Entscheidungsstichwort (Thema)
Einleitung des Amtsenthebungsverfahrens für ehrenamtliche Richter. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Keine Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Amtsenthebung bei fehlerhaftem Berufungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Amtsenthebung der an das Bundessozialgericht berufenen ehrenamtlichen Richter wegen möglicher Mängel des Berufungsverfahrens.
Orientierungssatz
1. Das Verfahren zur Amtsenthebung der an das BSG berufenen und gegenwärtig amtierenden ehrenamtlichen Richter ist von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht vorgeschrieben. Das Gesetz hält bereits das "Bekanntwerden" eines Enthebungsgrundes bei dem gemäß § 47 S 2, § 22 Abs 2 SGG zuständigen Senat für ausreichend. Zur Einleitung des Verfahrens genügt, daß eine rechtlich interessierte Person oder Dienststelle - zB der ehrenamtliche Richter selbst, der BMA oder einer der Senate des BSG mit Einschluß des für die Amtsenthebung zuständigen Senats Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berufung eines, mehrerer oder aller ehrenamtlichen Richter am BSG äußert und ihre Nachprüfung anregt (vgl BSG vom 16.12.1959 1 S 7/59 = BSGE 11, 181 f = SozR Nr 3 zu § 22 SGG.
2. Nach § 47 S 2, § 22 Abs 2 SGG ergeht die Entscheidung des erkennenden Senats, die nicht Urteil ist, durch Beschluß. Da das Gesetz eine mündliche Verhandlung für sie nicht vorgeschrieben hat, kann sie nach § 124 Abs 3 SGG ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ob eine mündliche Verhandlung in einem Verfahren, in dem es Beteiligte iS von § 69 SGG nicht gibt, ohne Sinn ist (vgl BSG vom 30.6.1960 GS 4/60 = BSGE 12, 237, 238), kann offenbleiben. Der Senat konnte auf eine solche verzichten, nachdem er die betroffenen ehrenamtlichen Richter schriftlich gehört hat. Jedenfalls in einem solchen Fall sind ehrenamtliche Richter nicht zu der Entscheidung zuzuziehen.
3. Zu den in § 22 Abs 1 SGG genannten Voraussetzungen für die Berufung, deren Fehlen oder Wegfall eine Amtsenthebung zuläßt, gehören unstreitig die in §§ 16, 17 SGG (und für das BSG speziell in § 47 S 1 SGG) im einzelnen aufgeführten allgemeinen und besonderen, positiven und negativen persönlichen Voraussetzungen, soweit diese Regelungen zwingende Voraussetzungen für die Berufung des ehrenamtlichen Richters aufstellen. Damit ist aber der Anwendungsbereich dieses Verfahrens nicht erschöpft. Es findet auch in Fällen eines fehlerhaften Berufungsverfahrens Anwendung, jedenfalls soweit es sich um Verstöße gegen zwingende verfahrensrechtliche Voraussetzungen handelt.
4. Es ist sowohl vom einfachen Recht her sinnvoll als auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, daß die Sollvorschrift des § 14 Abs 1 SGG im Verfahren der Berufung von ehrenamtlichen Richtern an das BSG nicht gilt und stattdessen der BMA die Anzahl der von den einzelnen vorschlagsberechtigten Stellen zur Berufung Vorzuschlagenden nach seinem Ermessen zu bestimmen hat.
Normenkette
SGG §§ 13, 14 Abs. 1, §§ 16-17, 22 Abs. 1-2, §§ 46, 47 S. 2, § 45 Abs. 2, § 124 Abs. 3; GG Art. 92, 97; DRiG § 44 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Der letzte abgeschlossene Vierjahreszeitraum, für den die am Bundessozialgericht (BSG) tätigen ehrenamtlichen Richter jeweils zu berufen sind (§ 45 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), endete - ausgenommen für einen erst mit Wirkung ab 31. Januar 1982 nachberufenen ehrenamtlichen Richter - mit Ablauf des 31. Dezember 1983. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) bestimmte nach Anhörung des Präsidenten des BSG im Dezember 1983 die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter auf insgesamt 91 und verteilte diese Zahl auf die vorschlagsberechtigten Stellen, Behörden, Verbände und Vereinigungen (im folgenden zusammengefaßt bezeichnet als "Stellen") wie folgt: 1
1. Versicherte (insgesamt 28 ehrenamtliche Richter) |
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) |
21 |
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmer-Organisationen (ACA) |
2 |
Deutsche Angestelltengewerkschaft (DAG) |
2 |
Christlicher Gewerkschaftsbund (CGB) |
2 |
Deutscher Beamtenbund (DBB) |
1 |
2. Arbeitgeber (insgesamt 30 ehrenamtliche Richter) |
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) |
27 |
Bund (BMI, BMV, BMP) |
1 |
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) |
1 |
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) |
1 |
3. Versorgungsberechtigte (insgesamt 8 ehrenamtliche Richter) |
Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschlands e.V. (VdK) |
3 |
Reichsbund der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. (im folgenden nur: Reichsbund) |
2 |
Bund Deutscher Hirngeschädigter (BDH) |
1 |
Bund Deutscher Kriegsopfer, Körperbehinderter und Sozialrentner e.V. (BDKK) |
1 |
Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V. (BKD) |
