Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Orientierungssatz

In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die zu entscheidende Rechtsfrage klar zu bezeichnen und darzulegen, weshalb der Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere muß der Beschwerdeführer darlegen, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, dh, daß hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist. Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt, so muß die Beschwerde Ausführungen dazu enthalten, daß und warum die Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden oder geblieben ist.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 12.03.1987; Aktenzeichen L 16 Kr 29/86)

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muß in der Beschwerdebegründung einer der in § 160 Abs 2 SGG aufgezählten Revisionszulassungsgründe detailliert bezeichnet werden.

Wenn die Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt wird, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), dann ist in der Begründung die zu entscheidende Rechtsfrage klar zu bezeichnen und darzulegen, weshalb der Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere muß der Beschwerdeführer darlegen, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, dh, daß hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 SGG Nrn 39 und 53). Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt, so muß die Beschwerde Ausführungen dazu enthalten, daß und warum die Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden oder geblieben ist (BSG, Beschluß vom 9. März 1987 - 8 BK 1/87 -).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erfüllen nicht die genannten Voraussetzungen. Insbesondere ist in der Beschwerde die zu entscheidende Rechtsfrage nicht klar bezeichnet worden. Auch fehlen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin setzt sich nur mit dem Inhalt des LSG-Urteils auseinander und legt dar, weshalb die Entscheidung nach ihrer Auffassung unrichtig ist.

Der Senat hat die danach nicht formgerechte und damit unzulässige Beschwerde der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 169 SGG (BSG SozR 1500 § 160a SGG Nrn 1 und 5; s auch BVerfG SozR 1500 § 160a SGG Nr 30) durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658958

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