Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Nichtigkeits- bzw Restitutionsklage. Wiederaufnahme des Verfahrens. Fehlende schlüssige Behauptung eines Anfechtungsgrundes

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit ein Anfechtungsgrund für eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO oder eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO nicht schlüssig behauptet wird, ist die Klage bereits nicht statthaft und damit unzulässig.

 

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 10 AL 309/07 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufnahme des landessozialgerichtlichen Verfahrens L 10 AL 309/07, in welchem die Beteiligten über den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005 stritten.

Mit Bescheid vom 23.05.2005 stellte die Beklagte bei der Klägerin den Eintritt einer Sperrzeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005 fest, nachdem diese einem Vermittlungsvorschlag der Beklagten für eine Stelle als Pharmazeutisch-Technische Assistentin (PTA) bei der M.-Apotheke in S. nicht nachgekommen war. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin am 22.08.2005 Klage zum Sozialgericht B. (SG). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin als Bewerberin für die angebotene Stelle nicht in Betracht gekommen wäre. Mit Urteil vom 31.07.2007 wies das SG die Klage ab.

Hiergegen legte die Klägerin am 15.10.2007 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht ein, die sie mit im Wesentlichen gleichlautenden Argumenten wie die Klage begründete. Darüber hinaus trug die Klägerin vor, ihr Name sei Fräulein A., es habe für die Klägerin keine Notwendigkeit bestanden, sich auf das an eine unbekannte Person, Frau S. A., gerichtete Stellenangebot zu bewerben.

Mit Urteil vom 18.02.2009 wies der Senat die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Senat u.a. aus, dass die Klägerin selbstverständlich wusste, dass der Vermittlungsvorschlag für die M.-Apotheke für sie bestimmt war, auch wenn ihr vollständiger Name A. sei. Die Arbeitslosmeldungen vom 26.09.2002, 23.06.2003 und 10.07.2004 hätten auf den Namen S. A. gelautet, die Klägerin selber hätte diese Meldungen mit S. A. unterschrieben. Das Arbeitsangebot der Beklagten sei für die Klägerin auch im Hinblick auf die Entfernung von Wohnort zumutbar gewesen. Darüber hinaus sei der Klägerin ein Umzug zumutbar gewesen, familiäre oder sonstige Gründe, die als wichtiger Grund einem Umzug hätten entgegen stehen können, hätten in der Person der Klägerin nicht vorgelegen. Das Urteil wurde der Klägerin am 21.03.2009 zugestellt; Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht wurde von ihr nicht eingelegt.

Mit Beschluss vom 13.05.2009 (Az: L 10 AL 96/09 RG) verwarf der Senat die am 07.04.2009 erhobene Anhörungsrüge als unzulässig. Die Anhörungsrüge fände nur statt gegen Endentscheidungen. Vorliegend hätte die Klägerin die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 SGG gehabt, worauf sie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Senats hingewiesen worden sei. Der Klägerin habe somit ein anderer Rechtsbehelf als die Anhörungsrüge zur Verfügung gestanden. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt, ihr Vortrag, sie heiße A. und nicht S. A. sei im Verfahren gewürdigt worden und habe auch im Urteil Niederschlag gefunden.

Am 23.04.2009 hat die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens L 10 AL 309/07 beantragt und geltend gemacht, das Urteil des Senats weise Verfahrensmängel auf, nämlich eine unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art.103 Abs.1 GG sowie eine Verletzung des Art.19 Abs.4 GG. Zur Durchsetzung der Grundrechte der Klägerin sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens notwendig. Der Senat solle die Beklagtenakte beiziehen, unter der Kundennummer 723 A 108 771/212 werde das Verfahren der Klägerin, A., geführt. Die Beklagte habe den Sperrzeitbescheid aber an eine S. A., Kundennummer 723 A 108 771, gerichtet. Es läge somit von Seiten der Beklagten eine Personenverwechslung vor. Da wegen der Personenverschiedenheit auch die Fortführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht B. beantragt worden sei, solle das Verfahren vor dem Senat ausgesetzt, zurückgestellt oder ruhend gestellt werden.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

die Urteile des Bayer.Landessozialgerichts vom 18.02.2009 (Az: L 10 AL 309/07) und des Sozialgerichts B. vom 31.07.2007 (Az: S 15 AL 311/05) sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 10 AL 309/07 als unzulässig zu verwerfen.

Gründe, die die Wied...

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