDV vorgesehen; diese Ausbildungszeit sollte 12 Monate betragen.

Die Kosten der vom Kläger angestrebten Ausbildung zum DV-Kaufmann vom 01.10.1992 bis 05.07.1994 in Höhe von 15.000,00 DM wurden vom Kreiswehrersatzamt Augsburg getragen. Der Vertrag wurde am 21.10.1992 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der IHK für Augsburg und Schwaben eingetragen.

Mit Bescheid vom 08.09.1994 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ein überbetrieblicher Arbeitgeber sei, da ein Praktikant mit ihr einen Vertrag schließe, diese einen weiteren Vertrag mit der Praktikumsstelle und die Praktikantenverträge in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse eingetragen würden. Praktikanten, die keine Förderung vom Arbeitsamt bzw. Rentenversicherungsträger erhielten, seien versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge würden aus einem fiktiven Arbeitsentgelt von 1% der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Als Beitragszahler bzw. Arbeitgeber gelte die Klägerin, die hierfür eine Beitragsnachweisung zu entrichten habe. Die Klägerin sei daher verpflichtet, die erforderlichen DEVO-Meldungen abzugeben und die Beiträge abzuführen.

Die Klägerin machte mit dem Widerspruch vom 10.10.1994 geltend, sie sei kein überbetrieblicher Arbeitgeber, sondern eine Umschulungseinrichtung, d.h. ein Dienstleister. Sie sei weder zur Meldung noch zur Beitragszahlung verpflichtet.

Die von der Beklagten gehörten Beigeladenen zu 2) und 3) waren der Auffassung, dass die Klägerin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und beitragspflichtig nach dem Arbeitsförderungsgesetz sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.1996 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gelte. Der Beigeladene zu 1) sei ein entsprechendes Berufsbildungsverhältnis mit der Klägerin eingegangen. Die Klägerin sei ein überbetrieblicher Ausbildungsbetrieb, wobei es unerheblich sei, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht handle. Sie sei als Arbeitgeberin verpflichtet, Beiträge einzubehalten und abzuführen sowie Meldungen nach der DEVO abzugeben.

Die Klägerin hat mit ...

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