Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung einer Verletztenrente auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Minderung des Beitragszuschusses. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anrechnung einer Verletztenrente auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Folge, dass auch der Beitragszuschuss gemindert wird, ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

SGB VI §§ 106, 311 Abs. 1, § 93 Abs. 2 Nr. 2a, Abs. 3, 5; AVG § 55; RVO § 1278; SGB VII § 7 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Süddeutschen Metall Berufsgenossenschaft (SMBG) gezahlte Rente des Klägers auf dessen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist.

Der 1929 geborene Kläger bezieht seit 01.09.1989 Altersruhegeld, nachdem er das 60. Lebensjahr vollendet hatte und Schwerbehinderung vorlag. Eine Neuberechnung erfolgte mit Rentenbescheiden vom 18.03.1994 und vom 18.04.1994. Darin wurde darauf hingewiesen, dass Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung Einfluss auf die Rentenhöhe haben könnten und daher das Hinzutreten einer solchen Leistung unverzüglich mitzuteilen sei.

Am 11.02.2005 teilte die SMBG der Beklagten mit, dass sie dem Kläger wegen dessen Unfall vom 25.01.1951 für die Folgen des Versicherungsfalls Rente ab 01.01.1998 nach einer MdE von 30 v.H. zahle. In der Mitteilung wurde darauf hingewiesen, dass die Rente nicht aufgrund eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten gezahlt werde.

Die SMBG war zur Anerkennung des Ereignisses vom 25.01.1951 als Arbeitsunfall und zur Entschädigung durch die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 18.05.2004 - L 3 U 375/03 verurteilt worden. Im Jahr 1953 war eine Entschädigung mit rechtskräftigem Urteil des Oberversicherungsamts abgelehnt worden. Ein erster Antrag des Klägers nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom August 1999 war nach Beschreiten des Rechtswegs erfolglos geblieben. Das Urteil des BayLSG vom 18.05.2004 ging auf den zweiten Überprüfungsantrag des Klägers vom 01.08.2002 zurück. Die Entschädigungsleistung begann in Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X mit dem 01.01.1998.

Die Beklagte berücksichtigte das Zusammentreffen der Altersrente mit der Verletztenrente erstmals im Bescheid vom 09.03.2005 und berechnete die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.01.1998 nach § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) neu. Dabei ergab sich für die Zeit ab 01.01.1998 bis 30.04.2005 eine Überzahlung in Höhe von 7913,88 EUR. Die Aufhebung des Rentenbescheids vom 18.04.1994 für die Vergangenheit sei zulässig, weil ein Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB X gegeben sei. Der Kläger habe wegen des Hinweises im Rentenbescheid gewusst, dass sich die Zahlung einer Unfallrente auf die Rentenhöhe auswirken könne.

Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und wies u.a. darauf hin, dass er gegen den Bescheid der SMBG Widerspruch bezogen auf die Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) und die Nichtanerkennung der Nebeneinnahmen als Musiker erhoben habe. Mit Bescheid vom 27.04.2005 half die SMBG dem Widerspruch teilweise ab; die MdE wurde auf 35 v. H. und der JAV wurde auf 1472,64 EUR anstelle von 1.151,51 EUR festgesetzt. Die Anpassungen des JAV für die Folgejahre ergeben sich aus der Anlage zum Bescheid. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass für die Berechnung des JAV zunächst das Entgelt herangezogen worden sei, das für die Zeit vom 25.01.1950 bis 24.01.1951 dem Rentenversicherungsträger (BfA) gemeldet worden sei. Dem Widerspruch sei insoweit abzuhelfen gewesen, als nach § 90 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bei der Berechnung des JAV Steigerungen nach Berufsjahren gemäß Tarifvertrag zu berücksichtigen seien.

Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 26.05.2005 die Altersrente ab 01.01.1998 neu. Der Rentenbescheid vom 09.03.2005 wurde hinsichtlich der Rentenhöhe ab 01.01.1998 nach § 48 SGB X aufgehoben. Für die Zeit vom 01.01.1989 bis 30.06.2005 sei nun eine Überzahlung in Höhe von 5.582,68 EUR entstanden. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten.

Dagegen erhob der Kläger erneut Widerspruch und machte u.a. geltend, dass für ihn § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gelten müsse, weil die Rente aus der Unfallversicherung erst ab 01.01.1998 geleistet werde und sich somit der Versicherungsfall erst nach Rentenbeginn ereignet habe. Darüber hinaus trug er weitere grundsätzliche Bedenken vor. Seine angemessene wirtschaftliche Versorgung sei nicht gewährleistet. Er habe die Altersrente selbst finanziert, die Kürzung verstoße gegen den Eigentumsschutz. Weiter machte er geltend, dass auch § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Anwendung finde, weil diese Vorschrift nicht nur für Renten aus...

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