(1) 1Beitragsansprüche dürfen nur erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. 2Der Erlass ist nur zulässig, wenn eine Stundung oder ein Vergleich nicht in Betracht kommt.

 

(2) 1Grundlage für den Erlass können persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe sein. 2Gründe für den Erlass sind insbesondere dann gegeben, wenn eine Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestehens oder des notwendigen Lebensunterhalts des Anspruchsgegners besteht.

 

(3) Der Anspruchsgegner hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu belegen und dadurch glaubhaft zu machen.

 

(4) 1Über den Erlassantrag ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. 2Die Entscheidung ist durch Verwaltungsakt bekanntzugeben.

 

(5) Ein Erlass von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt, darf nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden.

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