Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

 

Orientierungssatz

Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob bei ihr die Gehfähigkeit durch neurologisch bedingte Leiden derart eingeschränkt ist, daß die Voraussetzungen für die Eintragung des Merkzeichens "aG" vorliegen, kann schon deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sein, weil sie sich auf die Feststellung von Tatsachen im Einzelfall beschränkt. Aber auch dann, wenn zugleich gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG die Rechtsfrage als bezeichnet anzusehen sein sollte, ob allgemein Behinderungen aus dem neurologischen Bereich geeignet sein können, die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" zu bilden, ist die Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig und deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam iS der zuvor genannten Vorschrift (vgl BSG vom 4.6.1975 11 BA 4/75 = BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160 Nr 4). Sie ist nämlich bereits durch das Urteil des Senats vom 6.11.1985 9a RVs 7/83 = SozR 3870 § 3 Nr 18 - positiv - beantwortet.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3

 

Gründe

Prozeßkostenhilfe kann der Klägerin allein deshalb nicht gewährt werden, weil ihre Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG- iVm § 114 Satz 1 Zivilprozeßordnung).

Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht (BSG) zuzulassen; denn die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde keinen der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG erfolgreich geltend gemacht.

Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob bei ihr die Gehfähigkeit durch neurologisch bedingte Leiden derart eingeschränkt ist, daß die Voraussetzungen für die Eintragung des Merkzeichens "aG" vorliegen, kann schon deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sein, weil sie sich auf die Feststellung von Tatsachen im Einzelfall beschränkt. Aber auch dann, wenn zugleich gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die Rechtsfrage als bezeichnet anzusehen sein sollte, ob allgemein Behinderungen aus dem neurologischen Bereich geeignet sein können, die Voraussetzung für das Merkzeichen "aG" zu bilden, ist die Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig und deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam iS der zuvor genannten Vorschrift (BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160 Nr 4). Sie ist nämlich bereits durch das vom Landessozialgericht (LSG) verwertete Urteil des Senats vom 6. November 1985 - 9a RVs 7/83 - (SozR 3870 § 3 Nr 18) - positiv - beantwortet.

Entgegen der Ansicht der Klägerin weicht das Urteil des LSG auch nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von der vorbezeichneten Entscheidung des BSG und schon gar nicht vom Urteil vom 8. Mai 1981 - 9 RVs 5/80 - (SozR 3870 § 3 Nr 11) ab (vgl dazu auch Urteil des Senats vom 3. Februar 1988 - 9/9a RVs 19/86 -). Das Berufungsgericht hat sich gerade an die im erstbezeichneten Revisionsurteil vertretene Auffassung gehalten, auch eine Störung im psychiatrisch-neurologischen Bereich könne die Gehfähigkeit derartig beeinträchtigen, daß deshalb das Merkzeichen "aG" zuzuerkennen sei. Das LSG hat lediglich nicht die dafür erforderlichen Tatsachen bei der Klägerin feststellen können.

Die Klägerin hat schließlich nicht substantiiert gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan, das Berufungsgericht habe den im Schriftsatz vom 18. Mai 1987 gestellten, in der Verhandlung wiederholten Antrag auf neurologisch-psychiatrische Begutachtung ohne hinreichende Begründung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 103 SGG übergangen. Zwar hatte Prof. Dr. H eine solche Sachaufklärung vorgeschlagen. Aber das Gericht hat auf sie aus den im Urteil genannten Gründen verzichten können; es hat sich auf die Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie von H-W und der Internistin K-G gestützt und aus dem nervenärztlichen Gutachten von Dr. K nichts Gegenteiliges gefolgert. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der erforderlichen Weise dargetan, aus welchen Gründen diese Beweismittel unzureichend sein sollen und warum sich dem LSG die beantragte Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 49; § 160a Nrn 34 und 56). Die vorgetragene Begründung befaßt sich mit vielerlei Beweismitteln über andere Erkenntnisse und geht nicht hinreichend substantiiert auf die vom LSG verwerteten Gutachten unter Berücksichtigung der zu beurteilenden Rechtsfrage ein.

Soweit die Klägerin im übrigen die Beweiswürdigung beanstandet, macht sie keinen gesetzlichen Zulassungsgrund geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657819

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