Entscheidungsstichwort (Thema)

Versäumung der Begründungsfrist

 

Orientierungssatz

Bringen die Prozeßbevollmächtigten, nachdem sie Beschwerde eingelegt haben, nicht zum Ausdruck, daß sie die Vertretung des Klägers auf die Einlegung der Beschwerde oder auf die Anbringung des Prozeßkostenhilfegesuchs beschränkt wissen wollen, so müssen sie die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs 2 S 1, § 160a Abs 2 S 2, § 73 Abs 3 S 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 24.05.1989; Aktenzeichen L 17 U 68/87)

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem von seinen Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten, am 7. August 1989 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 4. August 1989 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten, am 7. Juli 1989 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe setzt nach § 73a Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozeßordnung ua voraus, daß die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Beschwerde mangels fristgerechter Begründung unzulässig ist.

Gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde innerhalb der bis zum 9. Oktober 1989 vom Vorsitzenden des Senats verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet werden müssen. Dies ist nicht geschehen.

Der Kläger war, selbst wenn er zur Bestreitung der Kosten für seine Prozeßvertretung nicht in der Lage sein sollte, deswegen nicht gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Er war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch zugelassene Prozeßbevollmächtigte vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltschaftlichen Vertretung. Bringen aber die Prozeßbevollmächtigten, nachdem sie - wie hier - Beschwerde eingelegt haben, nicht zum Ausdruck, daß sie seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde oder auf die Anbringung des Prozeßkostenhilfegesuchs beschränkt wissen wollen, so müssen sie die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG in SozR Nr 10 zu § 67 SGG und SozR 1500 § 160a Nr 8); anderenfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis gemäß § 73 Abs 3 Satz 2 SGG ihren Mandanten (vgl BSG aaO und BSGE 11, 158, 160).

Da somit die Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist nach § 160a iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig verworfen werden mußte, war dem Kläger die beantragte Prozeßkostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649113

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