Leitsatz (amtlich)
1. In Fällen, in denen die Klagepartei Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, richtet sich die Rechtswegzuordnung maßgeblich nach dem Gepräge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Zedenten und dem Schuldner (Vergleiche BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - III ZB 18/13, BGHZ 198, 105 Rn. 7, 9 f.; BSG, Beschluss vom 30. September 2014 - B 8 SF 1/14 R, juris Rn. 8).
2. Es handelt sich daher um eine dem Zivilrechtsweg zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG), wenn eine Gemeinde klageweise Zahlungsansprüche geltend macht, die ihrem Vorbringen nach durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrags zwischen einem privaten Unterkunftsbetrieb und dem Beklagten entstanden und ihr seitens des Unterkunftsbetriebs abgetreten worden sind. Dabei ist weder von Bedeutung, dass der (behauptete) Beherbergungsvertrag auf Vermittlung der - insoweit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelnden - Gemeinde zur Abwendung einer dem Beklagten drohenden Obdachlosigkeit zustande gekommen ist, noch kommt es darauf an, ob die (behaupteten) Abreden zwischen der klagenden Gemeinde und dem Unterkunftsbetrieb über die Abtretung der aus dem Beherbergungsvertrag hervorgehenden Zahlungsansprüche auf einem als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich einzuordnenden Vertrag beruhen.
Normenkette
GVG §§ 13, 17a
Verfahrensgang
OLG München (Entscheidung vom 12.05.2023; Aktenzeichen 38 W 440/23 e) |
LG München I (Entscheidung vom 03.03.2023; Aktenzeichen 30 O 2145/22) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 38. Zivilsenat - vom 12. Mai 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die klagende Stadt nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Entgelts für seine Unterkunft in verschiedenen - jeweils privat betriebenen - Beherbergungsstätten in München in Anspruch. Nach teilweiser Klagerücknahme stehen noch Kosten für die Unterkunft des Beklagten im Monat Mai 2018 in Höhe von 197,11 €, in dem Zeitraum vom 1. bis zum 5. Juni 2018 in Höhe von 106,57 € sowie in dem Zeitraum vom 24. bis zum 29. Mai 2019 in Höhe von 60 € - insgesamt mithin Kosten in Höhe von 363,68 € - im Streit.
Rz. 2
Die Klägerin trägt hierzu vor, der Beklagte habe mit den jeweiligen Beherbergungsstätten - auf Vermittlung der Klägerin zur Abwendung einer ihm drohenden Obdachlosigkeit - einen entgeltlichen Beherbergungsvertrag geschlossen. Ihre daraus hervorgehenden Ansprüche gegenüber dem Beklagten auf Zahlung des Entgelts für die Unterkunft hätten die Beherbergungsbetriebe vorab an die Klägerin abgetreten. Hintergrund sei, dass die Klägerin von Obdachlosigkeit bedrohte Personen in vielen Fällen an die jeweiligen Beherbergungsbetriebe vermittele und sich diesen gegenüber im Voraus verpflichtet habe, für die Bezahlung des Beherbergungsentgelts einzustehen. In dem noch geltend gemachten Umfang seien die Unterkunftskosten des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht beglichen worden.
Rz. 3
Die Parteien streiten im hiesigen Zwischenverfahren darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.
Rz. 4
Das von der Klägerin angerufene Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für eröffnet erklärt. Mit der vom Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtswegfrage zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
II.
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 6
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 7
Die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen seien vor der Abtretung an sie zweifellos zivilrechtlicher Natur gewesen. Denn es werde vorgetragen, dass der Beklagte mit den jeweiligen Beherbergungsbetrieben einen entgeltlichen Beherbergungsvertrag geschlossen habe. Die Einordnung der Zahlungsansprüche aus diesen Verträgen ändere sich durch deren etwaige Abtretung an die Klägerin nicht. Im Rahmen der Rechtswegbestimmung komme es - wegen der Doppelrelevanz jener Tatsachen - nicht darauf an, ob die behaupteten Verträge - sei es schriftlich, mündlich oder konkludent - geschlossen worden und ob die behaupteten vertraglichen Geldforderungen wirksam entstanden, abgetreten und noch durchsetzbar seien.
