Leitsatz (amtlich)
Wird als Zulassungsgrund die Abweichung von einer Entscheidung des BSG geltend gemacht, so ist in der Beschwerdebegründung kenntlich zu machen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt (Anschluß an BSG 1975-06-18 1 BA 31/75). Es ist also anzugeben, welche Rechtsfrage das LSG anders als das BSG entschieden hat.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 Fassung: 1974-07-30, § 160a Abs. 2 S. 3 Fassung: 1974-07-30
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 20. Mai 1975 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) hat in dem Urteil vom 20. Mai 1975 die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde und beruft sich auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Beschwerde war in entsprechender Anwendung der §§ 574 der Zivilprozeßordnung, 202, 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), von der das Urteil des LSG abweicht, nicht den Formerfordernissen entsprechend in der Beschwerdebegründung bezeichnet hat (§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG). Zur Bezeichnung ist kenntlich zu machen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt (BSG, Beschluß vom 18. Juni 1975 - 1 BA 31/75; BVerwG, Beschluß vom 25. Juli 1967 - IV B 164.66; Beschluß vom 12. Juli 1973 - II B 11.73). Die allgemein gehaltene Behauptung, nach der Entscheidung des BSG vom 31. Januar 1973 - 12 RJ 334/71 (SozR Nr. 64 zu § 1251 RVO = RzW 1973, 238), von welcher das LSG abgewichen sei, sei die Klägerin als arbeitslos anzusehen, genügt den Anforderungen nicht. Die Klägerin hätte angeben müssen, welche Rechtsfrage das LSG anders als das BSG entschieden hat.
Daß beide Gerichte ein- und dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet hätten, läßt sich auch nicht aus dem Gesamtvorbringen der Klägerin entnehmen. Das BSG hat sich in der genannten Entscheidung mit der Frage befaßt, ob eine Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingter Arbeitslosigkeit nach § 1251 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung anzurechnen ist; das LSG hatte dagegen über eine Ausfallzeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes i. V. m. § 9, 2. Alternative WGSVG zu befinden.
Hiernach mußte die Beschwerde verworfen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen