Zusammenfassung
Bei Beschäftigungszeiten handelt es sich um Zeiten einer Beschäftigung nach dem 1.1.1891 vor der Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht, die einer Beitragszeit im Bundesgebiet nach dem Fremdrentengesetz (FRG) gleichstehen.
Dies sind Zeiten einer nach der Vollendung des 17. Lebensjahres (bis 1996: 16. Lebensjahr) und vor der Vertreibung in den Vertreibungsgebieten (in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion) verrichteten Beschäftigung, die einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet, für die Beiträge gezahlt worden sind, gleichstehen.
Sozialversicherung: Die Voraussetzungen für Anerkennung von Beschäftigungszeiten sind in § 16 FRG geregelt. Einschränkungen ergeben sich darüber hinaus in
- § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG (Ausschluss für FRG-Berechtigte nach § 1 Buchst. b und d FRG),
- § 18 Abs. 2 und 3 FRG (Ausschluss bei hohen Leistungsgruppen oder wenn die Zeiten bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen berücksichtigt werden oder wenn eine Nachversicherung als durchgeführt gilt).
Entgeltpunkte aus Beschäftigungszeiten werden auch bei gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb Deutschlands "exportiert", wenn das Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist (EuGH, Urteil v. 18.12.2007, C-396/05, C-419/05 und C-450/05).
1 Nachrangige Anerkennung
Durch die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einer deutschen Rente kommt der Eingliederungsgedanke des Fremdrentenrechts besonders deutlich zum Ausdruck. Eine Anerkennung von Beschäftigungszeiten ist jedoch nachrangig gegenüber einer Anerkennung von Beitragszeiten nach § 15 FRG. Beschäftigungszeiten sind daher in Zeiträumen zu prüfen, in denen in den Herkunftsländern noch keine gesetzliche Rentenversicherung eingeführt war oder eine Einbeziehung in ein Sondersystem (z. B. für den öffentlichen Dienst) und nicht in die jeweilige gesetzliche Rentenversicherung vorlag.
Die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten hat in der Vergangenheit mehr und mehr an Bedeutung verloren, da nach Kriegsende in den Herkunftsländern zunehmend Beschäftigte von der jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung erfasst wurden und somit FRG-Beitragszeiten vorliegen.
2 Personenkreis
Beschäftigungszeiten werden nur für
- Vertriebene i. S. des § 1 BVFG, somit auch für Aussiedler und für Spätaussiedler nach § 1 Buchst. a FRG,
- Deutsche, die nach dem 8.5.1945 in ein ausländisches Staatsgebiet (in aller Regel Sowjetunion) verbracht worden sind nach § 1 Buchst. c FRG (verbrachte Spezialisten),
- deutschsprachige Angehörige des Judentums nach § 17a FRG,
- vertriebene Verfolgte nach § 20 WGSVG,
- bestimmte vor dem 9.5.1945 von Deutschen in den deutschen Ostgebieten verrichtete versicherungsfreie Beschäftigungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 FRG sowie
- Hinterbliebene dieser Personen hinsichtlich ihrer eigenen Ansprüche und hinsichtlich der abgeleiteten Ansprüche
angerechnet.
3 Anrechnung
Beschäftigungszeiten werden nur angerechnet, wenn die Beschäftigung nach dem am 1.3.1957 im damaligen Bundesgebiet geltenden Recht zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung geführt hätte. Dies gilt jedoch nur, wenn die Beschäftigung auch dort verrichtet worden wäre. Dabei sind (nur) die Vorschriften
- über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb,
- nach der Höhe des Arbeitsverdienstes (siehe aber § 18 Abs. 2 FRG),
- wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder
- wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat
nicht anzuwenden. Auch für Zeiten als Berufs- oder Zeitsoldat in den Vertreibungsgebieten können Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden.
4 Ausschluss
Ausgeschlossen ist die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten für Zeiten, für
- die Beiträge zur Rentenversicherung angerechnet werden können und
- die in Gebieten zurückgelegt worden sind, in denen die Reichsversicherungsgesetze gegolten haben.
Unberücksichtigt bleiben damit Beschäftigungszeiten für nicht nach reichsrechtlichen Vorschriften versicherte Beschäftigungen in Gebieten, die bis zum Ende des ersten Weltkriegs zum Reichsgebiet gehörten oder die vor oder während des zweiten Weltkriegs eingegliedert worden sind (Reichsgebiets-Beitragszeiten).
Es entspricht der mit der Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bezweckten Eingliederung der Betroffenen in die Erwerbsgemeinschaft des Bundesgebiets, Zeiten einer Beschäftigung nicht zu berücksichtigen, die in der Angestelltenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung zum Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze geführt hätten. Zeiträume, die diesbezüglich wegen hoher Leistungsgruppen längstens bis 1967 unberücksichtigt bleiben, sind in den Anlagen 2 und 3 zum FRG aufgeführt.
Ferner können Beschäftigungszeiten nicht angerechnet werden für Zeiten, für die im Herkunftsland gezahlte Beträge nach dem Recht des Herkunftsgebiets (z. B. Tschechoslowakei – "Ausstattungsbetrag") erstattet oder nach reichsrechtlichen...