Rz. 8
Diese Umstände könnten allenfalls Bedeutung erlangen, wenn die Klägerin offensichtlich nicht bestehende zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen vorschöbe und ihr deshalb ein "missbräuchliches Erschleichen des Zivilrechtswegs" vorzuwerfen wäre. Dies sei indes nicht der Fall. Denn die Klägerin habe den Beklagten zur Abwendung seiner Obdachlosigkeit nicht etwa in einer selbst betriebenen Einrichtung untergebracht und im Anschluss hieran - als öffentlich-rechtlich einzuordnende - Benutzungsgebühren gefordert, sondern sich die im Rahmen einer - zulässigerweise - vermittelten Unterbringung in privat betriebenen Einrichtungen angeblich entstandenen, privatwirtschaftlich vereinbarten Entgeltforderungen abtreten lassen.
Rz. 9
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die - gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige - Rechtsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
Rz. 10
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss nicht bereits deshalb von Amts wegen aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen wäre.
Rz. 11
aa) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 13. März 2014 - V ZB 138/13, FamRZ 2014, 1364 Rn. 3; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, juris Rn. 5; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/19, juris Rn. 6; vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 68/20, juris Rn. 19; jeweils mwN). Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO Rn. 5; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO Rn. 6; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/19, aaO Rn. 9; vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 68/20, aaO Rn. 20; jeweils mwN).
Rz. 12
Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, mit dem das Beschwerdegericht - unter Zulassung der Rechtsbeschwerde - eine Entscheidung über die Frage der Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten trifft (§§ 13, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 572 Abs. 4 ZPO; Senatsbeschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/19, aaO Rn. 7). Da sich die Beurteilung, ob eine den ordentlichen Gerichten zugewiesene bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine - hier gegebenenfalls nach § 40 Abs. 1 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesene - öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, nach der (wahren) Natur des Rechtsverhältnisses richtet, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, wenn wie hier eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, ist maßgebliche Beurteilungsgrundlage hierfür - und damit auch für die Überprüfung einer entsprechenden Beschwerdeentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht - das Klagebegehren, mithin das der Klage erkennbar zugrunde liegende Rechtsschutzziel und die vom Kläger dafür vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen (st. Rspr.; vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f.; BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2005 - III ZB 47/04, BGHZ 162, 78, 80; vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 13; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/19, aaO mwN).
Rz. 13
bb) Die Rechtswegentscheidung des Beschwerdegerichts wird diesen Maßstäben (noch) gerecht. Aus der in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen tatbestandlichen Darstellung geht das - für die Bestimmung des Rechtswegs maßgebliche - Klagebegehren, namentlich das der Klage erkennbar zugrunde liegende Rechtsschutzziel und die von der Klägerin dafür vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen, hinreichend klar hervor.Auch die im Beschwerderechtszug gestellten Anträge beider Parteien im Hinblick auf den Zwischenstreit darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist, lassen sich der tatbestandlichen Darstellung durch das Beschwerdegericht entnehmen.
Rz. 14
(1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt die tatbestandliche Darstellung in dem angefochtenen Beschluss die mit der Klage verfolgten Ansprüche - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag mehrfach beschränkt hat - hinreichend klar erkennen. Das Beschwerdegericht hat nicht nur die mit der Klage - nach teilweiser Klagerücknahme weiterhin - begehrte Geldforderung in Höhe von insgesamt 363,68 € wiedergegeben, sondern es hat sich - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - durch eine konkrete Bezugnahme auf die erstgerichtliche Entscheidung auch dessen tatsächliche Feststellungen zu der Zusammensetzung dieses Gesamtbetrags zu eigen gemacht. Da das Landgericht in seiner Entscheidungdie der (restlichen) Klageforderung zugrunde liegenden Unterkunftsleistungennach Zeitraum und Beherbergungsbetrieb aufgeschlüsselt hat, liegt eine hinreichend bestimmte Darstellung der mit der Klage verfolgten Forderungen vor.
Rz. 15
(2) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist die Sachdarstellung in der angefochtenen Entscheidung auch nicht etwa deshalb unzureichend, weil unklar wäre, ob und in welchem Umfang die Klägerin Forderungen aus abgetretenem oder aus eigenem Recht geltend mache. Das Beschwerdegericht hat ausdrücklich und unmissverständlich festgestellt, dass die Klägerin den Beklagten aus abgetretenem Recht in Anspruch nimmt, und diese Feststellung mit dem Vorbringen der Klägerin untermauert, wonach sie die durch den (behaupteten) Abschluss von Beherbergungsverträgen zwischen dem Beklagten und dem jeweiligen Beherbergungsbetrieb entstandenen Zahlungsansprüche des Beherbergungsbetriebs - auf der Grundlage einer entsprechenden Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem betreffenden Beherbergungsbetrieb - verfolge.
Rz. 16
Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, dem verfahrenseinleitenden Mahnbescheid sowie dem vorinstanzlichen Vorbringen der Klägerin lasse sich - da mehrfach von der Geltendmachung eines "Eigenanteils" des Beklagten an den entstandenen Unterkunftskosten die Rede sei - entnehmen, dass es sich bei den mit der Klage verfolgten Zahlungsansprüchen nicht um Forderungen aus abgetretenem Recht handele, rügt sie der Sache nach nicht eine fehlende, sondern eine unrichtige Darstellung des Streitgegenstands beziehungsweise des Vorbringens der Klägerin durch das Beschwerdegericht.
Rz. 17
Unabhängig von der Frage, ob eine solche etwaige Fehlerhaftigkeit der tatbestandlichen Darstellung in dem angefochtenen Beschluss ausschließlich im Wege eines Tatbestandsberichtigungsverfahrens nach § 320 ZPO analog hätte korrigiert werden können oder einer Verfahrensrüge nach § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b, § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO zugänglich wäre (vgl. zu dieser in jüngerer Zeit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf Beschlüsse, die - wie vorliegend - ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, offengelassenen Frage: BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - V ZB 55/20, NJW-RR 2021, 1598 Rn. 11; vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 13; vom 23. November 2023 - I ZB 29/23, NJW-RR 2024, 675 Rn. 29), handelte es sich hierbei jedenfalls nicht um einen Mangel, der gegebenenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen führte.
Rz. 18
Zwar kann eine Entscheidung, die der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof unterliegt, auch bereits dann von Amts wegen aufzuheben sein, wenn sie Widersprüche, Lücken oder sonstige Unklarheiten aufweist, die dazu führen, dass sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Das gilt aber nur dann, wenn sich derartige Mängel aus der zu überprüfenden Entscheidung selbst oder aus dem Zusammenhang von der angefochtenen Entscheidung und der darin in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung ergeben (vgl. auch BGH, Urteile vom 7. November 2003 - V ZR 141/03, WM 2004, 894 unter II 4 a aa; vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 unter II 2 [zu § 561 ZPO aF]; MünchKommZPO/Krüger, 6. Aufl., § 559 Rn. 5; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 21. Aufl., § 559 Rn. 18). Dergleichen ist im Streitfall nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgezeigt.
Rz. 19
b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass es sich vorliegend nicht um eine öffentlich-rechtliche - hier gegebenenfalls nach § 40 Abs. 1 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesene - Streitigkeit, sondern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (§ 13 GVG).
