Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftliche Krankenversicherung. Erbringung von Betriebshilfe. Wirtschaftlichkeitsgebot. kein unangemessen und unwirtschaftlich hoher Betriebshilfeanspruch bei zeitlichem Mehrbedarf durch fehlende technische Ausstattung eines Nebenerwerbsbetriebes

 

Orientierungssatz

Die Betriebshilfe der landwirtschaftlichen Krankenversicherung dient lediglich der Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn dieses andernfalls in seinem Bestand gefährdet wäre und bietet eine Unterstützung nur in "angemessenem" Umfang. Es ist grundsätzlich kein voller Ersatz des Aufwandes für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes zu leisten, sondern nur das, was nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend und zweckmäßig ist.

2.Ein zeitlicher Mehrbedarf durch fehlende technische Ausstattung eines Nebenerwerbsbetriebes rechtfertigt keinen unangemessen und unwirtschaftlich hohen Betriebshilfeanspruch zu Lasten der Solidargemeinschaft.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen B 3 KR 12/15 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Umfang notwendiger Betriebshilfe im Zeitraum 21.03.2012 bis 18.08.2012.

Der 1953 geborene Kläger ist Landwirt und bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert. Er bewirtschaftet einen Betrieb mit 8,87 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, 1 ha Forst und 0,23 ha Hoffläche. Der Viehbestand umfasste im maßgeblichen Zeitraum 10 Milchkühe, 3 Kälber, 8 Pferde, 2 Mastschweine und Legehennen.

Am 14.03.2012 wurde bei der Beklagten die Übernahme eines Betriebshelfers als Ersatzkraft ab dem 21.03.2012 im Umfang von 50 Stunden wöchentlich (Montag bis Freitag bis 8 Stunden, Samstag bis zu 5 Stunden und Sonn- und Feiertag bis zu 5 Stunden für Stallarbeit, Melken, Füttern, Futter herrichten, Jungvieh versorgen etc.) beantragt. Die Ersatzkraft werde benötigt, da der Kläger, der den Betrieb alleine führe, arbeitsunfähig sei. Der Maschinenring R. führte weiter aus, dass im Betrieb des Klägers wegen des Fehlens jeglicher technischer Hilfsmittel ein hoher Aufwand erforderlich sei (Melken über eine Eimermelkanlage, Reinigung des Melkgeschirrs per Hand). Es würden daher mindestens 42 Stunden nur für die Stallarbeiten benötigt. Darüber hinaus fielen Außenarbeiten, insbesondere Mistfahren, an. Erforderlich seien daher 50 Stunden, da der Betrieb ansonsten in seiner Existenz stark gefährdet sei.

Mit streitigem Bescheid vom 26.03.2012 genehmigte die Beklagte dem Kläger Betriebshilfe für die Dauer von längstens 3 Monaten im Umfang bis wöchentlich 30 Stunden. Da im Anschluss eine stationäre Reha-Maßnahme stattfand, wurde mit Bescheid vom 27.04.2012 die Betriebshilfe im selben Umfang für die Dauer der Reha-Maßnahme verlängert. Mit Bescheid vom 08.05.2012 erfolgte eine Verlängerung bis 26.05.2012. Eine weitere Verlängerung wurde vom Maschinenring am 29.05.2012 beantragt, weil sich der Kläger laufend in ambulanter Behandlung befinde und selbst keine Arbeiten verrichten könne. Die Beklagte erklärte daher am 08.06.2012 aufgrund besonderer betrieblicher Verhältnisse die Kostenübernahme bis 24.06.2012. Am 28.06.2012 erfolgte nochmals eine Verlängerung bis 22.07.2012 und am 24.07.2012 bis 18.08.2012 mit dem Hinweis, dass diese nunmehr letztmalig möglich sei. Als kurzfristige Überbrückung der Arbeitsunfähigkeit seien bereits insgesamt 16 Wochen genehmigt worden. Über den 18.08.2012 bestehe daher kein Anspruch auf Betriebshilfe mehr.

Auf den Widerspruch des Klägers gegen den Erstbescheid vom 26.03.2012 erging am 24.07.2012 der Widerspruchsbescheid der Beklagten. Diese sei sachlich und örtlich zuständig (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG, § 14 der Satzung). Nach § 9 Abs. 3 KVLG 1989 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 der Satzung werde Betriebshilfe während einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit in der Regel bis zur Dauer von vier Wochen gewährt. Bei besonderen Verhältnissen könnten Kosten auch für einen längeren Zeitraum übernommen werden, bei wiederholten Erkrankungen wegen derselben Krankheitsursache längstens aber nur für 16 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 36 Abs. 2 und 3 der Satzung).

Nach den Grundsätzen zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Betriebs- und Haushaltshilfe des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der bei der Beklagten praktizierten Verwaltungspraxis könnten in Fällen der vorliegenden Art nicht 50 Wochenstunden bewilligt werden. Selbst wenn Außenarbeiten angefallen wären, seien diese bei dem pauschalierten Stundensatz bereits berücksichtigt worden. Der genehmigte Stundenumfang von 30 Stunden befinde sich bereits am oberen Limit, um auch dem vorhandenen Viehbestand gerecht zu werden. Die Betriebshilfe diene im Übrigen nur der vorübergehenden Überbrückung einer Notlage. Gegebenenfalls müsse der Unternehmer durch entsprec...

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