Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Grundlohns nach § 180 Abs 4 RVO für freiwillig versicherte Ehefrauen ohne Einkommen
Orientierungssatz
Dem Großen Senat wird die Frage vorgelegt, in welcher Weise bei der Bestimmung des Grundlohns eines freiwillig Krankenversicherten (§ 180 Abs 4 S 3 RVO) das Einkommen seines alleinverdienenden, nicht bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten zu berücksichtigen ist, wenn die unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder bei dem versicherten Ehegatten nicht mitversichert sind.
Normenkette
RVO § 180 Abs 4 S 3 Fassung: 1977-06-27
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 21.03.1979; Aktenzeichen S 8 Kr 107/78) |
Tatbestand
Die Klägerin ist Hausfrau, ihr Ehemann ist Beamter; sein monatliches Bruttogehalt betrug Anfang 1979 3.112,45 DM. Das Ehepaar hat drei unterhaltsberechtigte Kinder. Für diese hatte die seit 1968 freiwillig krankenversicherte Klägerin bis zum Inkrafttreten des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes (KVKG) vom 27. Juni 1977 am 1. Juli 1977 Anspruch auf Familienhilfe nach § 205 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF. Seitdem sind die Kinder nach § 205 Abs 1 Satz 2 RVO nF von Familienhilfeleistungen ausgeschlossen, weil ihr Vater nicht Mitglied bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist, sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs 1 Nr 2 RVO (1978: 2.775,- DM, 1979: 3.000,- DM) übersteigt und die Klägerin kein eigenes Einkommen hat. Für die Kinder besteht deshalb seit 1978 eine private Krankenversicherung, nachdem sie zunächst - von Mitte bis Ende 1977 - bei der Beklagten freiwillig versichert gewesen waren.
Die Beklagte stufte die Klägerin, die bis Ende 1977 einen Monatsbeitrag von 87,30 DM gezahlt hatte, ab 1. Januar 1978 in die - dem halben Einkommen des Ehemanns entsprechende - Lohnstufe 46 mit einem monatlichen Beitrag von 138,- DM ein: Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Mai 1976 (BSGE 42, 49), dem nach einer Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen auch nach dem Inkrafttreten des KVKG noch zu folgen sei, sei der Beitragsberechnung für eine einkommenslose Ehefrau die Hälfte des Bruttoeinkommens des Ehemannes zugrunde zu legen (Bescheid vom 24. Mai 1978, Widerspruchsbescheid vom 6. November 1978).
Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide geändert und die Beklagte verpflichtet, den Beitrag der Klägerin zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung aus 2/7 des Bruttoeinkommens ihres Ehemanns zu berechnen; nach dem Wegfall der kostenfreien Familienhilfe für die drei Kinder der Klägerin könne ihr Beitrag nicht mehr aus dem halben Einkommen des Ehemanns berechnet werden; dessen Einkommen müsse jetzt vielmehr auf fünf Köpfe verteilt werden, wobei allerdings den Kindern nur die Hälfte (1/7) des auf jeden Elternteil entfallenden Bruchteils (2/7) anzurechnen sei (Urteil vom 21. März 1979).
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Sprungrevision eingelegt, mit der sie eine Aufhebung des Urteils des SG und eine Abweisung der Klage beantragt.
Entscheidungsgründe
Der 5. Senat des BSG hat für das Recht vor Erlaß des KVKG (§ 313a Abs 1 RVO aF) in dem von der Beklagten genannten Urteil vom 25. Mai 1976 (5 RKn 27/74, BSGE 42, 49 = SozR 2200 § 313a Nr 3) allerdings die Auffassung vertreten, daß bei der Bemessung des Beitrags einer nicht verdienenden, vermögenslosen Hausfrau die Hälfte des Bruttoeinkommens des Ehemanns zugrunde zu legen sei. Die Frage, ob dies auch für die Zeit nach Inkrafttreten des KVKG gilt, hat, soweit ersichtlich, bisher nur der 3. Senat entschieden; er hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1979 (3 RK 98/78, SozR 2200 § 180 Nr 4) ausgesprochen, daß jedenfalls dann, wenn neben der freiwillig versicherten einkommenslosen Ehefrau nicht noch andere Familienangehörige Mitglieder einer Krankenkasse sind, die Hälfte des Erwerbseinkommens des berufstätigen Ehemanns als Grundlohn bestimmt werden kann, selbst wenn (wie in dem vom 3. Senat entschiedenen Fall) außer den Eheleuten noch mehrere Kinder im gemeinsamen Haushalt leben.
Der 12. Senat möchte demgegenüber für Fälle, in denen neben der versicherten Ehefrau noch unterhaltsberechtigte, aber nicht bei der Mutter mitversicherte Kinder vorhanden sind, anders entscheiden. Er hält es, auch im Hinblick auf die Diskussion, die im Zusammenhang mit der Neufassung des § 180 Abs 4 RVO und des § 205 RVO durch das KVKG in Rechtsprechung und Schrifttum geführt wird, für erforderlich, denjenigen Teil des Einkommens des Ehemannes, der bei der Grundlohnberechnung der Frau zu berücksichtigen ist, in anderer Weise zu bestimmen, als dies bisher geschehen ist. Er hat deshalb mit Beschluß vom 16. Februar 1982 beim 3. Senat des BSG angefragt, ob dieser an der in dem genannten Urteil vom 12. Dezember 1979 vertretenen Auffassung festhält, daß für die freiwillige Krankenversicherung einer Ehefrau ohne eigenes Einkommen die Kasse als Grundlohn die Hälfte des Erwerbseinkommens des nicht versicherten Ehemanns auch dann bestimmen kann, wenn in der Familie noch Kinder vorhanden sind.
