Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten.[1] Hierbei geht es insbesondere um Maßnahmen nach § 20b SGB V in den Handlungsfeldern
- arbeitsbedingte körperliche Belastungen,
- Betriebsverpflegung,
- psychosoziale Belastungen (Stress),
- Genuss- und Suchtmittelkonsum.
Auch ist Art und Umfang der Boni nicht gesetzlich vorgegeben, sodass die Krankenkassen entscheiden können, welche Anreize gesetzt werden.
Satzungsregelung einer Krankenkasse:
Bonus für qualitätsgesicherte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung
I. | Der Arbeitgeber erhält einen Bonus, wenn er die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) anhand geeigneter Unterlagen nachweist und diese nicht bereits Gegenstand seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind. Die maximale Höhe des Bonus darf die Aufwendungen des Arbeitgebers für die BGF und den Krankenversicherungsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag eines Monats nicht überschreiten. |
II. | Ein Bonus wird bei Verankerung der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) im Unternehmen bzw. dem jeweiligen Unternehmensbereich, mit dem der Bonusvertrag geschlossen wird, gewährt, wenn der Arbeitgeber die Punkte 1. bis 4. vollständig sowie mindestens einen weiteren Punkt nachweist:
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III. | Der Bonus erhöht sich, wenn der Arbeitgeber zusätzlich die Analyse der gesundheitlichen Ausgangslage im Unternehmen wie folgt nachweist:
Der Bonus beträgt je erfüllten Punkt 500 EUR. |
IV. | Der Bonus darf die Aufwendungen des Arbeitgebers und die Höhe eines Monatsbeitrags nicht überschreiten. |
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