Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsleistung an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft. Auszahlung. Fälligkeit. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Auskunft. Verwaltungsaktqualität
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Auskunft kann dadurch die Gestalt eines Verwaltungsaktes erlangen, dass ein hiergegen erhobener Widerspruch durch einen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen wird.
2. § 15 Abs 1 ZVALG trifft nur eine Auszahlungs-, nicht auch eine Fälligkeitsregelung.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. November 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 1. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2009 und des Bescheids vom 25. August 2009 verurteilt wird, Ausgleichsleistungen der verstorbenen Berechtigten M. W. für den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. März 2009 an die Klägerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auszubezahlen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin als Tochter und Erbin der verstorbenen Berechtigten M. W. (Berechtigte) einen Anspruch auf Auszahlung von Witwenausgleichsleistungen für den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. März 2009 hat.
Die Berechtigte schloss am 14. September 1940 die Ehe mit J. W.. Dieser bezog zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ab 1. Februar 1977 Altersrente von der LVA Niederbayern-Oberpfalz sowie zugleich eine Ausgleichsleistung nach §§ 11, 12 ZVALG an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft. Der Ehemann der Berechtigten ist 2003 verstorben.
Die Klägerin beantragte am 10. März 2003 als Betreuerin für die Berechtigte Witwen-Ausgleichsleistung von der Beklagten. Die Berechtigte bezog aufgrund des Bescheids der LVA Niederbayern-Oberpfalz vom 8. April 2003 ab 1. März 2003 große Witwenrente.
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 20. August 2003 gewährte die Beklagte der Berechtigten eine Ausgleichsleistung in Höhe von monatlich 36,42 EUR. Auf Wunsch der Klägerin hin erfolgte die Überweisung der Ausgleichsleistung direkt an das Seniorenwohnheim in K..
Am 29. März 2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Berechtigte verstorben sei. Aus einer vorgelegten Sterbeurkunde ergibt sich, dass die Berechtigte im März 2009 verstorben ist.
Mit Schreiben vom 1. April 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Ausgleichsleistung für die Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres nachträglich in einer Summe ausgezahlt werde. Die Leistung werde erst mit Ablauf des 30. Juni eines Jahres fällig. Da die Berechtigte im März 2009 verstorben sei, sei ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der letzten geleisteten Zahlung nicht mehr fällig geworden, so dass weitere Zahlungen nicht erbracht werden könnten.
Die Klägerin verwies mit Schreiben vom 6. April 2009 darauf, dass es sich um eine monatliche Ausgleichszahlung handele. Sie bat um Mitteilung, warum die Zahlung nicht bis zum Sterbemonat erfolge und auf welcher Rechtsgrundlage dies beruhe.
Die Beklagte übersandte daraufhin mit Schreiben vom 9. April 2009 der Klägerin ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Februar 2005. Danach erlösche der Anspruch auf Ausgleichsleistung mit dem Tod des Berechtigten. Nur die Witwe/der Witwer erhalte die Ausgleichsleistung, die der/dem Verstorbenen bis zum Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Für weitere Personenkreise sehe das ZVALG kein Antragsrecht vor. Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres werde nachträglich in einer Summe ausgezahlt. Dies diene der Verwaltungsvereinfachung.
Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 22. April 2009, dass die anteilige Ausgleichsleistung bis zum Todesmonat für die restlichen Heimkosten benötigt werde und bat um Erlass eines widerspruchsfähigen Bescheids, den sie mit Schreiben vom 25. Mai 2009 anmahnte.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Landshut (SG) Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 1. April 2009 mitgeteilt, dass die Ausgleichsleistung für die Zeit Juli 2008 bis März 2009 nicht mehr geleistet werde, weil die Berechtigte vor dem 30. Juni 2009 verstorben sei. Gegen diesen Bescheid habe sie am 6. April 2009 Widerspruch eingelegt und am 22. April sowie 25. Mai 2009 die Erledigung angemahnt. Nachdem ein Bescheid bisher nicht ergangen sei, erhebe sie Untätigkeitsklage.
Die Beklagte erklärte daraufhin, die Untätigkeitsklage sei unzulässig, da die Sechsmonatsfrist des § 88 Abs. 1 SGG nicht abgelaufen sei. Das Schreiben vom 6. April 2009 sei
nicht als Widerspruch anzusehen. Es handele sich hierbei um einen Wunsch nach einer ergänzenden Information bzw. einer Klarstellung. Auch könne in dem Schreiben der Beklagten vom 1. Apr...