Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine generelle Hinweispflicht auf Ablauf einer Nachentrichtungsfrist
Orientierungssatz
Der Versicherungsträger ist nicht gehalten, von sich aus generell in allen Fällen den Versicherten auf den bevorstehenden Ablauf einer eingeräumten Nachentrichtungsfrist hinzuweisen.
Normenkette
SGB 1 § 14; ArVNG Art 2 § 51a; AnVNG Art 2 § 49a
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 25.10.1985; Aktenzeichen L 14 An 265/83) |
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist in entsprechender Anwendung des § 169 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil Revisionszulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Der Kläger macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Diese sieht er in der nach seiner Meinung klärungsbedürftigen Rechtsfrage, ob für den Rentenversicherungsträger eine vertragsähnliche Nebenpflicht bestehe, den Versicherten bei bewilligter Nachentrichtung freiwilliger Beiträge auf den bevorstehenden Ablauf der Ausschlußfrist für die Nachentrichtung ausdrücklich hinzuweisen.
Mit seinem Vorbringen hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Voraussetzung hierfür ist, daß eine Rechtsfrage zur Entscheidung ansteht, die klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage revisionsgerichtlich bereits ausreichend geklärt ist (vgl Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNr 65). Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers nach erfolgter Bewilligung der Nachentrichtung ist vom Bundessozialgericht (BSG) bereits dahin beantwortet worden, daß der Versicherungsträger nach antragsgemäß bewilligter Nachentrichtung mit Zugeständnis eines ausreichend bemessenen Zeitraums davon ausgehen darf, daß der Versicherte von der Vergünstigung auch Gebrauch machen werde, daß er nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen braucht, der Antragsteller werde die auf fünf Jahre bemessene Frist zur Nachentrichtung ungenutzt verstreichen lassen, und daß ihn deshalb keine Rechtspflicht zur Beratung über die Folgen einer unterlassenen Nachentrichtung trifft (BSG SozR 1200 § 14 Nr 17). Darauf ist, ohne daß es einer weiteren höchstrichterlichen Klarstellung bedarf, zu erkennen, daß der Versicherungsträger nicht gehalten ist, von sich aus generell in allen Fällen den Versicherten auf den bevorstehenden Ablauf der eingeräumten Nachentrichtungsfrist hinzuweisen. Daß eine Hinweispflicht in Einzelfällen aus konkretem Anlaß bestehen kann, wird hiervon nicht berührt. Deshalb läßt sich aus dem vom Senat entschiedenen Fall 12 RK 59/82 nicht herleiten, daß die Beklagte aufgrund des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes) verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger das aus dem Bewilligungsbescheid ersichtliche Ende der Ausschlußfrist aufgrund einer generellen Verpflichtung noch einmal mitzuteilen.
Soweit in der Beschwerdebegründung Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vorgebracht werden, muß dies im Rahmen des Revisionszulassungsverfahrens unbeachtet bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Anwendung des § 169 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil Revisionszulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Der Kläger macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Diese sieht er in der nach seiner Meinung klärungsbedürftigen Rechtsfrage, ob für den Rentenversicherungsträger eine vertragsähnliche Nebenpflicht bestehe, den Versicherten bei bewilligter Nachentrichtung freiwilliger Beiträge auf den bevorstehenden Ablauf der Ausschlußfrist für die Nachentrichtung ausdrücklich hinzuweisen.
Mit seinem Vorbringen hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Voraussetzung hierfür ist, daß eine Rechtsfrage zur Entscheidung ansteht, die klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage revisionsgerichtlich bereits ausreichend geklärt ist (vgl Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNr 65). Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers nach erfolgter Bewilligung der Nachentrichtung ist vom Bundessozialgericht (BSG) bereits dahin beantwortet worden, daß der Versicherungsträger nach antragsgemäß bewilligter Nachentrichtung mit Zugeständnis eines ausreichend bemessenen Zeitraums davon ausgehen darf, daß der Versicherte von der Vergünstigung auch Gebrauch machen werde, daß er nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen braucht, der Antragsteller werde die auf fünf Jahre bemessene Frist zur Nachentrichtung ungenutzt verstreichen lassen, und daß ihn deshalb keine Rechtspflicht zur Beratung über die Folgen einer unterlassenen Nachentrichtung trifft (BSG SozR 1200 § 14 Nr 17). Darauf ist, ohne daß es einer weiteren höchstrichterlichen Klarstellung bedarf, zu erkennen, daß der Versicherungsträger nicht gehalten ist, von sich aus generell in allen Fällen den Versicherten auf den bevorstehenden Ablauf der eingeräumten Nachentrichtungsfrist hinzuweisen. Daß eine Hinweispflicht in Einzelfällen aus konkretem Anlaß bestehen kann, wird hiervon nicht berührt. Deshalb läßt sich aus dem vom Senat entschiedenen Fall 12 RK 59/82 nicht herleiten, daß die Beklagte aufgrund des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes) verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger das aus dem Bewilligungsbescheid ersichtliche Ende der Ausschlußfrist aufgrund einer generellen Verpflichtung noch einmal mitzuteilen.
Soweit in der Beschwerdebegründung Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vorgebracht werden, muß dies im Rahmen des Revisionszulassungsverfahrens unbeachtet bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen