Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Verfügbarkeit. Erreichbarkeit. Ortsabwesenheit. Zustimmung. Arbeitsunfähigkeit. Arbeitslosmeldung. Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III setzt voraus, dass bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand. Daran fehlt es, wenn sich der Arbeitslose zu diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit im Ausland aufhält.
Normenkette
SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 1, § 118 Abs. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 Nr. 3, § 126 Abs. 1 S. 1; EAO § 1 Abs. 1, §§ 2-3
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist noch eine Ablehnung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum ab 09.03.2003 streitig.
Die 1944 geborene, verheiratete, deutsche Klägerin hat seit 31.08.1995 einen Wohnsitz in Österreich. Sie war vom 13.06.2000 bis 30.06.2002 als Fernmeldehelferin und Löterin in der Firma ihres Ehemannes in N. bei B-Stadt vollschichtig beschäftigt. Während ihrer beruflichen Tätigkeit wohnte sie nach eigenen Angaben in B-Stadt im Hotel und fuhr hin und wieder nach Österreich zurück. In der Zeit vom 11.07.2002 bis 31.10.2002 und vom 25.11.2002 bis 28.02.2003 bezog sie in Österreich vom Arbeitsmarktservice I. Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Am 03.03.2003 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte unter einer Adresse in G. Arbeitslosengeld. Laut Veränderungsmitteilung vom 07.03.2003 war sie am 06.03.2003 nach W. umgezogen. Die Veränderungsmitteilung ging am 10.03.2003 bei der Beklagten ein. Am 27.03.2003 meldete sich die Klägerin unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 10.03.2003 bis 21.04.2003 arbeitsunfähig krank. Am 06.05.2003 bzw. am 26.05.2003 gingen bei der Beklagten Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum bis 07.05.2003 bzw. 21.05.2003 ein.
Mit Schreiben vom 30.04.2003 nahm die Klägerin nach Aufforderung durch die Beklagte im Hinblick auf die Ergebnisse einer Außenprüfung zu der Frage Stellung, ob sie in Urlaub gefahren und weshalb dieser Urlaub nicht bei der Beklagten beantragt worden sei.
Am 08.05.2003 meldete sich die Klägerin erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Als Wohnanschrift benannte sie unter Vorlage einer Meldebescheinigung die Adresse in W.. Den dortigen Wohnsitz bestätigte die Klägerin ausweislich zweier Beratungsvermerke vom 08.05. und 22.05.2003. Sie gab an, über diese Anschrift erreichbar zu sein. Sie halte sich tagsüber auch einmal in A-Stadt/Österreich bei ihrem Sohn auf.
Die Klägerin führte im Zusammenhang mit diesem Berufungsverfahren drei Klagen beim Sozialgericht München - SG - mit den Az.: S 7 AL 1473/03 (dazu unter 1) und S 7 AL 1221/03 und 1472/03 (dazu unter 2 und 3), die das SG mit Beschluss vom 25.10.2005 verbunden hatte.
1. (Rechtskräftig abgeschlossenes) Klageverfahren S 7 AL 1473/03
Mit Bescheid vom 28.05.2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 08.05.2003, nahm diese Bewilligung aber mit Bescheid vom 01.09.2003 zurück und forderte bereits erbrachtes Arbeitslosengeld in Höhe von 2.498,47 EUR sowie die entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 722,74 EUR zurück. Die Klägerin habe unter der Anschrift in W. nie einen Wohnsitz begründet. Das ab 06.03.2003 angemietete Apartment diene der Begründung eines Gewerbebetriebs ihres Ehegatten bzw. ihres Sohnes. Die Bewilligung des Arbeitslosengeldes beruhe auf falschen Angaben der Klägerin. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2003 zurück. Bei der Wohnung in W. handle es sich um ein Einzimmerapartment, in dem der Ehemann der Klägerin ein Gewerbe angemeldet habe. Dagegen erhob die Klägerin Klage zum SG, die dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 1473/03 geführt wurde. Sie habe ihren Wohnsitz und regelmäßigen Aufenthalt in W. gehabt. Das SG hat den Bescheid vom 01.09.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 27.10.2003 mit Urteil vom 24.01.2006 aufgehoben und ausgeführt, die Klägerin habe insbesondere hinsichtlich des benannten Wohnsitzes keine falschen Angaben gemacht. Sie sei zum Antragszeitpunkt unter der Anschrift in W. gemeldet gewesen und habe sich nach eigenen Angaben unter dieser Anschrift regelmäßig aufgehalten. Die Beklagte hat gegen das Urteil keine Berufung eingelegt.
2. Klageverfahren S 7 AL 1221/03
Mit noch streitgegenständlichem Bescheid vom 28.05.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab 03.03.2003 ab. Die Klägerin habe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden, da sie unter der benannten Wohnanschrift in G. nie wohnhaft und damit für die Beklagte nicht verfügbar gewesen sei. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe in die Wohnung in G. nicht einzieh...