Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachaufklärungspflicht
Orientierungssatz
Aufgabe des Beschwerdegerichts ist es, zu prüfen und zu entscheiden, ob die Gründe, die der Beschwerdeführer einerseits durch Angabe der sachlich-rechtlichen Auffassung des LSG und andererseits durch Darstellung des Beweisergebnisses zu dieser Auffassung konkret zu bezeichnen hat, das LSG bei Beachtung seiner Amtsermittlungspflicht zu weiterer Aufklärung hätte drängen müssen.
Normenkette
SGG § 103
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 10.02.1988; Aktenzeichen L 13 J 77/86) |
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 10. Februar 1988 ist unzulässig, weil der Kläger seine Beschwerde nicht substantiiert begründet hat. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler - zugelassen werden. Der Kläger hat sich auf Verfahrensmängel berufen. In der Beschwerdebegründung muß jedoch der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Das hat der Kläger nicht hinreichend getan.
Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und des § 109 SGG kann im Beschwerdeverfahren ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden, auf eine Verletzung des § 103 SGG nur dann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Zur substantiierten Rüge, das LSG sei einem Beweisantrag zu Unrecht nicht gefolgt, gehört einmal der Vortrag, mit welchem Schriftsatz oder in welcher Sitzung der Antrag gestellt worden ist und sodann die Angabe der Gründe, aus denen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den von ihm abgelehnten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34). Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die ihm vorliegenden Akten daraufhin zu prüfen, ob, in welchem Punkt und aus welchen Gründen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiterer Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, wie die Beschwerde behauptet. Aufgabe des Beschwerdegerichts ist es vielmehr allein, zu prüfen und zu entscheiden, ob die Gründe, die der Beschwerdeführer einerseits durch Angabe der sachlich-rechtlichen Auffassung des LSG und andererseits durch Darstellung des Beweisergebnisses zu dieser Auffassung konkret zu bezeichnen hat, das LSG bei Beachtung seiner Amtsermittlungspflicht zu weiterer Aufklärung hätte drängen müssen. Fehlt es an der genauen Angabe dieser Gründe, ist der Verfahrensmangel des Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger hat nicht einmal angegeben, wann und in welchem Zusammenhang von ihm ein Beweisantrag gestellt worden ist, den das LSG übergangen haben soll. Erst recht ist nicht im einzelnen dargetan, inwiefern sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, diesem Beweisantrag nachzugehen. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, "seit der ersten Instanz habe der Beschwerdeführer immer wieder den Antrag auf Einholung eines psychosomatischen Gutachtens gestellt". Er habe "mehrfach beantragt, ein internistisches Gutachten einzuholen". Das ist nicht ausreichend.
Die Beschwerde des Klägers ist damit unzulässig und durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 202 SGG iVm § 574 Zivilprozeßordnung -ZPO- und § 169 SGG analog; vgl SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG aa0 Nr 30).
Da somit die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a SGG, § 114 Abs 1 ZPO), ist die Prozeßkostenhilfe nicht zu gewähren.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen