Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 09.01.2002 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszugs sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe.

Die 1959 geborene Klägerin lebt in W. in Niederbayern. Sie hat einen 1981 geborenen Sohn M. , der von 1999 bis 2002 eine Ausbildung zum Bürokaufmann absolviert hat, und ist ledig. Nach einer längerfristigen Beschäftigung als Brillenbearbeiterin bei der Firma O. bewilligte das Arbeitsamt P. , Dienststelle W. , der Klägerin ab 08.10.1993 Arbeitslosengeld (Alg) für 312 Tage nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 690,00 DM. Nachfolgend hatte sie noch einmal eine zeitlich befristete Arbeit als Poliererin vom 24.05.1994 bis 29.07.1994. Ab 07.01.1995 erhielt die Klägerin Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Insgesamt war das Geschehen seit der letzten längerdauernden Beschäftigung der Klägerin gekennzeichnet durch immer wiederkehrende, auch längerdauernde Unterbrechungen des Bezugs von Alg, später Alhi, zum Teil durch Krankheitszeiten mit Klinikaufenthalten. Die Arbeitsamtsärztin Dr. K. stellte nach einer Untersuchung der Klägerin in einem ärztlichen Gutachten vom 30.03.1998 eine "Gesichtsnervenlähmung und verschiedene Lähmungserscheinungen an verschiedenen Körperteilen, möglicherweise verursacht durch Zeckenbiss, des Weiteren Benommenheit und Herzbeschwerden" fest. Für die nächsten zwölf Monate könnten der Arbeitslosen voraussichtlich keine Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung zugemutet werden. Generell seien ihr vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen, im Freien und in temperierten Räumen zuzumuten, wobei Belastung durch Zeitdruck, Hitze und Lärm auszuschließen sei.

Die Klägerin erwarb während des auch längerfristig unterbrochenen Bezugs von Alhi aufgrund des Bezuges von beitragspflichtigem Krankengeld unter Fortführung des nach §§ 136 Abs.2b AFG, 201 SGB III auf 700,00 DM wöchentlich gesetzlich angepassten Bemessungsentgeltes eine erneute Anwartschaft auf Alg.

Nach Arbeitslosmeldung und Wiederbewilligungsantrag vom 28.01.1999, als sich die Klägerin nach längerer Krankheitszeit vollschichtig zur Verfügung stellte, bewilligte ihr das Arbeitsamt W. ab 30.01.1999 für 300 Tage Alg nach einem Bemessungsentgelt von 700,00 DM.

Bei den nachfolgenden Versuchen einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, zum Teil auch in Gestalt des Angebots berufsfördernder Maßnahmen erwiesen sich - wie schon bisher - die eingeschränkte und auch schwankende gesundheitliche Belastbarkeit der Klägerin wie auch die Abgelegenheit ihres Wohnorts mit dessen Verkehrsverbindungen als erschwerend, so dass es immer wieder zur Einstellung bzw. Unterbrechung des Leistungsbezuges kam.

Am 25.11.1999 war der Alg-Anspruch der Klägerin erschöpft. Am 03.12.1999 sprach die Klägerin persönlich bei der Dienststelle W. vor und beantragte Anschluss-Alhi ab 26.11.1999.

Das nachfolgende Verwaltungsgeschehen und die anschließenden gerichtlichen Verfahren betrafen bzw. betreffen zum Einen den Beginn bzw. Unterbrechungen des Alhi-Bezuges sowie zum Anderen die Höhe der Leistung. Mit der hier zugrunde liegenden erstinstanzlichen Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut unter dem Az.: S 10 AL 41/01 hat die Klägerin eindeutig die Höhe der Alhi geltend gemacht, wobei es auch insoweit genauerer Abgrenzung bedarf.

Eine ursprüngliche Unterbrechung des Alhi-Bezuges vom 26.11.1999 bis 07.08.2000 wegen verspäteter Vorlage von Unterlagen wurde nachfolgend auf eine Unterbrechung vom 15.02.2000 bis 07.08.2000 reduziert. Diese ergab sich aus einer Sperrzeit vom 15.02.2000 bis 08.05.2000 und einer sich damit zum Teil überlappenden Säumniszeit wegen zweier Meldeversäumnisse bis hinreichend zum Tag vor der erneuten Arbeitslos-Meldung. Die Sperrzeit ist Gegenstand der beim SG Landshut am 01.09.2000 unter dem Az.: S 10 AL 289/00 erhobenen Klage (Berufung: L 9 AL 170/03), später nochmals der zugleich gegen die Säumniszeiten am 20.11.2000 unter dem Az.: S 10 AL 277/00 erhobenen Klage (Berufung: L 9 AL 171/03) geworden. Eine weitere Unterbrechung des Alhi-Bezuges ergab sich zunächst vom 11.04.2001 bis 05.06.2001 wegen einer Inhaftierung der Klägerin vom 11.04.2001 bis 10.05.2001 mit nachfolgendem klinischen Aufenthalt vom 19.05.2001 bis 29.05.2001 und erneuter Arbeitslos-Meldung ab 06.06.2001, die aber mit Abhilfebescheid vom 27.09.2001 auf die Zeit vom 11.04.2001 bis 10.05.2001 reduziert wurde.

Mit Bescheid vom 30.08.2000 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin ab 08.08.2000 erstmals seit Auslaufen des Alg die Anschluss-Alhi. Dabei legte das Arbeitsamt ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 647,14 DM (gerundet 650,00 DM) in Leistungsgruppe A entsprechend der Leistungsentgeltverordnung 2000 zugrunde und bildete den letztlichen Zahlbetrag nach einem Prozentsatz von 57 %, dabei der Klägerin den erhöhten Leistungssatz...

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