Tenor
I. Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28. November 2006 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einmaliger Bedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Kosten für eine neue Brille, Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung eines Kühlschranks und Kosten für Schuhreparaturen in Höhe von 135,00 EUR - streitig.
Die 1933 geborene Klägerin beantragte am 17.08.2005 eine "Beihilfe" für eine neue Brille. Es sei ihr unmöglich, die Brillengläser von der Regelleistung zu finanzieren. Die AOK verweigere jede Zulage.
Mit Bescheid vom 30.08.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung ab. Mit In-Krafttreten des SGB XII zum 01.01.2005 würden die einmaligen Leistungen nach § 31 Abs.1 SGB XII gewährt. Allerdings sei diese Aufzählung abschließend, so dass einmalige Bedarfe nur noch in den genannten Fällen(Erstausstattung für Bekleidung, Erstausstattung für Möbel, mehrtägige Klassenfahrten) gewährt werden könnten.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006 zurück.
Mit Urteil vom 28.11.2006 hat das Sozialgericht Augsburg (SG) die Klage abgewiesen. Nach § 48 SGB XII würden Hilfen bei Krankheit entsprechend den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt. Auf darüber hinausgehende Leistungen z.B. wegen des Erwerbs einer Brille bestehe kein Anspruch, weil die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung den Leistungen des § 48 SGB XII vorgehen würden. Derartige Anschaffungen seien aus dem Regelsatz zu decken.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Az.: L 8 SO 47/07, mit der diese ihr Begehren weiter verfolgt.
Am 23.11.2005 beantragte die Klägerin, ihr die Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung eines Kühlschranks zu gewähren. Ihr Kühlschrank - Baujahr 1962 - mache ihr viel Ärger. Die Kühlschranktür sei nicht mehr korrekt zu schließen, im Übrigen funktioniere das Gefrierfach nicht mehr ordnungsgemäß. Eine Reparatur könne sie nicht bezahlen, auch für eine Neuanschaffung fehle das Geld.
Mit Bescheid vom 08.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung (Kostenübernahme für einen Kühlschrank/Reparatur) ab. Erneut wies sie darauf hin, dass mit In-Krafttreten des SGB XII einmalige Leistungen nur noch nach § 31 Abs.1 SGB XII gewährt würden und diese Aufzählung abschließend sei. Da es sich bei dem Antrag auf Kostenübernahme für einen Kühlschrank/Reparatur nicht um einen der in § 31 Abs.1 SGB XII abschließend aufgeführten Fälle handele, könne für die Kosten des Kühlschranks keine einmalige Leistung gewährt werden. Im Übrigen beinhalte der Regelsatz nach § 28 SGB XII mit einem Anteil von 8 % den Bedarf für Möbel, Apparate und Haushaltsgeräte und deren Instandhaltung.
Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass sie eine Reparatur bzw. Neuanschaffung nicht von dem Regelsatz bestreiten könne, wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006 zurück.
Mit Urteil vom 28.11.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Anschaffungskosten für einen neuen Kühlschrank bzw. dessen Reparatur könne keine Beihilfe gewährt werden. Eine solche sei nach § 31 Abs.1 Nr.1 SGB XII nur für eine Erstausstattung zu gewähren. Vorliegend handele es sich bei der beabsichtigten Anschaffung aber um eine Ersatzbeschaffung.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Az.: L 8 SO 48/07, mit der diese ihr Begehren weiter verfolgt.
Am 13.07.2005 beantragte die Klägerin unter Vorlage des Kostenvoranschlags des Schuh- und Schlüssel-Service eine einmalige Leistung in Form der Kostenübernahme für Schuhreparaturen in Höhe von 135,00 EUR.
Mit Bescheid vom 04.08.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies erneut auf § 31 Abs.1 SGB XII hin. Kosten für Schuhreparaturen seien wie bisher auch im Regelsatz enthalten. Im Übrigen beinhalte der Regelsatz nach § 28 SGB XII mit einem Anteil von 10 % den Bedarf für Schuhe und Bekleidung.
Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin erneut geltend machte, die notwendigen Schuhreparaturen könnten nicht vom Regelsatz bestritten werden, wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006 zurück.
Die dagegen erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 28.11.2006 zurückgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Az.: L 8 SO 63/07, mit der diese ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.11.2006 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2006 zu verurteilen, ihr Kosten für die Neuanschaffung einer Brille zu gewähren.
Die Klägerin ...