1 |
4. Mit der Kriegsopferversorgung (KOV) vertraute Personen (8 ehrenamtliche Richter) |
|
Gemeinsame Vorschlagsliste der Länder |
8 |
5. Kassenärzte (6 ehrenamtliche Richter) |
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) |
6 |
6. Kassenzahnärzte (5 ehrenamtliche Richter) |
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) |
5 |
7. Krankenkassen (insgesamt 6 ehrenamtliche Richter) |
|
Bundesverband der Ortskrankenkassen (BdO) |
1 |
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen (BdlKK) |
1 |
Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BdB) |
1 |
Bundesverband der Innungskrankenkassen (BdI) |
1 |
Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) und Verband der Arbeiter-Ersatzkassen (VdAE) |
1 |
Bundesknappschaft (BKn) |
1 |
Bereits vorher (Schreiben vom 28. Juli 1983) hatte der BMA die BDA unter Übersendung einer Aufstellung der auf ihren Vorschlag für den ablaufenden Vierjahreszeitraum (bis 31. Dezember 1983) zum BSG berufenen ehrenamtlichen Richter gebeten, baldmöglichst eine Vorschlagsliste mit etwa 30 bis 35 Vorschlägen für die Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung (SozV) und Arbeitslosenversicherung (ArblV) zu übersenden. Dabei möge eine stärkere Berücksichtigung von Frauen erreicht werden. Der Vorschlagsliste solle zu entnehmen sein, in welcher Reihenfolge die Vorgeschlagenen zu berufen seien, weil voraussichtlich nur 24 Vorschläge berücksichtigt werden könnten. Im einzelnen werde gebeten, sechs Personen, die aus dem Bergbau kommen, mehrere, die mit dem Recht der Unfallversicherung vertraut seien, und einige andere, die aus dem Bereich der Landwirtschaft kommen, vorzuschlagen und diese in der Vorschlagsliste besonders kenntlich zu machen. Darüber hinaus werde gebeten, mehrere Personen vorzuschlagen, die in der Nähe von Kassel wohnten, auf die bei kurzfristigen Absagen zurückgegriffen werden könne. Aus dem gleichen Grunde müßten für Sitzungen der Senate in Berlin dort wohnende ehrenamtliche Richter zur Verfügung stehen. Die BDA übersandte daraufhin (Schreiben vom 24. Oktober 1983) eine Vorschlagsliste mit 27 Namen und erklärte sich mit einer Einschränkung ihres bisherigen "Kontingents" von 26 ehrenamtlichen Richtern nicht einverstanden. Sollten nur 26 Personen berufen werden können, so möge die Reihenfolge der Liste eingehalten werden. Die 27 Vorgeschlagenen wurden mit Wirkung ab 1. Juli 1984 zu ehrenamtlichen Richtern am BSG berufen.
Die anderen vorschlagsberechtigten Stellen wurden mit Schreiben vom 29. Dezember 1983 unterrichtet. Dabei übersandte der BMA dem DGB ein Verzeichnis der auf dessen Vorschlag für die ablaufende Amtszeit berufenen 21 ehrenamtlichen Richter mit der Bitte um Mitteilung, ob die darin aufgeführten Personen erneut als ehrenamtliche Richter aus Arbeitnehmerkreisen für die Senate für Angelegenheiten der SozV und der ArblV vorgeschlagen würden. Im einzelnen wurden wegen des Vorschlages bestimmter Personen nach beruflicher Herkunft oder Wohnort dieselben Bitten wie im Schreiben an die BDA vom 28. Juli 1983 geäußert. Der DGB (Schreiben vom 9. März 1984) reichte daraufhin eine Aufstellung mit 22 Namen ein, erklärte sich dann jedoch mit der Nichtberufung eines Vorgeschlagenen einverstanden. Die verbleibenden 21 Personen wurden mit Wirkung ab 1. Juli 1984 zu ehrenamtlichen Richtern berufen. Dem VdK und dem Reichsbund teilte der BMA mit, daß die Amtszeit der auf ihren Vorschlag berufenen bisher fünf bzw vier ehrenamtlichen Richter am 31. Dezember 1983 enden werde und für die neue Amtsperiode auf ihren Vorschlag nur noch drei bzw zwei ehrenamtliche Richter für den Senat der KOV zu berufen seien. Hierfür werde um Unterbreitung von Vorschlägen gebeten. Der VdK benannte daraufhin vier Personen, von denen drei zu ehrenamtlichen Richtern berufen wurden. Die beiden vom Reichsbund Benannten wurden ebenfalls berufen. Bei den Bundesländern regte der BMA die Einreichung eines gemeinsamen Vorschlages mit acht Namen für die als mit der KOV vertraute Personen zu berufenden ehrenamtlichen Richter an. Die KBV unterrichtete der BMA dahin, daß die Berufung zweier bereits vorgeschlagener ehrenamtlicher Richter für die neue Amtszeit vorgesehen sei und die Amtszeit eines weiteren ehrenamtlichen Richters erst am 31. Januar 1986 enden werde. Im übrigen werde um Mitteilung gebeten, ob drei weitere ehrenamtliche Richter, deren Amtszeit am 31. Dezember 1983 ende, erneut für den Kassenarztsenat vorgeschlagen würden. Dem entsprach die KBV ohne Benennung zusätzlicher Namen. Die KZBV benannte auf die Anfrage, ob die auf ihren Vorschlag bisher berufenen fünf ehrenamtlichen Richter erneut als solche vorgeschlagen würden, vier von ihnen abermals sowie zwei Zahnärzte neu mit dem Zusatz, der Vorschlag erfolge in der aufgeführten Reihenfolge. Die ersten fünf der benannten Zahnärzte wurden zu ehrenamtlichen Richtern berufen.