Nachdem der 3. Senat die Frage mit Beschluß vom 23. März 1983 bejaht hat - wegen der Begründung im einzelnen wird auf diesen Beschluß verwiesen -, hat der erkennende Senat gem § 43 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschlossen, zu der im Tenor bezeichneten Frage eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen. Die vorgelegte Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Ihre Beantwortung erfordert eine umfassende Prüfung, inwieweit bei der Bestimmung des Grundlohns von freiwillig bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten Einkünfte des Ehegatten zu berücksichtigen sind. Sie geht damit weit über die zwischen dem 12. Senat und dem 3. Senat bestehende Divergenz hinaus. Gerade die unterschiedlichen Stellungnahmen des erkennenden Senats in dem Beschluß vom 16. Februar 1982 und des 3. Senats in dem Beschluß vom 23. März 1983 machen deutlich, daß die im vorliegenden Fall zur Entscheidung gestellte Frage sachgerecht nur durch einen neuen Ansatz bei der Anrechnung von Ehegatteneinkünften im Beitragsrecht der Krankenversicherung zu lösen ist.
Der 12. Senat hat gegen die bisherige Rechtsprechung des BSG vor allem folgende Bedenken:
1. In Familien mit Kindern, für die kein Familienhilfeanspruch (mehr) besteht, wird in vielen Fällen das Einkommen des allein verdienenden Ehegatten unangemessen hoch mit Beiträgen belastet, und zwar um so höher, je größer die Familie ist. Aus diesem Einkommen muß nämlich zunächst die eigene Krankenversicherung des erwerbstätigen Ehegatten sichergestellt werden, sodann die der Kinder; danach muß noch für den freiwillig versicherten anderen Ehegatten ein Beitrag nach der Hälfte des Familieneinkommens entrichtet werden. Dies erscheint unter dem Gesichtspunkt einer einkommensgerechten Beitragsgestaltung, einer angemessenen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Familie und unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs schwer erträglich.
2. Dem versicherten Ehegatten wird bei der Beitragsberechnung das Einkommen des anderen Ehegatten nur dann regelmäßig zur Hälfte zugerechnet werden, wenn der versicherte Ehegatten selbst kein Einkommen hat (§ 180 Abs 4 Satz 3 RVO). Hat er dagegen selbst Einkommen und sei es nur geringfügig, so ist allein dieses maßgebend (§ 180 Abs 4 Satz 1 RVO). Das kann (und wird häufig) dazu führen, daß der Beitrag eines freiwillig versicherten Ehegatten, der eigenes Einkommen erzielt und damit die finanzielle Situation der Familie verbessert, geringer ist als der Beitrag eines einkommenslosen Ehegatten, was mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz kaum vereinbar ist.
3. Anfechtbar ist die bisherige Rechtsprechung auch im Verhältnis von intakten Ehen mit Kindern zu Ehen, in denen die Ehegatten getrennt leben. Sofern der freiwillig versicherte Ehegatte kein eigenes Einkommen hat, ist bei einer intakten Ehe der Beitrag nach der Hälfte des Einkommens des verdienenden anderen Ehegatten, im Falle der Trennung der Eheleute dagegen nur nach dem - in der Regel geringeren - Unterhaltsanspruch des einkommenslosen Ehegatten zu berechnen, und zwar auch dann, wenn sich durch die Trennung in der Einkommenssituation der Familie nichts geändert hat, die Frau also weiterhin Haus und Kinder versorgt und nur der Ehemann eine andere Wohnung genommen hat (vgl dazu Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1981, L 16 Kr 171/79).
4. Bei der Diskussion von Lösungsmöglichkeiten ist im übrigen zu klären, ob die der Kasse in § 180 Abs 4 Satz 3 RVO übertragene Befugnis zur Grundlohnbestimmung eine Regelung in der Satzung erfordert oder auch von Fall zu Fall erfolgen kann, ferner welcher Spielraum der Krankenkasse insoweit zur Verfügung steht. Die in Betracht kommenden Lösungen müssen dabei für die Verwaltung praktikabel und für die betroffenen Versicherten überschaubar sein.
Im einzelnen ist zur Entwicklung der einschlägigen Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung folgendes zu bemerken:
§ 313a RVO, der bis Mitte 1977 die Beitragseinstufung der freiwillig Weiterversicherten regelte, stellte auf die "Einkommensverhältnisse" oder - mit ihnen gleichbedeutend - auf das "Gesamteinkommen" und damit auf die "wirtschaftliche Lage" der Versicherten ab (so das schon erwähnte Urteil des 5. Senats vom 25. Mai 1976, BSGE 42, 49, 50, und darin genannte frühere Entscheidungen des BSG). Wie der 5. Senat aaO weiter ausgeführt hat, wird die wirtschaftliche Lage einer nicht verdienenden, vermögenslosen Ehefrau durch das Bruttoeinkommen (Bar- und Sacheinkommen) des Ehemanns geprägt; nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei deshalb insoweit die für den Familienunterhalt erbrachte Arbeitsleistung eines Ehegatten. Das somit "für die Beitragsleistung allein zur Verfügung stehende geldwerte Einkommen des Mannes" sei zur Hälfte als Gesamteinkommen der Frau anzusehen, und zwar auch dann, wenn gemeinschaftliche Kinder vorhanden seien. Diese seien nämlich nach § 205 RVO beitragsfrei bei der Mutter mitversichert, "so daß in bezug auf die Kinder keine Krankheitskosten offen bleiben, die aus dem Einkommen des Mannes abzudecken wären" (aaO S 52, 53).
Inzwischen hat sich die Gesetzeslage in mehrfacher Hinsicht geändert. § 313a RVO ist durch das KVKG (Art 1 § 1 Nr 24) mit Wirkung vom 1. Juli 1977 gestrichen worden. An seine Stelle ist der neu gefaßte § 180 Abs 4 RVO getreten (Art 1 § 1 Nr 5 KVKG); danach richtet sich bei freiwillig Versicherten der Grundlohn und damit auch die Beitragsbemessung grundsätzlich, dh im Rahmen einer Unter- und Obergrenze (Mindest- und Höchstgrundlohn), nach dem Arbeitsentgelt und den "sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt" (Satz 1); läßt sich kein Grundlohn ermitteln, so bestimmt die Kasse den Grundlohn (Satz 3).
Auch § 205 RVO ist mit Wirkung vom 1. Juli 1977 geändert worden (Art 1 § 1 Nr 18 KVKG). Er schließt nunmehr für den unterhaltsberechtigten Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder den Anspruch auf Familienhilfe aus, wenn diese eigenes Einkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Fünftel (seit dem 1. Januar 1981: ein Sechstel) der monatlichen Bezugsgröße überschreitet (Abs 1 Satz 1). Für Kinder besteht außerdem dann kein Leistungsanspruch, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Versicherten nicht Mitglied bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Versicherten (Abs 1 Satz 2).
Zu diesem neuen Rechtszustand hat der 3. Senat in dem bereits genannten Urteil vom 12. Dezember 1979 (SozR 2200 § 180 Nr 4) ua entschieden, daß die Unterhaltsleistungen eines Ehegatten in einer Ehe- und Familiengemeinschaft für den anderen keine "Einnahmen zum Lebensunterhalt" iS von § 180 Abs 4 Satz 1 RVO sind (so auch BT-Drucks 8/338 S 60 zu § 180 RVO), daß in Fällen, in denen eigene Einnahmen fehlen, nicht der Mindestgrundlohn gilt, sondern die Kasse nach § 180 Abs 4 Satz 3 RVO den Grundlohn bestimmt, daß sie dabei entsprechend dem Urteil des 5. Senats vom 25. Mai 1976 bei einer nicht verdienenden, vermögenslosen Hausfrau die Hälfte des Bruttoeinkommens des Mannes zugrunde legen kann, auch wenn Kinder vorhanden sind, und dies insbesondere deshalb gerechtfertigt erscheint, weil die Ehefrau durch Hausarbeit und Kindererziehung ihrerseits gleichwertig zum Unterhalt der Familie beiträgt, daß aber möglicherweise anders zu entscheiden ist, wenn der allein erwerbstätige Ehegatte "oder bzw und" andere Angehörige der Familie ebenfalls Mitglieder einer Krankenkasse sind.
Dieser Entscheidung des 3. Senats tritt der 12. Senat insoweit bei, als auch nach neuem Recht Unterhaltsleistungen (einschließlich von Arbeitsleistungen der Ehegatten, insbesondere des Wertes einer Haushaltsführung) bei einer bestehenden Ehe- und Familiengemeinschaft nicht als Einnahmen iS des § 180 Abs 4 Satz 1 RVO nF anzusehen sind; denn der Gesetzgeber hat in der genannten Vorschrift - ebenso wie früher in § 313a RVO - für die Berechnung der Beiträge der freiwillig Versicherten offenbar ihre finanzielle Leistungsfähigkeit als maßgebend angesehen und deshalb grundsätzlich nur Einkünfte in Geld oder Sachbezügen für relevant gehalten. Anders als nach § 313a RVO ist dabei allerdings nach neuem Recht ein unmittelbarer Rückgriff auf die "wirtschaftliche Lage" der Versicherten bzw ihrer Familie nicht mehr möglich. Das schließt jedoch, wie auch der 3. Senat anzunehmen scheint, eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Familie bei einer Grundlohnbestimmung nach § 180 Abs 4 Satz 3 RVO nF nicht aus.
Außerhalb dieser in der Rechtsprechung des BSG bisher im wesentlichen einheitlich beurteilten Fragen bleiben indessen noch eine Reihe von Problemen und Zweifeln offen. Sie können nach Ansicht des 12. Senats sachgerecht nur gelöst werden, wenn nicht die einzelnen Gruppen der freiwillig Versicherten je für sich, sondern mit dem Blick auch auf andere, in ihren Merkmalen teils übereinstimmende, teils abweichende Gruppen behandelt werden.
Zweifel ergeben sich schon bei den - einfacher liegenden - Fällen der Familien o h n e K i n d e r. Insoweit sind, wenn einer der Ehegatten (der allein oder besser verdienende Ehemann) nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehört und der andere (die Ehefrau) freiwillig versichert ist, mehrere Fallgruppen zu unterscheiden.
1. Gemeinsamer Haushalt/Ehefrau ohne Einkommen
Hier kann nach der bisherigen Rechtsprechung die Kasse für die Beitragsberechnung der Frau das (allein vom Mann verdiente) Familieneinkommen bis zur Hälfte zugrunde legen. Dies erscheint auch berechtigt, weil man bei generalisierender bzw typisierender Betrachtung (vgl dazu Isensee, Die typisierende Verwaltung, 1976, und in BayVBl 1973, 658) in der Regel davon ausgehen kann, daß zusammenlebende Ehegatten ohne Kinder das Familieneinkommen zu etwa gleichen Teilen verbrauchen. Begründungen, die sich demgegenüber auf die Höhe des beiderseitigen Unterhaltsanspruchs oder auf den Wert der Haushaltsführung (Mithilfe im Haushalt) stützen, überzeugen nicht, da es nach § 180 Abs 4 RVO allein auf Bareinkünfte oder ihnen gleichstehende geldwerte Einnahmen und die in ihnen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Situation der Familie ankommt.
Die Beitragsbemessungsgrenze wirkt sich hier in der Weise aus, daß zunächst das gesamte Einkommen des Mannes, auch das über der Beitragsbemessungsgrenze liegende, zu halbieren ist. Von dieser Einkommenshälfte können dann Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden. Diese Berechnungsweise folgt daraus, daß das Gesetz keine Beitragsbemessungsgrenze für Familien vorsieht, sondern auf den einzelnen Versicherten abstellt; dessen wirtschaftliche Lage wird aber auch durch den über der Grenze liegenden Teil des Familieneinkommens mitbeeinflußt.
2. Gemeinsamer Haushalt/Ehefrau hat eigenes Einkommen
In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob bei der Beitragsberechnung für die Frau nur ihr eigenes Einkommen zu berücksichtigen ist oder daneben auch das Einkommen des (besser verdienenden) Mannes. Daß bei Pflichtversicherten nur das eigene Einkommen beitragspflichtig ist, muß nicht ohne weiteres auch für die freiwillig Versicherten gelten, obwohl der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Beiträge der freiwillig Versicherten auch an ihre Gleichstellung mit den Pflichtversicherten gedacht hat (Begründung zu § 180 RVO nF aaO). Auch der Gesetzeswortlaut zwingt nicht schlechthin dazu, den Fall der mitverdienenden Ehefrau unter § 180 Abs 4 Satz 1 RVO (Beitragsberechnung nach dem eigenen Arbeitsverdienst und den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt) zu subsumieren. Da die wirtschaftliche Lage der Frau hier nicht allein durch ihren eigenen Verdienst, sondern mehr oder weniger, uU sogar ganz überwiegend durch den Verdienst des Mannes mitbestimmt wird, handelt es sich, soweit ein Grundlohn für die vom Ehemann beigesteuerten Leistungen nicht zu ermitteln ist, zugleich um einen Fall des § 180 Abs 4 Satz 3 RVO. In derartigen "Mischfällen" erscheint es im Interesse einer Gleichbehandlung aller freiwillig Versicherten nicht nur zulässig, sondern geboten, auch das Einkommen des Mannes bei der Beitragsberechnung für die Frau mitzuberücksichtigen. Andernfalls könnte eine - aufgrund des Mannes-Einkommens in guten Verhältnissen lebende - Frau allein durch Aufnahme einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit oder durch Erschließung sonstiger unbedeutender Einkommensquellen (Vermögenserträge usw) ihren Krankenversicherungsbeitrag wesentlich senken. Ungleichheiten würden sich auch gegenüber solchen Frauen ergeben, die von ihrem Mann getrennt leben und Beiträge nach ihren gesamten Einnahmen, zu denen außer ihrem eigenen Arbeitsverdienst auch die Unterhaltszahlungen des Mannes gehören, entrichten müssen.
3. Ehegatten leben getrennt/Ehefrau ohne Einkommen
Hat der getrennt lebende freiwillig versicherte Ehegatte als Einkommen lediglich einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten, so erscheint es gerechtfertigt, bei der Beitragsberechnung von diesem - in der Regel unterhalb des halben Familieneinkommens liegenden - Unterhaltsanspruch auszugehen (§ 180 Abs 4 Satz 1 RVO). Dies läßt sich auch im Verhältnis zu intakten Ehen rechtfertigen, weil beim Getrenntleben kinderloser Ehegatten nicht mehr angenommen werden kann, daß die wirtschaftliche Lage des einkommenslosen, freiwillig versicherten Ehegatten durch einen "paritätischen" Anteil am Familieneinkommen geprägt wird.
4. Ehegatten leben getrennt/Ehefrau hat eigenes Einkommen
In diesem Fall besteht das Einkommen der Ehefrau aus dem Unterhaltsanspruch und ihrem sonstigen Einkommen. Von beiden zusammen ist unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze der Beitrag zu bestimmen (§ 180 Abs 4 Satz 1 RVO).
In Ehen m i t K i n d e r n sind weitere Gesichtspunkte zu bedenken. Dabei wird im folgenden von einer Familie mit mehreren unterhaltsberechtigten Kindern, die kein eigenes Einkommen haben (so der vorliegende Fall), ausgegangen.
1. Einkommen des Ehemannes über der Jahresarbeitsverdienstgrenze
Die wirtschaftliche Situation der einkommenslosen Ehefrau ist in einer Ehe mit Kindern insofern eine grundlegend andere, als sie für ihren eigenen Bedarf nicht mehr die Hälfte des Familieneinkommens in Anspruch nehmen und ihr deshalb nach Ansicht des 12. Senats auch nicht mehr die Hälfte des Familieneinkommens als Ausdruck und Maßstab ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugerechnet werden kann. Ein Teil des Familieneinkommens wird hier vielmehr von den Kindern verbraucht und ist dementsprechend ihnen zuzurechnen.
Da in der gesetzlichen Krankenversicherung - auch in der freiwilligen - vom Grundsatz her nur das eigene Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden kann, ist es auch nur folgerichtig, bei Ehen mit Kindern die wirtschaftliche Lage der einkommenslosen Ehefrau nach demjenigen Teil des Familieneinkommens zu bestimmen, der auf sie persönlich entfällt. Als Richtwert käme etwa der Betrag in Betracht, der ihr im Falle des Getrenntlebens als Unterhaltsanspruch zustehen würde. Eine Heranziehung des Unterhaltsanspruchs bedeutet dabei nicht, daß von einem der Frau real zustehenden Anspruch auszugehen wäre. Der Unterhaltsanspruch wäre vielmehr nur eine Hilfsgröße, um denjenigen Anteil am Familieneinkommen, den die Ehefrau zu verbrauchen pflegt, rechnerisch zu bestimmen. Dieser Charakter einer Hilfsgröße für die Beitragsberechnung würde es der Kasse auch erlauben, den genauen Prozentsatz des Anteils selbst festzulegen, ohne dabei an die von den Zivilgerichten üblicherweise verwendeten Tabellen gebunden zu sein. Es stünden der Kasse aber auch andere Berechnungsverfahren zur Verfügung. So könnte zB von dem Familieneinkommen zunächst für jedes Kind der Mindestgrundlohn (§ 180 Abs 1 Satz 1 RVO) abgezogen und der Ehefrau sodann die Hälfte des verbleibenden Restes zugerechnet werden. Entscheidend ist allein, daß der ihr zugerechnete Anteil unter der Hälfte des Familieneinkommens bleibt und die Zahl der Kinder sachgerecht berücksichtigt wird.
Daß ihr bei der Berechnung ihrer Beiträge auch diejenigen Einkommensteile, die auf die Kinder entfallen, zugerechnet werden, läßt sich nach Ansicht des 12. Senats rechtlich nicht begründen. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um Einkommen, das die wirtschaftliche Situation der Versicherten selbst bestimmt. Die Kinder sind nach der Rechtsänderung durch das KVKG auch nicht mehr bei ihr mitversichert, so daß auch nicht auf dem Wege über einen Familienhilfeanspruch eine Brücke zu dem auf die Kinder entfallenden Einkommen hergestellt werden könnte.
Aus dem Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung läßt sich dies ebenfalls nicht ableiten. Aus ihm folgt lediglich, daß jeder Versicherte nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Beiträge zu zahlen hat. Es besagt aber nicht, daß der Ehefrau auch Familieneinkommen zuzurechnen ist, das von ihr weder verdient noch verbraucht wird.
Der hier vertretenen Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, daß in der gesetzlichen Krankenversicherung eine unterschiedliche Bemessung der Beiträge je nach Familienstand unzulässig ist (vgl BSGE 48, 134). Unzulässig sind nur unterschiedlich hohe Beiträge bei gleich hohem Einkommen. Dagegen ist es durchaus zulässig und sogar geboten, Unterschieden in der wirtschaftlichen Situation, insbesondere in den Einkommensverhältnissen, im Rahmen des § 180 Abs 4 Satz 3 RVO Rechnung zu tragen.
Die Auffassung des 12. Senats führt auch nicht, wie der 3. Senat in dem Beschluß vom 23. März 1983 gemeint hat, im Ergebnis dazu, daß "die Einschränkungen des Familienhilfeanspruchs in § 205 RVO unterlaufen" würden. Soweit nach der Neuregelung der Familienhilfe im KVKG Kinder nicht mehr beitragsfrei mitversichert sind, hat der Gesetzgeber sie allerdings aus der von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragenden Soziallast herausgenommen und der "Finanzverantwortung" ihrer Eltern zugewiesen (vgl dazu schon BSGE 37, 127, 129). Wäre damit zugleich eine "entsprechende" Beitragsentlastung bei den Eltern verbunden, so würde dies in der Tat den Zielen des KVKG zuwiderlaufen. Eine solche Beitragsentlastung tritt indessen auch nach der Auffassung des 12. Senats nicht ein, da die Beitragsmehrkosten für die Kinder in keinem Falle, dh nach keiner der vom 12. Senat erwogenen Berechnungsarten für die Beiträge der Frau, voll bei diesen wieder eingespart würden.
