Zusammenfassung
Als Behandlungsvertrag gilt die Vereinbarung zwischen dem Behandelnden und dem Patienten über die Durchführung einer medizinischen Behandlung. Er gilt nicht nur für Ärzte und Zahnärzte, sondern auch für viele andere Heilberufe.
Sozialversicherung: Der Behandlungsvertrag ist in § 630a BGB definiert. Weitere Regelungen zur
- Informations- und Aufklärungspflicht,
- Einwilligungserfordernis,
- Dokumentation der Behandlung,
- Einsichtnahme in die Patientenakte,
- Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
enthalten die §§ 630c bis 630h BGB.
1 Inhalt
Durch den Behandlungsvertrag wird der Behandler zur sorgfältigen Leistung der medizinischen Behandlung und der Patient zur Vergütung verpflichtet. Die Bezahlung erfolgt allerdings häufig von Dritten, insbesondere durch die gesetzliche Krankenversicherung. Die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Vertragsärzten und -zahnärzten sind zwar im SGB V (öffentliches Recht) geregelt, dies ändert aber nichts am privatrechtlichen Zustandekommen des Behandlungsvertrags. Der Behandelnde schuldet keinen Behandlungserfolg, also nicht die Heilung, sondern lediglich eine fachgerechte Behandlung.
2 Vertragsverhältnisse
Der Behandlungsvertrag regelt nicht nur das Vertragsverhältnis zwischen Patient und Arzt, sondern auch die Vertragsverhältnisse mit anderen Gesundheitsberufen wie etwa Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten.
3 Aufklärungspflichten
Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere
- Art und Umfang,
- Durchführung,
- zu erwartende Folgen und
- Risiken
der Maßnahme sowie ihre
- Notwendigkeit,
- Dringlichkeit,
- Eignung und
- Erfolgsaussichten
im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.
Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Dazu muss grundsätzlich ein persönliches Gespräch geführt werden, damit der Patient Zeit hat, sich die Entscheidung gut zu überlegen und Fragen zu stellen. Eine bloß schriftliche Aufklärung reicht in der Regel nicht aus. Verstößt der Behandelnde gegen diese Aufklärungsanforderungen, ist die Einwilligung in den Eingriff unwirksam.
4 Informationspflichten
Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf, sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern.
Dies gilt insbesondere für die
- Diagnose,
- voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung,
- Therapie und
- zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.
Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.
Diese Informationspflicht besteht auch für die mit der Behandlung verbundenen Kostenfolgen: Werden Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen und weiß dies der Behandelnde, dann muss er den Patienten vor dem Beginn der Behandlung schriftlich entsprechend informieren. Für die vertragsärztliche Versorgung ist dies auch ausdrücklich in § 3 Abs. 1 Satz 3 BMV-Ä geregelt.
5 Einwilligungserfordernis
Der Behandelnde muss vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme, vor allem bei einem Eingriff in den Körper oder die Gesundheit, den Patienten ausdrücklich und unmissverständlich fragen, ob er in die Maßnahme einwilligt. Dies gilt auch bei sonstigen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen im Rahmen der Behandlung. Mit einer Behandlung ohne die eingeholte Einwilligung verletzt der Behandelnde seine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag.
6 Dokumentationspflichten
Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess (z. B. zur Klärung eines Behandlungsfehlers) zulasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.
Aufbewahrungsfrist
Die Patientenakte ist für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
7 Einsichtnahme in die Patientenakte
Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. Im Fall des Todes des Patienten stehen diese Rechte zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlos...