Verfolgungszeit ist zum einen der festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams. Zum anderen ist Verfolgungszeit die Zeit, in der Verfolgte

  • aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidung bzw. einer anderen politischen Verfolgungsmaßnahme oder
  • als Folge einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung bzw. eines Gewahrsams

ihre bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt haben.

Die Verfolgungszeit endet mit dem Verlassen der ehemaligen DDR, spätestens am 2.10.1990.

Die Zeit, während derer ein Verfolgter das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit.

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