Das wird besonders deutlich, wenn von dem Familieneinkommen, bevor dieses der Frau teilweise als eigenes Einkommen zugerechnet wird, zunächst für jedes nicht mehr familienhilfeberechtigte Kind der (dem eigenen Versicherungsbeitrag des Kindes zugrunde zu legende, vgl BSGE 52, 32) Mindestgrundlohn iS des § 180 Abs 4 Satz 1 RVO abgezogen wird. Dann vermindert sich nämlich der Teil des Familieneinkommens, der der Frau zuzurechnen ist, nicht um den vollen, sondern nur um den halben Mindestgrundlohn der Kinder. Bei den Beiträgen der Frau würde sich also die zusätzliche Belastung des Familieneinkommens durch die für die Kinder zu entrichtenden Beiträge nur zur Hälfte als Entlastung auswirken, was im Hinblick darauf, daß beide Elternteile grundsätzlich in gleicher Weise zu den Unterhaltslasten für die Kinder beizutragen haben, ihnen deshalb damit zusammenhängende Entlastungen auch in gleicher Weise zugute kommen müssen, nur folgerichtig wäre.
Würde andererseits die zusätzliche Belastung des Familieneinkommens mit den Versicherungsbeiträgen für die nicht mehr familienhilfeberechtigten Kinder keinerlei Entlastung bei den Beiträgen für die Frau zur Folge haben, so würde uU ein vom Manne allein verdientes, knapp über der Jahresarbeitsverdienstgrenze liegendes Familieneinkommen schon durch die Beiträge für die Frau und mehrere Kinder so stark belastet werden, daß für den Mann selbst kein noch "beitragsfreier" Einkommensteil zur Sicherstellung seiner eigenen Krankenversicherung (auf die er, etwa als Selbständiger, vielleicht nicht verzichten könnte) übrig bliebe (Beispiel für das Jahr 1979 und die damals maßgebende Verdienstgrenze von 3.000 DM: Bei einem Familieneinkommen von 3.100 DM wie beim Ehemann der Klägerin müßten für die Frau Beiträge von der Hälfte des Einkommens = von 1.550 DM und bei vier unterhaltsberechtigten Kindern für diese Beiträge von 4 x 390 DM = 1.560 DM abgeführt werden). Mit steigender Kinderzahl würde die Belastung des Familieneinkommens noch wachsen, so daß dann - trotz Berechnung der Kinderbeiträge nur nach einem Mindestgrundlohn (§ 180 Abs 4 Satz 1 RVO) - die Beitragsbelastung für die Familie kaum noch erträglich wäre. Gänzlich ist allerdings die - mit steigender Kinderzahl progressiv wachsende - Mehrbelastung des Familieneinkommens durch Kinderbeiträge auch dann nicht zu verhindern, wenn zunächst die halben Mindestgrundlöhne der Kinder von dem der Frau zuzurechnenden Teil des Familieneinkommen abgesetzt werden; immerhin wäre dann jedoch der den Erfordernissen eines sozialen Familienlastenausgleichs zuwiderlaufende "Progressionseffekt" erheblich gemildert.
Besteht das Familieneinkommen aus Einkünften nicht nur des Mannes, sondern auch der Frau, so muß dies bei Bestimmung ihres Grundlohns nach § 180 Abs 4 Satz 3 RVO berücksichtigt werden (vgl oben V 2). Das kann zB in der Weise geschehen, daß ein der Beitragsberechnung zugrunde zu legender fiktiver Unterhaltsanspruch der Frau aus dem gemeinsam von den Ehegatten verdienten Familieneinkommen errechnet wird oder daß von diesem Einkommen zunächst die auf die Kinder entfallenden Mindestgrundlöhne abgezogen werden, bevor das dann verbleibende Familieneinkommen der Frau zur Hälfte zugerechnet wird.
Leben die Ehegatten getrennt, so ist bei der Beitragsberechnung für die Frau von ihrem in Geld ausgedrückten realen Unterhaltsanspruch gegen den Mann auszugehen (vgl oben V 3 und 4); daß dabei einerseits ihr eigenes Einkommen, andererseits die Belastungen des Mannes-Einkommens durch Versicherungsbeiträge für die Kinder zu berücksichtigen sind, kann nicht zweifelhaft sein und ist bisher auch nicht in Frage gestellt worden.
2. Einkommen des Ehemannes unter der Jahresarbeitsverdienstgrenze
Diese Fälle unterscheiden sich von den zuvor erörterten dadurch, daß die freiwillig versicherte Ehefrau zugleich Familienhilfeansprüche für ihre Kinder hat. Die freiwillige Versicherung der Ehefrau führt hier also regelmäßig zur Versicherung der ganzen Familie mit Ausnahme des Ehemannes. Das legt es nahe, für derartige Fälle wieder zu den Grundsätzen zurückzukehren, die bei der kinderlosen Familie gelten, für den Beitrag der Frau mithin grundsätzlich das halbe Familieneinkommen heranzuziehen (vgl oben V 1).