Den übrigen vorschlagsberechtigten Stellen teilte der BMA mit, daß die Amtszeit des bzw der auf ihren Vorschlag berufenen Richters bzw Richter am 31. Dezember 1983 enden werde. Es werde um Mitteilung gebeten, ob der Betreffende bzw die Betreffenden erneut als ehrenamtliche Richter vorgeschlagen würden. Acht der vorschlagsberechtigten Stellen bejahten dies. Zwei von ihnen schlugen je einen anderen als den bisher amtierenden ehrenamtlichen Richter vor. Die Bundesverbände der Krankenkassen brachten fünf schon bisher amtierende und einen neuen ehrenamtlichen Richter in Vorschlag. In keinem der Vorschläge waren mehr Namen aufgeführt, als ehrenamtliche Richter auf die jeweilige Stelle entfielen. Die Berufung auch dieser ehrenamtlichen Richter erfolgte zum 1. Juli 1984. Bis zu diesem Zeitpunkt blieben die zuvor berufenen ehrenamtlichen Richter im Amt.
An den beschließenden Senat als den nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für das Jahr 1985 für die Amtsenthebung ehrenamtlicher Richter zuständigen Senat sind Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Berufung der ehrenamtlichen Richter am BSG herangetragen worden. Diese Zweifel sind im wesentlichen damit begründet worden, daß, soweit vom BMA Vorschlagslisten angefordert und dort eingereicht worden seien, diese auf die Zahl von Namen beschränkt worden seien, die dem Kontingent der jeweils vorschlagsberechtigten Stelle entsprochen hätten, und somit eine Auswahl nicht zugelassen hätten. Teilweise seien keine "Listen", sondern nur konkrete Einzelvorschläge nachgefragt und eingereicht worden. Vereinzelte Korrekturen seien in Abstimmung mit den vorschlagsberechtigten Stellen entsprechend deren Wünschen erfolgt. Die tatsächliche Berufung der ehrenamtlichen Richter habe dem auf diese Weise abschließend gekennzeichneten Personenkreis vollinhaltlich entsprochen. Es sei in hohem Maße zweifelhaft, ob dieses Verfahren den gesetzlichen Anforderungen der §§ 45 ff SGG an die Bestimmung der ehrenamtlichen Richter entspreche und damit für Entscheidungen des BSG über anhängige Verfahren der gesetzliche Richter vorhanden sei. Der geeignetste Weg zur Beurteilung dieser Frage sei das Verfahren nach § 47 Satz 2, § 22 SGG.
Der Senat hat sämtlichen an das BSG berufenen ehrenamtlichen Richtern Gelegenheit zur Äußerung gegeben und die Akten des BMA über Vorbereitung und Durchführung der Berufungen der ehrenamtlichen Richter für die letzten drei Berufungsperioden beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die an das BSG berufenen, gegenwärtig amtierenden ehrenamtlichen Richter sind nicht ihres Amtes zu entheben. Die an den Senat herangetragenen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des in den Jahren 1983 und 1984 durchgeführten Berufungsverfahrens sind nicht begründet.
Nach § 22 Abs 1 SGG ist der ehrenamtliche Richter seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. Die Vorschrift gilt für die ehrenamtlichen Richter am BSG entsprechend (§ 47 Satz 2 SGG).
Der beschließende Senat als der gemäß § 47 Satz 2 SGG zuständige Senat, der zur Entscheidung in Fällen der § 18 Abs 4, §§ 21 und 22 Abs 2 SGG vom Präsidium des BSG im voraus bestimmt worden ist, hat das Verfahren zur Amtsenthebung der an das BSG berufenen und gegenwärtig amtierenden ehrenamtlichen Richter von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht vorgeschrieben. Das Gesetz hält bereits das "Bekanntwerden" eines Enthebungsgrundes bei dem gemäß § 47 Satz 2, § 22 Abs 2 SGG zuständigen Senat für ausreichend. Zur Einleitung des Verfahrens genügt, daß eine rechtlich interessierte Person oder Dienststelle - zB der ehrenamtliche Richter selbst, der BMA oder einer der Senate des BSG mit Einschluß des für die Amtsenthebung zuständigen Senats - Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berufung eines, mehrerer oder aller ehrenamtlichen Richter am BSG äußert und ihre Nachprüfung anregt (BSGE 11, 181 f = SozR Nr 3 zu § 22 SGG; dem folgend Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl 1981, § 22 Anm 8; Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, Stand Oktober 1984, § 22 RdNr 17; Bley in RVO-Gesamtkommentar, SGG, Stand Januar 1983, § 22 Anm 5a; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, April 1985, Bd I/1, S 188 X). Das Amtsenthebungsverfahren, soweit es wegen der Möglichkeit des Fehlens oder des Wegfalls einer Voraussetzung für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter eingeleitet und durchgeführt wird, ist ein objektives Verfahren mit dem alleinigen Ziel festzustellen, ob die Berufung des ehrenamtlichen Richters im Einklang mit den dafür maßgebenden Rechtsvorschriften erfolgt und damit der Spruchkörper, dem der ehrenamtliche Richter durch das Präsidium des Gerichts (§ 6 Nr 1 SGG) zugeteilt worden ist, ordnungsgemäß besetzt ist. Eine irgendwie geartete Bewertung oder gar Abwertung der bisherigen Tätigkeit des ehrenamtlichen Richters ist - worauf der Senat im Hinblick auf einige der ihm zugeleiteten Stellungnahmen mit Nachdruck hinweist - mit einem derartigen Amtsenthebungsverfahren nicht verbunden (vgl auch Klaus Müller, Das Recht der ehrenamtlichen Richter, in: Sozialrechtsprechung - Verantwortung für den sozialen Rechtsstaat, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen des Bundessozialgerichts, 1979, Bd 2, S 877, 901).