Rz. 20
aa) Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Rz. 21
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (st. Rspr.; etwa Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292; vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f.; vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283; vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88, BGHZ 108, 284, 286 mwN; BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, 251; Beschlüsse vom 24. Juli 2001 - VI ZB 12/01, BGHZ 148, 307, 308; vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07, BGHZ 176, 222 Rn. 8; vom 14. April 2015 - VI ZB 50/14, BGHZ 204, 378 Rn. 12; vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373 Rn. 17). Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BGH, Urteile vom 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87, BGHZ 103, 255, 257; vom 1. Dezember 1988 - IX ZR 61/88, BGHZ 106, 134, 135; vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 5; Beschlüsse vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96, NJW 1997, 1636 unter II 1; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 34/99, VersR 2000, 1390 unter 1; vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07, aaO; vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, VersR 2011, 90 Rn. 7; vom 14. April 2015 - VI ZB 50/14, aaO; vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, aaO). Entscheidend ist demnach die wahre Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 13; vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, aaO; BVerwGE 96, 71, 74).
Rz. 22
Bei der auf diese Weise vorzunehmenden Abgrenzung ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Verwaltung die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben auch in Form und mit Mitteln des Privatrechts erfüllen kann, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen, und deshalb nicht ohne weiteres von der öffentlichen Aufgabe auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden darf. Bei Streit um die Aufgabenerfüllung kommt es für die Rechtswegzuordnung folglich nicht entscheidend auf das rechtliche Gepräge der Aufgabe, sondern auf das ihrer Erfüllung an (BVerwGE, aaO S. 73 f.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, aaO Rn. 18).
Rz. 23
bb) Nach diesem Maßstab handelt es sich vorliegend um eine nach § 13 GVG den ordentlichen Gerichten zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Denn die Rechtsverhältnisse, aus denen die Klägerin vorliegend ihre Klageansprüche herleitet, sind privatrechtlicher Natur.
Rz. 24
(1) Das Beschwerdegericht ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ausschließlich Zahlungsansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, die ihre Grundlage in den - nach der Behauptung der Klägerin - zwischen dem Beklagten und dem jeweiligen (privaten) Beherbergungsbetrieb abgeschlossenen Beherbergungsverträgen haben.
Rz. 25
Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerde hiergegen ein, die Klägerin verfolge in Wahrheit Ansprüche aus eigenem Recht, namentlich einen "öffentlich-rechtlichen Eigenanteil" des Beklagten an den "von der Klägerin aufgebrachten Kosten". Dies ergebe sich aus den - vom Beschwerdegericht außer Acht gelassenen - Umständen, dass die Klägerin ihre Forderung in dem verfahrenseinleitenden Mahnbescheid sowie in der Anspruchsbegründung mit "Eigenanteil" bezeichnet habe, sowie dass die von der Klägerin vorgelegten, an den Beklagten gerichteten Abrechnungen über die Unterkunftskosten keinen Umsatzsteueranteil auswiesen, sondern zum Teil den ausdrücklichen Hinweis "kein Ausgangssteuerbetrag Hoheitsbereich" enthielten.
Rz. 26
Es kann offenbleiben, ob die in diesem Beschwerdevorbringen enthaltene Verfahrensrüge nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die ihm entgegenstehende tatbestandliche Darstellung in dem angefochtenen Beschluss nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen worden ist (vgl. hierzu die bereits oben erwähnte jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die diese Frage in Bezug auf Beschlüsse, die - wie vorliegend - ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, offenlässt: BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - V ZB 55/20, NJW-RR 2021, 1598 Rn. 11; vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 13; vom 23. November 2023 - I ZB 29/23, NJW-RR 2024, 675 Rn. 29). Denn selbst bei vollständiger Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens erweist sich die Darstellung des klägerischen Begehrens durch das Beschwerdegericht als zutreffend.