Gegen eine solche Lösung bestehen indessen nach Ansicht des 12. Senats nicht unerhebliche Bedenken: Der Familienhilfeanspruch ist eine beitragsfreie Vergünstigung, die bis Mitte 1977 allgemein für Personen mit unterhaltsberechtigten Angehörigen gewährt wurde, nach geltendem Recht aber nur noch für einen begrenzten Personenkreis gilt, der als besonders unterstützungsbedürftig und sozial schutzwürdig angesehen wird. Aus der Zweckbestimmung der - beitragsfreien - Familienhilfe folgt, daß die Beiträge, auch die Beiträge für eine freiwillige Versicherung, weder nach dem Familienstand überhaupt (BSGE 48, 134) noch nach der Zahl der Angehörigen, für die ein Familienhilfeanspruch besteht, abgestuft (erhöht) werden dürfen; aus ihr ergibt sich ferner, daß Familien, die wegen ihres geringeren Einkommens Familienhilfe beanspruchen können, deswegen nicht stärker als Familien ohne Kinder belastet werden dürfen (vgl auch die Überlegungen zur Berücksichtigung von Kindergeld im Rahmen von § 180 Abs 4 RVO in SozR 2200 § 180 Nr 9 S 27 unten, 28).
Für diese Familien würde zwar bei intakten Ehen durch die Berücksichtigung des halben Ehegatteneinkommens bei den Beiträgen der Frau keine Mehrbelastung im Verhältnis zu den Familien ohne Kinder eintreten. Sie ergäbe sich aber bei Ehen, in denen die Ehegatten getrennt leben und durch die freiwillige Versicherung der Ehefrau ein Familienhilfeanspruch für die Kinder erworben wird, sofern hier der Beitragsberechnung mehr als nur der Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Mann zugrunde gelegt wird; dann hätte nämlich eine getrennt lebende Ehefrau mit Kindern höhere Beiträge als eine Frau ohne Kinder zu zahlen, was mit der Entscheidung in BSGE 48, 134 kaum vereinbar wäre. Nähme man indes auch bei Ehen mit Kindern im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten nur den Unterhaltsanspruch der Ehefrau als ihren Grundlohn, so würde die intakte Familie ungleich stärker - mit Beiträgen nach der Hälfte des Einkommens des Ehemannes - belastet werden als die getrennt lebende Familie (vgl dazu LSG für das Land Nordrhein-Westfalen aaO).
Schließlich ergäbe sich auch eine stärkere Beitragsbelastung der Familien mit geringerem Einkommen gegenüber Familien, bei denen wegen höheren Familieneinkommens kein Familienhilfeanspruch für die Kinder besteht; denn bei diesen wirtschaftlich besser gestellten Familien wäre nur der auf die Ehefrau entfallende Anteil des Familieneinkommens, der, wie oben VI 1 dargelegt, stets unter der Hälfte des Familieneinkommens bleiben müßte, oder im Falle des Getrenntlebens nur der Unterhaltsanspruch der Frau der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.
Aus alledem erhellt, daß nicht erst seit der Änderung des § 205 RVO im Jahre 1977 (Aufspaltung der Familien mit Kindern in solche mit einem Familienhilfeanspruch für die Kinder und solche ohne einen Familienhilfeanspruch), sondern schon früher bei Familien mit unterhalts- und deshalb damals auch familienhilfeberechtigten Kindern die Berücksichtigung des halben Familieneinkommens bei der Versicherung des nicht oder weniger verdienenden Ehegatten im Grunde nicht zu rechtfertigen war. Jedenfalls läßt sich diese Art der Beitragsbemessung nach der Neuregelung der Familienhilfe in § 205 RVO nF nicht mehr aufrechterhalten, weil sie zu Ungleichheiten und zu systemwidrigen Mehrbelastungen bei Familien mit familienhilfeberechtigten Kindern führt. Dies nötigt nach Ansicht des 12. Senats dazu, allgemein, dh in allen Fällen, in denen durch die freiwillige Versicherung der einkommenslosen (oder geringer verdienenden) Ehefrau Familienhilfeansprüche für die Kinder begründet werden, für die Berechnung der Beiträge der Frau nur den Anteil am Familieneinkommen zugrunde zu legen, der auf die Versicherte selbst entfällt (wobei der einzelnen Kasse ein relativ weiter Spielraum bei der Festlegung des Anteils verbleiben könnte).
Die hier vorgeschlagene Lösung hat nach Ansicht des 12. Senats den Vorzug, daß Familien mit familienhilfeberechtigten Kindern im wirtschaftlichen Ergebnis proportional nicht stärker belastet werden als Familien mit nicht familienhilfeberechtigten Kindern; mit dieser Lösung wird ferner erreicht, daß intakte Familien gegenüber getrennt lebenden Ehegatten nicht benachteiligt werden. Der Beitrag der freiwillig versicherten Frau sinkt allerdings mit der Zahl der in der Familie lebenden unterhaltsberechtigten Kinder. Dies ist indessen - anders als in der Pflichtversicherung - als eine für die freiwillige Versicherung systemgerechte Konsequenz hinzunehmen, weil die Beitragsberechnung bei letzterer die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten berücksichtigt und diese wiederum entscheidend von der Zahl der Kinder abhängen, sich also je nach ihrer Zahl ändern. Auf die Nichtvergleichbarkeit beider Systeme (Pflichtversicherung/freiwillige Versicherung) ist dabei schon hingewiesen worden.