Nach § 47 Satz 2, § 22 Abs 2 SGG ergeht die Entscheidung des erkennenden Senats, die nicht Urteil ist, durch Beschluß. Da das Gesetz eine mündliche Verhandlung für sie nicht vorgeschrieben hat, kann sie nach § 124 Abs 3 SGG ohne mündliche Verhandlung ergehen (Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 22 Anm 1). Ob eine mündliche Verhandlung in einem Verfahren, in dem es Beteiligte iS von § 69 SGG nicht gibt, ohne Sinn ist (BSGE 12, 237, 238), kann offenbleiben. Der Senat konnte auf eine solche verzichten, nachdem er die betroffenen ehrenamtlichen Richter schriftlich gehört hat.
Jedenfalls in einem solchen Fall sind ehrenamtliche Richter nicht zu der Entscheidung zuzuziehen. Da § 22 Abs 2 SGG - abgesehen von der Pflicht zur Anhörung des ehrenamtlichen Richters - keine Verfahrensregelungen enthält, gelten die Vorschriften des SGG entsprechend. Das gilt auch hinsichtlich der Grundsätze, die der Große Senat des BSG über den Aufgabenbereich der ehrenamtlichen Richter entwickelt hat. Danach beschränkt sich deren Mitwirkung grundsätzlich - soweit nicht besondere Vorschriften gelten, § 160a Abs 4 Satz 2 SGG - auf das eigentliche Urteilsverfahren, nämlich die mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 1, § 132 SGG) sowie bei dem schriftlichen Urteilsverfahren nach § 124 Abs 2 SGG auf die Beschlußfassung über das Urteil (entsprechendes gilt für die Beschlußfassung über die Anrufung des BVerfG; BVerfG SozR Nr 15 zu Art 100 GG = NJW 1963, 1915). Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken hingegen die ehrenamtlichen Richter - auch in den Senaten des BSG - grundsätzlich nicht mit (BSGE GrS 1, 1, 4; 1, 36, 37). Bei der Ausnahmeregelung des § 160a Abs 4 Satz 2 SGG, wonach das BSG über die Nichtzulassungsbeschwerde unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß entscheidet (vgl dazu BVerfGE, 48, 246 ff = SozR 1500 § 160a Nr 30 S 40), hat ersichtlich der Gedanke im Vordergrund gestanden, daß auch bei diesen Entscheidungen die bei den ehrenamtlichen Richtern vorhandenen unmittelbaren Kenntnisse der Praxis bei der Rechtsfindung nutzbar gemacht werden können und sollen (BT-Drucks 7/2024 S 5). Dieser Gedanke tritt bei Beschlüssen nach § 22 Abs 2 SGG zurück, denn bei diesen handelt es sich nicht um die Entscheidung über materiell-rechtliche Fragen, bei denen die ehrenamtlichen Richter ihre Kenntnisse aufgrund ihrer Lebenserfahrung und ihrer sozialen Stellung einbringen können.
Ihre Zuziehung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Grund, daß die Entscheidung nach § 22 Abs 2 SGG endgültig ist und ausschließlich den Status ehrenamtlicher Richter betrifft. Zwar handelt es sich bei den Beschlüssen nach § 22 Abs 2 SGG nicht um Nebenentscheidungen, die im allgemeinen das Urteilsverfahren vorbereiten oder dem Erlaß dieser Entscheidung folgen, um ihre Verwirklichung zu ermöglichen und zu sichern (vgl dazu BSGE GrS 1, 1, 4), sondern um Beschlüsse eigener Art, die ausschließlich gerichtsverfassungsrechtliche Bedeutung haben. Dies könnte aber im Hinblick auf §§ 40, 33, 12 Abs 2 bis 4 SGG, wonach ehrenamtliche Richter jeweils bestimmten Fachsenaten nach ihren Sachkenntnissen als Repräsentanten bestimmter sozialer Gruppen und zugleich des entsprechenden Fachgebiets zugeordnet sind, eher die Frage aufwerfen, ob ihre Mitwirkung bei Beschlüssen nach §§ 47, 22 SGG überhaupt ausgeschlossen ist; denn es fehlt an einer gesetzlichen Regelung, daß der nach §§ 47, 22 SGG vom Präsidium bestimmte (Fach-)Senat über Abberufungen jeweils in seiner fachbezogenen Besetzung entscheidet oder nach welchen Gesichtspunkten sonst die ehrenamtlichen Richter hieran zu beteiligen sind. Diese Frage kann der Senat jedoch dahingestellt sein lassen. Die Entscheidung nach § 47 Satz 2, § 22 Abs 2 SGG ist jedenfalls dann ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu treffen, wenn der Beschluß - wie hier - außerhalb der mündlichen Verhandlung ergeht (so auch zu § 24 Abs 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl, § 24 RdNr 5).
Zu den in § 22 Abs 1 SGG genannten Voraussetzungen für die Berufung, deren Fehlen oder Wegfall eine Amtsenthebung zuläßt, gehören unstreitig die in §§ 16, 17 SGG (und für das BSG speziell in § 47 Satz 1 SGG) im einzelnen aufgeführten allgemeinen und besonderen, positiven und negativen persönlichen Voraussetzungen, soweit diese Regelungen zwingende Voraussetzungen für die Berufung des ehrenamtlichen Richters aufstellen. Damit ist aber der Anwendungsbereich dieses Verfahrens nicht erschöpft. Es findet auch in Fällen eines fehlerhaften Berufungsverfahrens Anwendung, jedenfalls soweit es sich um Verstöße gegen zwingende verfahrensrechtliche Voraussetzungen handelt.
Das ist zwar nach dem Wortlaut des § 22 Satz 1 SGG nicht zweifelsfrei. Dieser wird offenbar dahin verstanden, daß unter einer Voraussetzung für die Berufung des ehrenamtlichen Richters - "seiner Berufung" - nur die in §§ 16, 17 SGG - und für das BSG speziell in § 47 Satz 1 SGG - normierten persönlichen Voraussetzungen zu verstehen sind, und zur Begründung hierfür vornehmlich auf die in anderen Verfahrensordnungen enthaltenen ähnlichen Regelungen - § 21 Abs 5, § 27 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 24 VwGO, § 21 Finanzgerichtsordnung (FGO), §§ 52, 113 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) - verwiesen (Meyer-Ladwig, aaO, § 22 Anm 1; Rohwer-Kahlmann, aaO, § 22 Anm 1). Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß auch § 22 SGG mit seiner "Anschließung" an die Regelungen der §§ 16, 17 SGG eine abschliessende und erschöpfende Vorschrift enthält. Abgesehen davon, daß Rückschlüsse aus diesen Regelungen schon wegen der erheblich unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Berufungssysteme Zweifeln begegnen, läßt sich den Amtsenthebungsregelungen insgesamt eine übereinstimmende Grundvorstellung des Gesetzgebers hinsichtlich der Reichweite dieses Verfahrens letztlich nicht entnehmen. Zwar sind in den genannten Regelungen der anderen Verfahrensgesetze Gründe für die Amtsenthebung, die den persönlichen Gründen der §§ 16, 17 SGG entsprechen, zum Teil im einzelnen aufgeführt, zum Teil durch Verweisung auf entsprechende bestimmte Regelungen ausdrücklich bezeichnet oder - bei § 113 GVG - der allgemeine Begriff der Voraussetzungen für die Berufung (Ernennung) durch den die persönlichen Voraussetzungen bezeichnenden Begriff der "Eigenschaften" eingegrenzt.
So ist nach § 21 Abs 5 Satz 1 ArbGG der ehrenamtliche Richter auf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden, wenn das Fehlen einer der - in Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung im einzelnen genannten - (persönlichen) Voraussetzungen für die Berufung nachträglich bekannt wird oder eine Voraussetzung nachträglich fortfällt (auf die Amtsenthebung wegen grober Amtspflichtverletzung gemäß § 27 Satz 1 ArbGG ist hier nicht einzugehen). Nach § 24 Abs 1 VwGO ist der ehrenamtliche Richter von seinem Amt zu entbinden, wenn er nach §§ 20 bis 22 VwGO (§ 20 VwGO betrifft persönliche Voraussetzungen zur Wahl, §§ 21 und 22 VwGO betreffen Gründe, die zum Ausschluß vom Amt oder zum Ausschluß von der Berufung zum Amt führen) nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder seine Amtspflichten gröblichst verletzt hat, einen Abberufungsgrund nach § 23 Abs 1 VwGO geltend macht, die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt. § 21 Abs 1 FGO entspricht im wesentlichen § 24 Abs 1 VwGO. Wenn zu allen diesen Vorschriften jedenfalls überwiegend die Auffassung vertreten wird, daß die darin enthaltenen oder durch Verweisung bezeichneten Gründe für die Amtsenthebung oder -entbindung erschöpfend seien (zu § 21 Abs 5, § 27 ArbGG Dersch/Volkmar, ArbGG, 6. Aufl 1955, § 21 Anm 13a; aA Grunsky, ArbGG, 4. Aufl 1981, § 21 Anm 13; zu § 24 Abs 1 VwGO Eyermann/Fröhler, aaO, § 24 RdNr 1; zu § 21 FGO Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm zur Abgabenordnung und FGO, 8. Aufl, Bd VII, § 21 RdNr 1, Stand Mai 1978), kann dies für die hier einschlägige Regelung des § 22 Abs 1 SGG nicht in gleichem Maße gelten. Anders als in § 21 ArbGG und als in § 18 SGG (Entlassung aus dem Amt) sind in § 22 SGG die Gründe für die Amtsenthebung nicht im einzelnen aufgeführt. Es ist auch weder auf §§ 16, 17 SGG ausdrücklich Bezug genommen - was bei einer gewollten Beschränkung auf diese Bestimmungen ähnlich wie in § 24 VwGO und § 21 FGO durchaus nahegelegen hätte - noch hat der Gesetzgeber einschränkende Begriffe wie "persönliche" Voraussetzungen oder "Eigenschaften" - wie in § 113 GVG für die Handelsrichter - verwendet. Der Begriff der "Voraussetzung" für die Berufung läßt schon nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Erstreckung auf Umstände zu, die vor dem Entstehen von etwas anderem (der Berufung), mit dem es in Zusammenhang steht, vorhanden sein müssen, um dessen Verwirklichung möglich zu machen (vgl Der Große Duden, Synonymwörterbuch, Bd 8, 1964, S 708). In diesem Sinne können als Voraussetzungen für die Berufung auch die in §§ 13, 14 SGG aufgeführten "Bedingungen" für die Berufung angesehen werden. Von diesem Wortsinn ist auch der 11. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 23. März 1965 (SozR Nr 2 zu § 16 SGG) ausgegangen, wenn er die Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters danach unterschieden hat, ob sie nur als Voraussetzungen ("Bedingungen") der Berufung bzw Entlassung ausgestaltet sind oder ob von dem Fortbestehen der Voraussetzungen außerdem die Amts"ausübung" abhängig gemacht ist. Nur für die - zusätzlich - als Voraussetzungen der Amtsausübung geforderten persönlichen Voraussetzungen (§ 16, 17 SGG) hat das Gericht die Frage, ob den Beteiligten eines Rechtsstreits im Hinblick auf das im Gesetz vorgesehene Amtsenthebungsverfahren die Revisionsrüge der vorschriftwidrigen Besetzung des Gerichts zu versagen sei, verneint. Daß sonstige Voraussetzungen, die lediglich als Voraussetzungen (Bedingungen) der Berufung ausgestaltet sind, nicht zu einer Amtsenthebung führen können, ist damit nicht gesagt. In diesem Zusammenhang gewinnt vielmehr der Wortlaut des § 22 SGG besondere Bedeutung: Wenn dort die Amtsenthebung ausdrücklich auf (alle) "Voraussetzungen für die Berufung" erstreckt ist und die Voraussetzungen der §§ 16 und 17 SGG nicht (nur) als solche, sondern - darüber hinausgehend - als Voraussetzungen der "Amtsausübung" bzw des Ausgeschlossenseins vom "Amt" gestaltet sind, ist schon von daher kein einleuchtender Grund ersichtlich, die Amtsenthebung allein auf diese - persönlichen - Voraussetzungen der §§ 16, 17 SGG beschränkt anzusehen. Dafür, daß der Gesetzgeber den Unterschieden zwischen verfahrensrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen der Berufung für die "Abberufung" von Richtern keine entscheidende Bedeutung beimißt, bieten auch die §§ 18, 19 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) einen gewissen Hinweis, wonach unter den Gründen, die zur gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit oder Rücknehmbarkeit einer Ernennung bei Berufsrichtern führen, gleichermaßen Fälle des Fehlens verfahrensmäßiger Voraussetzungen (sachliche Zuständigkeit der ernennenden Behörde, § 18 Abs 1 Satz 1 DRiG; Beteiligung des Richterwahlausschusses, § 19 Abs 1 Nr 2 DRiG) als auch des Fehlens von persönlichen Voraussetzungen (§ 18 Abs 2 Nrn 1 bis 3; § 19 Abs 1 Nrn 1 und 4 DRiG) aufgeführt sind. Auch von daher erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber mit den "Voraussetzungen für seine Berufung" sämtliche der im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen - also einschließlich der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen - gemeint hat.
Zumindest sind §§ 47, 22 SGG auf Fehler des Berufungsverfahrens nach §§ 13, 14 SGG - bzw nach den für das BSG geltenden Vorschriften der §§ 45, 46 SGG - entsprechend anwendbar. Dies hat bereits der 3. und 8. Senat des Hessischen LSG mit Beschluß vom 29. Juli 1985 (L 3 U 1020/83 und L 8 Kr 882/83) zu § 22 SGG ausgesprochen, dem der erkennende Senat jedenfalls im Ergebnis folgt.
Das Amtsenthebungsverfahren ist mit dem alleinigen Ziel vorgesehen worden festzustellen, ob die Berufung des ehrenamtlichen Richters im Einklang mit den dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgt und damit der Spruchkörper, dem der ehrenamtliche Richter zugeteilt worden ist, ordnungsgemäß besetzt ist. Haben Verfahrensfehler im Berufungsverfahren Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - dies ist jedenfalls für schwerwiegende Verstöße, die zur Unwirksamkeit des Berufungsaktes (bzw der Wahl) führen, anzunehmen (vgl für die Schöffenwahl BGHSt 33, 41, 42 f = NJW 1984, 2839 und BGHSt 33, 126, 127 = NJW 1985, 926; so letztlich auch BGHSt 26, 206, 208 ff = NJW 1976, 432) -, liegt es auf der Hand, daß auch in diesen Fällen eine klarstellende Entscheidung getroffen werden muß. Sie ist überdies unabdingbar, wenn - wie hier - die Berufungen aller ehrenamtlichen Richter von einem derartigen Verfahrensmangel betroffen sein können. Zutreffend hat insoweit das Hessische LSG in seinem Beschluß vom 29. Juli 1985 einen Rechtskonflikt aufgezeigt, der überhaupt nur im Wege einer entsprechenden Anwendung des § 22 SGG gelöst werden kann: Wäre einerseits das Verfahren der Berufung vieler oder sämtlicher an einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätigen ehrenamtlichen Richter mit Mängeln behaftet, so könnte bei allen unter ihrer Mitwirkung ergehenden Entscheidungen dieses Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt sein und damit nicht nur ein einfach-gesetzlicher Verfahrensverstoß vorliegen, sondern auch gegen das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verstoßen werden. Ist andererseits in solchen Fällen eine Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter nicht zulässig, so könnte jedenfalls im Bereich des betroffenen Gerichts selbst bis zum Ende der Amtsperiode des ehrenamtlichen Richters dem Gebot des gesetzlichen Richters nicht Rechnung getragen werden. Zwar könnten die unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ergangenen Entscheidungen eines Tatsachengerichts durch auf Verfahrensmängel gestützte Rechtsmittel angefochten werden. Indes wäre dadurch die Verletzung des Gebotes des gesetzlichen Richters nur dann zu beheben, wenn das Rechtsmittelgericht seinerseits unter Mitwirkung ordnungsgemäß berufener ehrenamtlicher Richter und überdies in der Sache selbst entscheiden könnte. Müßte es hingegen den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverweisen, so wäre diese abermals zu einer Entscheidung in nicht ordnungsgemäßer Besetzung gezwungen. Speziell für das BSG ist zu berücksichtigen, daß seine Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können und damit selbst auf diesem Wege eine Verletzung des Gebotes des gesetzlichen Richters infolge fehlerhaft berufener ehrenamtlicher Richter nicht zu beheben wäre.
Daß ein Bedürfnis für eine abschließende Entscheidung besteht, kann für unwirksame Berufungsakte - weil sie ohnehin unbeachtlich seien - nicht von vornherein verneint werden (so Beschluß der 1. Kammer des SG Frankfurt vom 28. Juni 1985, S 1 S 186/85), wie bereits das Institut der Nichtigkeitsklage (§ 55 Abs 1 Nr 4 SGG) zeigt. Auch bei Berufsrichtern bedarf es einer ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigkeit des Ernennungsaktes (§ 18 Abs 3 DRiG). Im Hinblick hierauf muß vielmehr aus § 44 Abs 2 DRiG iVm § 22 SGG, die ähnlich wie § 18 Abs 3 DRiG die persönliche richterliche Unabhängigkeit gewährleisten (vgl zum Normzusammenhang zwischen § 44 Abs 2 DRiG und Art 97 Abs 2 GG Herzog in Maunz/Dürig, GG, Bd IV, Art 97 RdNr 62), entnommen werden, daß auch bei Unwirksamkeit der Berufung eines ehrenamtlichen Richters zum Schutze seiner persönlichen Unabhängigkeit der Ausspruch durch ein Gericht erfolgen muß. Im übrigen wird die Annahme, daß die Amtsenthebung als ein stets nur konstitutiv wirkender Gestaltungsakt in Fällen unwirksamer Berufungsakte unzulässig sei, bereits dadurch widerlegt, daß zumindest das Fehlen eines Teils der Voraussetzungen der §§ 16, 17 SGG zur Nichtigkeit der Berufung führen muß. Auch dies ist einem Vergleich mit entsprechenden Vorschriften des DRiG zu entnehmen, wonach zB das Fehlen der Eigenschaft als Deutscher (§ 16 Abs 1 SGG) und die Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 17 Abs 1 Nr 1 SGG), die Ernennung nichtig machen (§ 18 Abs 2 Nrn 1 und 3 DRiG). Dem entspricht auch die überwiegende Auffassung in der Literatur, wonach das Fehlen von persönlichen Voraussetzungen nach §§ 16, 17 SGG zur Unwirksamkeit der Berufung führt, soweit sie zwingend sind (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 16 Anm 2; § 17 Anm 2 und § 47 Anm 3; Rohwer-Kahlmann, aaO, § 13 RdNrn 2 bis 5 und § 17 RdNr 62; für die VwGO auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl 1985, § 21 RdNr 3, § 20 RdNr 2 und § 22 RdNr 3; für die Schöffenwahl Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 1981, § 32 Anm 1 und § 31 Anm 10). Da insoweit der Amtsenthebung folgerichtig nur deklaratorische Wirkung beigemessen werden kann und wird (vgl die Einzelnachweise im Beschluß des Hessischen LSG vom 29. Juli 1985, S 33), fehlt dem Argument, sie sei wegen ihrer allein auf eine Gestaltung beschränkten Wirkung auf Fälle der verfahrensrechtlichen Unwirksamkeit der Berufungen nicht anwendbar, die Grundlage.
Daß Verfahrensfehler auch schwerwiegender Art bei der Berufung von ehrenamtlichen Richtern von Gesetzes wegen einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sein sollten, erscheint angesichts ihrer Bedeutung für die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts und der Aufgabe des Amtsenthebungsverfahrens, für die Zukunft eine nicht ordnungsgemäße Besetzung anderer Spruchkörper zu verhindern, ausgeschlossen. Für die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts können Verfahrensfehler bei der Berufung mindestens in gleicher Weise Bedeutung gewinnen wie Verstöße gegen §§ 16, 17 SGG, insbesondere wenn berücksichtigt wird, daß bei der Verletzung der das Verfahren der Berufung regelnden Vorschriften der §§ 13, 14 SGG - für das BSG der §§ 45, 46 SGG - zugleich Verfassungsrecht berührt wird (BVerfGE 27, 312, 320 f; 26, 186, 195 f). Im Hinblick hierauf müssen Verstöße gegen zwingendes Verfahrensrecht mindestens einer gleichwertigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Hierfür kommt aber schon aus Gründen des Sachzusammenhangs zwischen verfahrensrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen der Berufung nur das Amtsenthebungsverfahren des § 22 SGG in Betracht, das zeitlich unbegrenzt möglich, vom Willen der "Beteiligten" unabhängig ist und daher jedenfalls in den hier angesprochenen Konfliktsfällen allein zu einer sachgerechten, dem Interesse eines geordneten Fortgangs der Rechtspflege dienenden Lösung führen kann.