Rz. 27
Die Rechtsbeschwerdeerwiderung verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass die Klägerin in der Anspruchsbegründung ausdrücklich geltend gemacht hat, sie verauslage das aus dem jeweiligen Beherbergungsvertrag zwischen dem (privaten) Beherbergungsbetrieb und der zu beherbergenden Person geschuldete Entgelt vorab, lasse sich im Gegenzug die Ansprüche des Beherbergungsbetriebs gegen den Gast abtreten und verlange sodann im Nachgang die Erstattung ihrer Auslagen von der beherbergten Person, sofern - mangels eines entsprechenden Anspruchs dieser Person - eine Übernahme der Kosten durch einen öffentlichen Leistungsträger nicht erfolge, und dass es sich im Fall des Beklagten ebenso verhalte. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht näher begründet, weshalbdie ihrerseits angeführten als übergangen gerügten Umstände darauf schließen lassen sollten, dass die Klägerin entgegen ihrem vorbezeichneten Vorbringen in Wahrheit eigene - aus Sicht der Rechtsbeschwerde dem öffentlichen Recht zuzuordnende - Ansprüche verfolge. Vielmehr fehlt es - auch unter Berücksichtigung des nach Meinung der Rechtsbeschwerde übergangenen Streitstoffs - ersichtlich an tatsächlichem Parteivorbringen, das den Schluss auf einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Erstattungsanspruch der Klägerin zuließe.
Rz. 28
(2) Ausgehend hiervon hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich vorliegend um eine dem Zivilrechtsweg zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt.
Rz. 29
(a) Dass es sich bei den - nach der Behauptung der Klägerin - zwischen dem Beklagten und dem jeweiligen (privaten) Beherbergungsbetrieb abgeschlossenen Beherbergungsverträgen um privatrechtliche Verträge handelte und somit für die gerichtliche Durchsetzung der hierauf beruhenden Zahlungsansprüche des Unterkunftsbetreibers der Zivilrechtsweg eröffnet wäre, zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht ernsthaft in Zweifel.
Rz. 30
Der Umstand, dass die jeweiligen Beherbergungsbetriebe diese Zahlungsansprüche gemäß dem Vorbringen der Klägerin im Wege der Vorausabtretung an die Klägerin übertragen haben, ändert - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - nichts an deren Rechtsnatur. Denn die Abtretung führt lediglich zum Übergang derselben Forderung auf eine andere Person, vermag die Rechtsnatur dieser Forderung aber nicht zu ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - III ZB 18/13, BGHZ 198, 105 Rn. 7, 9 f.; BSG, Beschluss vom 30. September 2014 - B 8 SF 1/14 R, juris Rn. 8; jeweils für den umgekehrten Fall der Abtretung einer als öffentlich-rechtlich einzuordnenden Forderung; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. März 2022 - IX ZR 216/20, WM 2022, 729 Rn. 13 [zur Unveränderlichkeit der materiell-rechtlichen und prozessualen Besonderheiten einer Forderung bei deren gesetzlichem Übergang]; BVerwGE 69, 100, 103; MünchKommZPO/Pabst, ZPO, 6. Aufl., § 13 GVG Rn. 13; Zöller/Lückemann, ZPO, 35. Aufl., § 13 GVG Rn. 14; Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO, 82. Aufl., § 13 GVG Rn. 18).
Rz. 31
(b) Auf die Frage, ob - was die Rechtsbeschwerde bezweifelt - die von der Klägerin in den Vorinstanzen vorgelegten, als "Zusatzvereinbarung" bezeichneten (Rahmen-)Verträge geeignet sind, die behaupteten Abtretungsvereinbarungen mit denjenigen Beherbergungsbetrieben zu belegen, denen die von der Klägerin vorliegend (noch) verfolgten Entgeltansprüche ursprünglich zustanden, kommt es insoweit nicht an. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfen zuständigkeitsbegründende Tatsachen im Rahmen eines Zuständigkeitsstreits dann keines Beweises, wenn sie gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind, wenn also die Bejahung des Anspruchs begrifflich diejenige der Zuständigkeit einschließt (sogenannte doppelrelevante Tatsachen). In diesen Fällen ist für die Zuständigkeitsfrage die Richtigkeit des Klagevortrags zu unterstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 14 mwN; vom 21. Oktober 2015 - VII ZB 8/15, WM 2015, 2271 Rn. 25; jeweils zur Zulässigkeit des Rechtswegs; vgl. auch BGH, Urteile vom 25. Oktober 2016 - VI ZR 678/15, BGHZ 212, 318 Rn. 22 [zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte]; vom 20. März 2013 - I ZR 209/11, NJW-RR 2014, 554 Rn. 9 [zu den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Widerklage]).
