Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftlichkeitsprüfung. Ärzte der Allgemeinmedizin. praktischer Arzt. Leistungsbedingungen. Prüfgremium. gerichtlich überprüfbarer Spielraum. statistischer Vergleich
Orientierungssatz
Zur Frage, ob im Rahmen der statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung für weitergebildete Ärzte für Allgemeinmedizin eine eigene Vergleichsgruppe gegenüber den "praktischen Ärzten" gebildet werden muß, hat der erkennende Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die verglichenen Ärzte eine homogene Gruppe bilden müssen (vgl BSG vom 2.6.1987 6 RKa 19/86 = BSGE 62, 18, 22), die wesentlichen Leistungsbedingungen des geprüften Arztes also mit den wesentlichen Leistungsbedingungen der verglichenen Ärzte übereinzustimmen haben. Er hat aber auch entschieden, daß den Prüfgremien ein gerichtlich nicht überprüfbarer Spielraum bei der Auswahl von Methoden der Verfeinerung des statistischen Vergleichs zusteht (vgl BSG vom 27.1.1987 6 RKa 16/86 = BSGE 61, 143, 145).
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 3, § 160 Abs 2 Nr 1
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 09.12.1987; Aktenzeichen L 11 Ka 48/86) |
Gründe
Dem als Kassenarzt zugelassenen und als Vertragsarzt beteiligten Kläger - ein Arzt für Allgemeinmedizin - wurde das vertragsärztliche Honorar für Laborleistungen in den Quartalen I/1980, III/1980, I/1981, II/1981 und III/1983 wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise gekürzt. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde macht der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Es sei zu klären, ob im Rahmen der statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung für weitergebildete Ärzte für Allgemeinmedizin eine eigene Vergleichsgruppe gegenüber den "praktischen Ärzten" gebildet werden müsse.
Die Beschwerde, der die Beklagte und die Beigeladenen Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 entgegengetreten sind, ist nicht begründet. Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat zwar wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die verglichenen Ärzte eine homogene Gruppe bilden müssen (vgl BSGE 62, 18, 22 mwH), die wesentlichen Leistungsbedingungen des geprüften Arztes also mit den wesentlichen Leistungsbedingungen der verglichenen Ärzte übereinzustimmen haben. Er hat aber auch entschieden, daß den Prüfgremien ein gerichtlich nicht überprüfbarer Spielraum bei der Auswahl von Methoden der Verfeinerung des statistischen Vergleichs zusteht (BSGE 61, 143, 145). Eine pflichtwidrige Überschreitung ihres Auswahlermessens ist hier nicht ersichtlich, zumal die Beklagte, wie das Landessozialgericht (LSG) ungerügt festgestellt hat, zwischen Ärzten mit großem Labor, kleinem Labor, ohne Labor, in Großstadtlage, Stadtrandlage, in der Kleinstadt und auf dem Lande unterschieden hat, und dem Kläger über den bloßen statistischen Vergleich hinaus namentliche Einzelfälle unwirtschaftlicher Laborkosten aufgezeigt und ihn zur Stellungnahme aufgefordert hat. Da der Kläger, wie das LSG ebenfalls ungerügt feststellte, hierzu keinerlei Erklärungen abgegeben hat, ist außerdem nicht ersichtlich, ob die aufgeworfene Rechtsfrage hier überhaupt klärungsfähig ist, der Kläger nicht vielmehr schon wegen der festgestellten Verletzung der vorgerichtlichen Mitwirkungspflicht mit seiner Rüge nicht durchzudringen vermag. Zur Frage der Klärungsfähigkeit hat der Kläger aber keine Ausführungen gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen