Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten.[1] Hierbei geht es insbesondere um Maßnahmen nach § 20b SGB V in den Handlungsfeldern

  • arbeitsbedingte körperliche Belastungen,
  • Betriebsverpflegung,
  • psychosoziale Belastungen (Stress),
  • Genuss- und Suchtmittelkonsum.

Auch ist Art und Umfang der Boni nicht gesetzlich vorgegeben, sodass die Krankenkassen entscheiden können, welche Anreize gesetzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Satzungsregelung einer Krankenkasse:
Bonus für qualitätsgesicherte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung

I. Der Arbeitgeber erhält einen Bonus, wenn er die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) anhand geeigneter Unterlagen nachweist und diese nicht bereits Gegenstand seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind. Die maximale Höhe des Bonus darf die Aufwendungen des Arbeitgebers für die BGF und den Krankenversicherungsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag eines Monats nicht überschreiten.
II.

Ein Bonus wird bei Verankerung der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) im Unternehmen bzw. dem jeweiligen Unternehmensbereich, mit dem der Bonusvertrag geschlossen wird, gewährt, wenn der Arbeitgeber die Punkte 1. bis 4. vollständig sowie mindestens einen weiteren Punkt nachweist:

  1. Das Unternehmen stellt eigens finanzielle und/oder personelle Ressourcen für BGF-Maßnahmen zur Verfügung.
  2. Es existiert eine Betriebsvereinbarung zur BGF.
  3. Es besteht seit mindestens ein Jahr ein sogenannter "Arbeitskreis Gesundheit" im Betrieb unter Beteiligung der BKK.
  4. Das Unternehmen führt BGF-Maßnahmen in Kooperation mit der BKK durch.
  5. BGF ist ausdrücklicher Bestandteil des Unternehmensleitbilds.
  6. Das Unternehmen hat sich öffentlich zu den Grundsätzen der Luxemburger Deklaration zur BGF bekannt.
  7. BGF ist ausdrücklicher Bestandteil der Führungsgrundsätze und Zielvereinbarung des Unternehmens.
III.

Der Bonus erhöht sich, wenn der Arbeitgeber zusätzlich die Analyse der gesundheitlichen Ausgangslage im Unternehmen wie folgt nachweist:

  1. Das Unternehmen erstellt mindestens alle 2 Jahre einen "Betrieblichen Gesundheitsbericht" unter Beteiligung der Krankenkasse.
  2. Das Unternehmen wertet systematisch gesundheitsrelevante Informationen aus, die in anderen innerbetrieblichen Routinen/Prozessen erhoben werden (mind. zwei der folgenden Punkte müssen erfüllt sein):

    1. Gesundheitszirkel
    2. Qualitätszirkel oder vergleichbarer Verbesserungsprozess
    3. Mitarbeitergespräche/Führungs- und Zielvereinbarungsgespräche
    4. Betriebliches Vorschlagswesen.

Der Bonus beträgt je erfüllten Punkt 500 EUR.

IV. Der Bonus darf die Aufwendungen des Arbeitgebers und die Höhe eines Monatsbeitrags nicht überschreiten.

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