Rz. 32
Um solche doppelrelevanten Tatsachen handelt es sich im Streitfall nicht nur bei dem von der Klägerin behaupteten (wirksamen) Zustandekommen der Beherbergungsverträge zwischen dem Beklagten und dem jeweiligen Unterkunftsbetrieb sowie dem darauf beruhenden Entstehen der hier verfolgten Entgeltansprüche, sondern auch bei der Abtretung dieser Ansprüche durch den betreffenden Unterkunftsbetrieb an die Klägerin. Für die Zuständigkeitsfrage ist mithin die Richtigkeit dieses Sachvortrags der Klägerin zu unterstellen.
Rz. 33
(c) Auch die weiteren von der Rechtsbeschwerde angeführten Gesichtspunkte vermögen die Einordnung des hiesigen Rechtsstreits als bürgerliche Rechtsstreitigkeit nicht in Frage zu stellen.
Rz. 34
(aa) Dem Umstand, dass die Klägerin im Streitfall in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, zu denen gemäß Art. 57 Abs. 1 BayGO in Verbindung mit Art. 6, 7 BayLStVG unter anderem die Hilfe zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gehört, gehandelt hat, kommt für die Rechtswegzuordnung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil es bei einem Streit um die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung gemäß den oben aufgezeigten Grundsätzen insoweit nicht auf das rechtliche Gepräge der Aufgabe, sondern auf das ihrer Erfüllung ankommt (BVerwGE 96, 71, 73 f.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373 Rn. 18).
Rz. 35
Vorliegend spielt allerdings selbst das rechtliche Gepräge der Aufgabenerfüllung durch die Klägerin - also die Frage, ob die Klägerin die ihr anvertraute öffentliche Aufgabe, Hilfe zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zu gewähren, hier in Form und mit Mitteln des öffentlichen oder des privaten Rechts erfüllt hat - keine erhebliche Rolle. Denn die Rechtswegzuordnung richtet sich - wie bereits ausgeführt - in Fällen, in denen, wie hier, Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt werden, maßgeblich nach dem Gepräge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Zedenten (hier dem jeweiligen Beherbergungsbetrieb) und dem Schuldner (hier dem Beklagten) und nicht nach dem Gepräge der jeweiligen Rechtsverhältnisse zwischen dem Zessionar (hier der Klägerin) und den beiden vorgenannten Personen.
Rz. 36
(bb) Aus diesem Grund ist - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch nicht von Belang, ob die von der Klägerin behaupteten Abreden über die Vorausabtretung der streitgegenständlichen Zahlungsansprüche zwischen der Klägerin und dem jeweiligen (privaten) Beherbergungsbetrieb auf einem als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich einzuordnenden (Rahmen-)Vertrag beruhen (vgl. zur Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, aaO Rn. 41 mwN). Denn selbst wenn es sich bei diesen etwaigen Vereinbarungen um öffentlich-rechtliche Verträge handeln sollte, änderte dies an dem privatrechtlichen Charakter der abgetretenen Ansprüche nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - III ZB 18/13, BGHZ 198, 105 Rn. 10 [für den umgekehrten Fall der auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhenden Abtretung einer als öffentlich-rechtlich einzuordnenden Forderung]).
Rz. 37
Der Umstand, dass die Begründetheit der vorliegenden Klage unter anderem davon abhängt, ob die behaupteten Abtretungsvereinbarungen wirksam zustande gekommen sind, und damit auch die Wirksamkeit der - unterstellt - öffentlich-rechtlichen Verträge der gerichtlichen Prüfung unterliegt, steht der Bejahung des Zivilrechtswegs ebenfalls nicht entgegen. Denn insoweit handelt es sich um eine - nicht an der Rechtskraft des Urteils teilnehmende - Vorfrage (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2024 - VIa ZR 929/23, juris Rn. 15, 17, 19; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. August 2023 - VII ZB 28/20, NJW-RR 2023, 1478 Rn. 37), zu deren Entscheidung das angerufene Gericht auch dann berufen ist, wenn die Vorfrage für sich betrachtet zur Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit gehörte (vgl. BGH - Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 22. März 1976 - GSZ 2/75, BGHZ 67, 81, 87 f.; BGH, Urteile vom 26. November 1954 - V ZR 58/53, BGHZ 15, 268, 270; vom 7. Februar 1992 - V ZR 246/90, BGHZ 117, 159, 166 f.; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 271/09, WM 2011, 142 Rn. 5; BVerfG, NStZ 1991, 88; BVerwGE 161, 255 Rn. 21; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 13 Rn. 21; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 13 GVG Rn. 23; MünchKommZPO/Pabst, 6. Aufl., § 13 GVG Rn. 14).
Rz. 38
(cc) Auch soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, der Streitfall gehöre seinem Sachzusammenhang nach nicht vor die ordentlichen Gerichte, weil die Frage, inwieweit die Kosten für die Unterbringung von Obdachlosen auf diesen abgewälzt werden könnten, nach öffentlichem Recht zu beurteilen sei, lässt ihre Sichtweise die gebotene Trennung der einzelnen Rechtsverhältnisse zwischen den beteiligten Personen vermissen und verkennt sie die unterschiedliche rechtliche Einordnung dieser Rechtsverhältnisse.
Rz. 39
(aaa) Es trifft zwar zu, dass sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine von Obdachlosigkeit bedrohte Person die Kosten für ihre - unter Mitwirkung der öffentlichen Verwaltung gefundene und in Anspruch genommene - Unterkunft selbst zu tragen hat oder ob diese Kosten (endgültig) von einem öffentlichen Leistungsträger übernommen werden, nach öffentlichem Recht richtet. Denn die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der betreffenden Person ein - gegebenenfalls öffentlich-rechtlicher - Leistungsanspruch (etwa nach dem SGB II, nach dem SGB XII oder auch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) zur Deckung ihres Unterkunftsbedarfs gegen einen öffentlichen Leistungsträger zusteht.
Rz. 40
Selbst wenn dem Beklagten hier ein solcher öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch zustehen sollte, hätte dies allerdings nicht zur Folge, dass die zweifellos von Rechtssätzen des Zivilrechts geprägten Klageansprüche im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen wären. Denn allenfalls stünde dem Beklagten in diesem Fall ein Recht zu, das er den behaupteten Ansprüchen der Klägerin möglicherweise entgegenhalten könnte. Die Rechtsnatur eines etwaigen Gegenrechts oder sonstiger Einwendungen der beklagten Partei spielt für die Frage, welcher Rechtsweg für das Klagebegehren gegeben ist, aber grundsätzlich keine Rolle (BGH, Urteile vom 16. Februar 1984 - IX ZR 45/83, BGHZ 90, 187, 189; vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 111; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 13 GVG Rn. 25; MünchKommZPO/Pabst, 6. Aufl., § 13 GVG Rn. 17).
Rz. 41
(bbb) Erst recht lässt der von der Rechtsbeschwerde angeführte, vom Verwaltungsgerichtshof München entschiedene Fall, in dem es um die Tragung der Unterkunftskosten im Zusammenhang mit der Einweisung eines Obdachlosen in die von ihm zuvor bewohnte private Wohnung ging (VGH München, Beschluss vom 7. November 2016 - 4 ZB 15.2809, juris), einen Schluss auf den zulässigen Rechtsweg im Streitfall nicht zu. Zwar war Gegenstand des dortigen Verfahrens ebenfalls ein Anspruch der öffentlichen Verwaltung auf Erstattung ihrerseits - an den Wohnungseigentümer - geleisteter Zahlungen für die Unterkunft gegenüber der untergebrachten Person. Jedoch kamen im dortigen Fall infolge des Umstands, dass die Gemeinde auf der Grundlage eines Verwaltungsakts in Form einer Einweisungsverfügung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 BayLStVG tätig geworden und nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften dem hierdurch belasteten Wohnungseigentümer gegenüber zur Nutzungsentschädigung verpflichtet war, ausschließlich öffentlich-rechtliche Vorschriften als Anspruchsgrundlage für eine solche Erstattung in Betracht, weshalb die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nicht infrage stand.
