(1) Der gesonderten fachärztlichen Versorgung gehören folgende Arztgruppen an:
1. |
Humangenetiker |
2. |
Laborärzte |
3. |
Neurochirurgen |
4. |
Nuklearmediziner |
5. |
Pathologen |
6. |
Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner |
7. |
Strahlentherapeuten |
8. |
Transfusionsmediziner |
(2) Es gelten folgende Definitionen für die Arztgruppen:
1. |
Zur Arztgruppe der Humangenetiker gehören die Fachärzte für Humangenetik. |
3. |
Zur Arztgruppe der Neurochirurgen gehören die Fachärzte für Neurochirurgie. |
4. |
Zur Arztgruppe der Nuklearmediziner gehören die Fachärzte für Nuklearmedizin. |
5. |
Zur Arztgruppe der Pathologen gehören die Fachärzte für Neuropathologie, die Fachärzte für Pathologie und die Fachärzte für pathologische Anatomie. |
6. |
Zur Arztgruppe der Physikalischen- und Rehabilitations-Mediziner gehören die Fachärzte für physikalische und rehabilitative Medizin und die Fachärzte für Physiotherapie. |
7. |
Zur Arztgruppe der Strahlentherapeuten gehören die Fachärzte für Strahlentherapie. |
8. |
Zur Arztgruppe der Transfusionsmediziner gehören die Fachärzte für Blutspende- und Transfusionsmedizin und die Fachärzte für Transfusionsmedizin. |
(3) 1Planungsbereich für die gesonderte fachärztliche Versorgung ist der Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. 2§ 12 Absatz 2 Satz 2 Ärzte-ZV bleibt unberührt.
(4) Die Allgemeinen Verhältniszahlen (ein Arzt je Anzahl Einwohner) der Arztgruppen der gesonderten fachärztlichen Versorgung bestimmen sich wie folgt:
Humangenetiker | 562 623 |
Laborärzte | 92 218 |
Neurochirurgen | 144 183 |
Nuklearmediziner | 106 128 |
Pathologen | 108 909 |
Physikalische und Rehabilitations-Mediziner | 153 267 |
Strahlentherapeuten | 152 321 |
Transfusionsmediziner | 1 200 078 |
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