Zusammenfassung
Die Sozialleistungsträger sind verpflichtet, jeden über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch zu beraten und darüber Auskünfte zu erteilen. Wird gegen die Auskunfts- und Beratungspflicht verstoßen und entsteht dem Sozialleistungsberechtigten ein Schaden, kann sich daraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch oder ein Amtshaftungsanspruch ergeben.
Sozialversicherung: Auskunft und Beratung ergeben sich aus §§ 14, 15 SGB I. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (BSG, Urteil v. 30.9.2009, B 9 VG 3/08 R) und der BGH über die Amtshaftung bei einer unterlassenen Beratung (BGH, Urteil v. 2.8.2018, III ZR 466/16) entschieden.
1 Beratung
Jeder hat einen Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (subjektiv öffentliches Recht). Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Vorschriften des SGB I bis SGB XII sowie aus Gesetzen, die noch nicht in das Sozialgesetzbuch eingegliedert sind und bis dahin als seine besonderen Teile gelten (z. B. Bundeskindergeldgesetz). Fragen aus angrenzenden Rechtsgebieten (z. B. Familien-, Arbeits- oder Steuerrecht) werden nicht in die Beratung einbezogen. Die Beratung stellt sicher, dass der Einzelne die ihm eingeräumten sozialen Rechte verwirklichen kann. Pflichten sind insbesondere die Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit Sozialleistungen sowie Melde- und Auskunftspflichten. Die Beratung ist eine individuelle und umfassende Information zu konkreten Rechtsfragen, tatsächlichen Umständen und Gestaltungsmöglichkeiten.
Spezialgesetzliche Beratungspflichten
Neben dem generellen Anspruch auf Beratung gibt es spezialgesetzliche Beratungspflichten (z. B. § 14 Abs. 2 SGB II, der die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verpflichtet, besonders intensiv u. a. über Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten zu beraten).
Zuständig ist der Sozialleistungsträger, gegenüber dem die Rechte und Pflichten bestehen.
Auskunft in Zweifelsfällen
Jede Krankenkasse gibt in Zweifelsfällen eine Auskunft über den zuständigen Sozialleistungsträger.
Zuständiger Sozialleistungsträger
Das Opfer einer Gewalttat fragt bei seiner Krankenkasse an, wo ein Anspruch auf Versorgung geltend zu machen ist. Die Krankenkasse benennt das zuständige Versorgungsamt und weist darauf hin, dass ein entsprechender Antrag auch bei der Krankenkasse gestellt werden kann.
Der Beratungsanspruch steht jeder natürlichen oder juristischen Person zu, die aufgrund von Vorschriften des Sozialgesetzbuches berechtigt oder verpflichtet sein kann. Die Beratung ist formlos zu beantragen (Beratungsbegehren aus konkretem Anlass). Über das vorgetragene Begehren hinaus hat der Sozialleistungsträger von Amts wegen zu beraten und auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Berechtigten mutmaßlich genutzt werden (sog. Spontanberatung).
Der Beratungsbedarf muss sich auf den ersten Blick aufdrängen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten des Betroffenen erkennen lässt, dass es ihm offensichtlich an Informationen über seine rechtlichen Möglichkeiten fehlt, das Leistungsangebot so unübersichtlich ist, dass eine individuelle Beratung zu den Handlungsmöglichkeiten geboten ist, oder die Rechtslage so komplex ist, dass ein besonderer Beratungsbedarf für den Sozialleistungsträger ohne Weiteres erkennbar ist.
Spontanberatung
Eine Spontanberatung ist auch dann erforderlich, wenn der erneute Bezug oder der Weiterbezug von Sozialleistungen ohne einen entsprechenden Hinweis zu scheitern droht und somit besonders schwerwiegende Nachteile für den Betroffenen entstehen können.
2 Auskunft
Von der Beratung ist die Auskunft zu unterscheiden. Die Auskunft dient als Wegweiser durch das Sozialrecht. Die Auskunftsstellen benennen den oder die für eine Sozialleistung zuständigen Leistungsträger. Dazu gehört es, über die sachlich und örtlich zuständige Dienststelle zu informieren. Darüber hinaus sind alle Sach- und Rechtsfragen zu beantworten, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. Auskunftsstellen sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen und alle Kranken- und Pflegekassen.
3 Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Hat ein Sozialleistungsträger eine ihm obliegende Pflicht zur Auskunft und Beratung verletzt und ist dem Betroffenen daraus ein rechtlicher Nachteil entstanden, hat dieser einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Ein Verschulden seitens des Soziallei...