Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragserstattung betreffend einen Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 3 Abs. 1 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (SozSichAbkYUG) ist im Verhältnis zwischen der Republik Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Deutschland weiter anzuwenden.

2. Dies ergibt sich nach völkerrechtlichen Grundsätzen aus der beiderseitigen fortgesetzten Anwendung (sog. Völkergewohnheitsrecht).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.10.2018; Aktenzeichen B 5 R 272/18 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist 1966 in P. (heute Republik Bosnien und Herzegowina) geboren, wo er inzwischen wieder seinen Wohnsitz hat. In der Bundesrepublik Deutschland hat er von 09.06.1992 bis 28.04.1993 insgesamt 11 Monate Versicherungszeiten (Pflichtbeitragszeiten aufgrund Beschäftigung und ab 22.01.1993 aufgrund Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit) zurückgelegt. Im ehemaligen Jugoslawien und der Republik Bosnien und Herzegowina war er nach eigenen Angaben nicht beschäftigt.

Erstmals beantragte der Kläger mit einem am 18.06.2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 05.06.2001, versandt unter einer Adresse in I. (Kroatien), ihm die vom 09.06.1992 bis 31.12.1992 geleisteten Beiträge zu erstatten. Er gab an, bosnischer Staatsangehöriger zu sein und sich in Kroatien aufzuhalten. Als Nachweis legte er eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Republik Bosnien und Herzegowina vom 26.05.2001 sowie eine Lebensbescheinigung der Gemeinde P. vom 13.12.2001 vor.

Mit Bescheid vom 18.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger als Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichten könnte. Denn er sei gemäß Art. 3 Abs. 1 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) geschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (SozSich-AbkYUG), das im Verhältnis zwischen der Republik Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Deutschland weiter anzuwenden sei, einem deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Die Beitragserstattung sei aber nur dann möglich, wenn ein Recht zur freiwilligen Versicherungspflicht nicht bestehe. Der Widerspruch vom 26.03.2002 wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2002 zurückgewiesen. Klage wurde nicht erhoben.

Mit einem am 23.10.2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 14.10.2002 beantragte der Kläger erneut die Beitragserstattung. Diesmal gab er als Adresse die Gemeinde P. an und erklärte, er sei kroatischer Staatsangehöriger. Beigefügt war eine Bescheinigung der Republik Kroatien (Stadtverwaltung Z.) vom 09.10.2002, wonach der Kläger Staatsangehöriger der Republik Kroatien sei.

Mit Schreiben vom 28.10.2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, mitzuteilen, ob er auch die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitze und, falls nicht, eine Aufenthaltsgenehmigung für Bosnien und Herzegowina zu übersenden. Der Kläger übersandte daraufhin den Formblattantrag zur Beitragserstattung sowie eine Bestätigung der Gemeinde P. vom 12.11.2002, wonach er sich seit 31.12.1993 in Bosnien und Herzegowina gewöhnlich aufhalte.

Mit angefochtenem Bescheid vom 25.11.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung ab. Der Kläger sei als kroatischer Staatsangehöriger bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien gemäß Ziffer 2 Buchst. c des Schlussprotokolls zum deutsch-kroatischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 24.11.1997 zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt. Eine Beitragserstattung komme nur bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat in Betracht. Wenn er sich gewöhnlich in Bosnien und Herzegowina aufhalte, müsse er über einen Aufenthaltstitel verfügen, der jedoch nicht vorgelegt worden sei.

Mit seinem am 24.01.2003 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch übersandte der Kläger Kopien seines am 27.03.2001 ausgestellten bosnischen Personalausweises (Nr. xxx) sowie seines am 17.04.2003 ausgestellten kroatischen Reisepasses (Nr. xxx), ferner eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde P. vom 11.11.2002. Er kenne viele Menschen, die sich in I. angemeldet hätten und das Geld in P. erhielten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2003 zurück. Die Behauptung des Klägers, er sei Staatsangehöriger der Republik Kroatien, nicht aber der Republik Bosnien und Herzegowina, sei nicht nachvollziehbar. Noch mit Beitragserstattungsantrag vom 05.06.2001 habe er ang...

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