Besonderheiten in der Beitragsgestaltung für die freiwillig versicherte Frau gelten im übrigen in den Fällen, in denen neben der Frau auch der Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Schon der 3. Senat hat in der erwähnten Entscheidung vom 12. Dezember 1979 angedeutet, daß das Familieneinkommen (möglicherweise) nicht zweimal der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt werden kann (SozR aaO S 10 und S 11). Danach wäre gegebenenfalls das Familieneinkommen bei der Beitragsberechnung für die Frau um die Beträge zu kürzen, die bereits bei dem Ehemann berücksichtigt worden sind. Zu erwägen wäre ferner, ob für einen freiwillig versicherten Ehegatten, für den Familienhilfeansprüche nach § 205 RVO aus der Versicherung des anderen, besser verdienenden Ehegatten bestehen, nur der Mindestbeitrag erhoben werden kann (vgl auch die Überlegungen bei Schulin SGb 1978, 180, 183 f).
Die Bestimmung des Grundlohns (Anteil am Familieneinkommen), der der Beitragsberechnung für einen freiwillig versicherten Ehegatten zugrunde zu legen ist (§ 180 Abs 4 Satz 3 RVO), kann nach Auffassung des 12. Senats nur durch eine "allgemeine Regelung" (so schon SozR RVO § 180 Nr 3 für § 180 Abs 4 RVO aF), und zwar nur durch die Satzung erfolgen (ebenso anscheinend Schulin aaO: Regelung mit "Satzungscharakter"). Für freiwillig Versicherte der Ersatzkassen hat dies der Senat für einen vergleichbaren Fall bereits entschieden (Urteil vom 25. August 1982, 12 RK 57/81, SozR 2200 § 180 Nr 12 S 38 unten). Für die gesetzlichen Krankenkassen kann nichts anderes gelten. § 180 Abs 4 Satz 3 RVO regelt nicht selbst, auf welche Weise die Bestimmung des Grundlohns zu geschehen hat. Demgemäß gilt § 321 Nr 3 RVO, wonach die Höhe des Beitrags in der Satzung zu bestimmen ist. Hierzu gehört auch die Bestimmung der Berechnungselemente des Beitrags, mithin auch die Bestimmung des maßgeblichen Grundlohns, soweit er nicht bereits gesetzlich geregelt ist (vgl auch Martens SGb 1983, 161). Die Notwendigkeit einer Satzungsregelung folgt auch aus § 180 Abs 2 RVO, der die Grundlohnbestimmung grundsätzlich der Satzung vorbehält (zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift bei generalisierenden Grundlohnfestsetzungen für freiwillig Versicherte vgl Urteil des 8. Senats vom 29. Juli 1982, 8 RK 3/81, SozR 2200 § 180 Nr 11, S 33 oben). Das erscheint auch sachgemäß, da eine so wichtige und für die Finanzierung der Krankenversicherung bedeutsame Entscheidung wie eine generelle Grundlohnbestimmung nach § 180 Abs 4 Satz 3 RVO, für die keine nähere gesetzliche Regelung besteht, nicht dem Vorstand oder dem Geschäftsführer der Kasse überlassen bleiben kann.
Wenn der 12. Senat den Großen Senat - entgegen dem zunächst von ihm selbst mit der Anfrage beim 3. Senat beschrittenen Wege - nicht nach § 42 SGG (Divergenz), sondern nach § 43 SGG (Fortbildung des Rechts oder Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung) angerufen hat, so ergibt sich die Begründung dafür aus dem vorliegenden Beschluß und den darin enthaltenen Erwägungen; diese betreffen zwar, wie dargelegt, nicht nur den vom 12. Senat zu entscheidenden Fall, andererseits jedoch diesen Fall auch und so wesentlich, daß seine sachgerechte Entscheidung ohne die Berücksichtigung der anderen in Betracht kommenden Fälle nach Ansicht des 12. Senats nicht möglich ist. Im übrigen läßt die Begründung der Entscheidung des 3. Senats vom 12. Dezember 1979, insbesondere deren letzter Satz, dem Zweifel Raum, ob nicht auch der 3. Senat nach seiner damaligen Rechtsauffassung einen Fall wie den der Klägerin (ihre seit Mitte 1977 nicht mehr bei ihr mitversicherten Kinder waren zunächst bei der beklagten Krankenkasse und sind jetzt privat krankenversichert) anders als iS des seinem Urteil vorangestellten Leitsatzes entschieden hätte. Schließlich hat es der 12. Senat bei der abschließenden Prüfung der Frage, ob hier der Große Senat schon nach § 42 SGG anzurufen ist, nicht mehr für zweifelsfrei gehalten, ob er in der vorliegenden Beitragsstreitigkeit überhaupt von einem anderen Senat (hier: dem 3. Senat) abweicht, wenn dieser die fragliche Vorschrift (§ 180 Abs 4 RVO) nach der jetzigen Geschäftsverteilung der Senate allenfalls in einem anderen rechtlichen Zusammenhang (in einem Leistungsstreit) anzuwenden hätte, er sie jedoch in seiner früheren Entscheidung - gemäß der damaligen Geschäftsverteilung - noch als ein auch für Beitragsstreitigkeiten zuständiger Senat angewendet hat (vgl BSGE 42, 49, 53 ff; der 5. Senat war damals von einer Entscheidung des nicht mehr für Beitragsstreitigkeiten zuständigen 3. Senats - BSGE 37, 127 - abgewichen, obwohl der 3. Senat seine Rechtsprechung nicht aufgegeben, sondern nur auf seine inzwischen entfallene Zuständigkeit für Beitragssachen verwiesen hatte).
Fundstellen