Rz. 42
Eine damit vergleichbare Ausgangslage besteht hier nicht. Insbesondere hat die Klägerin vorliegend zur Abwendung der dem Beklagten drohenden Obdachlosigkeit nicht etwa eine - nur unter den Voraussetzungen des Art. 7 BayLStVG zulässige - Maßnahme oder Anordnung getroffen, die in Rechte Dritter eingreift, mit der Folge, dass sich die Tragung der hierdurch verursachten Kosten allein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften richtet.
Rz. 43
(dd) Von einem "missbräuchlichen Erschleichen des Zivilrechtswegs" kann hier entgegen der Auffassung derRechtsbeschwerde ebenfalls keine Rede sein.
Rz. 44
Im Grundsatz wird das "Erschleichen" eines bestimmten Rechtswegs bereits dadurch ausgeschlossen, dass es nach den oben angeführten Maßstäben für die Rechtswegzuordnung nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf ankommt, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird, und demnach die wahre Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs entscheidend ist (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 13; vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373 Rn. 17; BVerwGE 96, 71, 74). Auf diese Weise werden insbesondere solche Fälle dem sachgerechten Rechtsweg zugewiesen, in denen der Kläger seinen Klageanspruch auf eine oder mehrere einem bestimmten Rechtsweg zugeordnete Anspruchsgrundlagen stützt, für sämtliche der nach dem Vorbringen des Klägers bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden Klagegründe der seinerseits beschrittene Rechtsweg indes nicht eröffnet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, aaO Rn. 22 mwN). Wie oben bereits ausgeführt, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Dergleichen behauptet die Rechtsbeschwerde an dieser Stelle auch nicht.
Rz. 45
Vielmehr rügt die Rechtsbeschwerde, die Klägerin umgehe durch die im Streitfall gewählte Verfahrensweise die - auf die Unterbringung von Obdachlosen übertragbaren - Vorgaben der Verwaltungsgerichte dazu, welche Kosten im Rahmen einer im Verordnungsweg erlassenen Gebührenregelung für die Unterbringung von Asylbewerbern in einer staatlichen Einrichtung erhoben werden dürfen (vgl. dazu VGH München, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9, juris Rn. 60 ff.; vom 14. April 2021 - 12 N 20.2529, juris Rn. 49 ff.). Damit erhebt sie der Sache nach - unter dem Gesichtspunkt eines angeblich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin - Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Unterkunftskosten. Hierbei handelt es sich - wiederum - um eine für die Bestimmung des Rechtswegs grundsätzlich nicht bedeutsame Einwendung des Beklagten, deren Berechtigung im Rahmen der Begründetheit der Klage (vor dem Zivilgericht) zu prüfen sein wird (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2001 - IX ZR 273/98, NJW 2001, 1859 unter IV; vom 12. Juli 2001 - IX ZR 380/98, NJW 2001, 3549 unter II 1, insoweit in BGHZ 148, 283 nicht abgedruckt; vom 4. Juli 2002 - IX ZR 97/99, BGHZ 151, 236, 243; vom 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20, BauR 2022, 235 Rn. 43 [jeweils zu der Zulässigkeit, einer abgetretenen Forderung Einreden aus dem Recht des Schuldners gegen den Zessionar, etwa den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, entgegenzuhalten]).
Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert
Wiegand Dr. Böhm
Fundstellen
Dokument-Index HI16717357 |