Dies wäre mit der ausschließlichen Möglichkeit einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage nicht gewährleistet. Eine derartige Klagemöglichkeit ist im SGG selbst nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie läßt sich nicht bereits daraus herleiten, daß der Berufungsakt als staatlicher Hoheitsakt an sich grundsätzlich mit der Nichtigkeits- bzw der isolierten Anfechtungsklage angreifbar ist. Diese Begründung ließe sich in gleicher Weise auch für die Gründe der §§ 16, 17 SGG anführen, deren Fehlen ebenfalls Auswirkungen auf den Berufungsakt iS der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit hat. Ist für diese Gründe aber zweifelsfrei eine ausschließliche Zuständigkeit eines besonderen Spruchkörpers vorgesehen, der in einem speziellen - objektiven - Verfahren endgültig über die statusrechtliche Rechtsstellung des ehrenamtlichen Richters zu entscheiden hat, kann auch im Hinblick auf die damit ermöglichte schnelle und umfassende Klärung für die Verfahrensmängel nichts anderes gelten. Die auch bei Verfahrensfehlern gebotene Kontrolle könnte durch die ausschließliche Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage oder Anfechtungsklage schon wegen der durch den Instanzenzug bedingten Verfahrensdauer nicht befriedigend verwirklicht werden. Da mangels besonderer Verfahrensregelungen für die genannten Klagearten die allgemeinen Grundsätze Anwendung finden müßten, bedeutete dies, daß eine Klage erst einmal von einem dazu Berechtigten erhoben werden müßte. Für die - nur befristet zulässige - Anfechtungsklage käme als Klageberechtigter grundsätzlich nur der ehrenamtliche Richter selbst in Betracht, der - abgesehen von der Problematik seiner Beschwer - im Regelfall kein Interesse an seiner Abberufung haben wird. Deshalb muß dies als eine nur theoretische Möglichkeit angesehen werden, zumal wenn ein und derselbe Verfahrensmangel die Berufung einer Vielzahl oder aller ehrenamtlichen Richter betrifft. Dies gilt im Grundsatz auch für eine - unbefristet zulässige - Feststellungsklage oder Nichtigkeitsklage, für die es bei Konfliktsfällen wie dem vorliegenden, in denen vornehmlich die betroffenen Spruchkörper an einer Klärung interessiert sein müssen, an einer Klageberechtigung dieser selbst, des Präsidiums oder des Gerichtspräsidenten - womöglich bei der eigenen Gerichtsbarkeit - offensichtlich fehlt. In der Literatur wird die selbständige Anfechtbarkeit des Berufungsaktes auch nicht näher begründet, sondern eine Klagemöglichkeit lediglich für die in § 14 SGG aufgeführten vorschlagsberechtigten Stellen im Hinblick auf die Verletzung der Auswahlregeln des § 13 Abs 1 Halbsatz 2, Abs 4 und 5 SGG angenommen (vgl Brackmann, aaO, Bd I/1, S 188y III und S 190t I; unter Hinweis auf Brackmann auch Meyer-Ladewig, aaO, § 13 Anm 1, und Rohwer-Kahlmann, aaO, § 13 RdNr 6 - in Widerspruch zu § 12 RdNr 6; ferner Peters/Sautter/Wolff, aaO, Bd I, Anm zu §§ 13 und 14, S 93/17 und 93/22). Auch über den Rechtsweg besteht keine Klarheit; teilweise wird gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten angenommen, weil § 51 SGG diese Streitigkeiten nicht ausdrücklich den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zuweise (vgl Rohwer-Kahlmann, aaO, § 13 RdNr 6; aA Brackmann, aaO, Bd I/1, S 188y III und S 190t I). Ob die Feststellung der Nichtigkeit eines oder einer Vielzahl von Berufungsakten - zumal von Gerichten einer anderen Gerichtsbarkeit - im Einklang mit § 44 Abs 2 DRiG zur (faktischen) Abberufung ehrenamtlicher Richter der Sozialgerichtsbarkeit aus ihrem Amt führen kann, ist dabei eine offene Frage.
§ 44 Abs 2 DRiG, wonach der ehrenamtliche Richter vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch die Entscheidung eines Gerichts abberufen werden kann, wird durch eine entsprechende Anwendung des § 22 SGG auf Fälle der Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften nicht verletzt (aA der 1. Senat des Hessischen LSG im Beschluß vom 14. Mai 1985, SGb 1985, S 244; dazu Großmann in SGb 1985, S 265 ff). Die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen in diesem Sinne sind hinsichtlich der Abberufung der in der Sozialgerichtsbarkeit tätigen ehrenamtlichen Richter in § 22 Abs 1 SGG festgelegt worden (Meyer-Ladewig, aaO, § 22 Anm 1; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 3. Aufl 1983, § 44 RdNr 11), und zwar durch den verweisenden Begriff der "Voraussetzungen für die Berufung", die ihrerseits gesetzlich geregelt sind. Daß dieser Begriff auslegungsbedürftig ist, steht nicht in Widerspruch zu § 44 Abs 2 DRiG. Stünde § 44 Abs 2 DRiG der hier angenommenen Anwendung des § 22 SGG entgegen, weil insoweit Voraussetzungen einer Abberufung nicht "ausdrücklich" bestimmt sind, müßte dies zwangsläufig auch für Entscheidungen eines jeden anderen Gerichts gelten, dessen Zuständigkeit - wie vorstehend ausgeführt - gegeben sein soll. Da diese Entscheidungen im Erfolgsfalle in ihren Wirkungen einer Abberufung aus dem Amt gleichkämen, würde es auch insoweit an den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Abberufung fehlen. Auch müßte eine erweiternde Anwendung der Abberufungs- bzw Amtsenthebungsregelungen auf Fälle fehlender persönlicher Berufungsvoraussetzungen, die nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt sind, als unzulässig angesehen werden. Demgegenüber hat bereits das BSG keine Bedenken gesehen, das Amtsenthebungsverfahren über die Einzelregelungen in §§ 16, 17 SGG hinaus auch auf weitere Tatbestände und Umstände zu erstrecken, die das Wesen der ehrenamtlichen richterlichen Tätigkeit beeinträchtigen können (frühere Berufsrichtertätigkeit eines ehrenamtlichen Richters: BSGE 11, 181, 182 unter Bezugnahme auf BSG SozR Nr 3 zu § 17 SGG). Auch bei der Amtsentbindung nach § 21 ArbGG wird eine Bindung an die dort einzeln aufgeführten persönlichen Voraussetzungen der Berufung ausdrücklich abgelehnt (Grunsky, aaO, § 21 Anm 13). Für Handelsrichter, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur dann ihres Amtes enthoben werden können, wenn sie eine der für ihre Ernennung erforderlichen Eigenschaften (§ 109 GVG) nachträglich verlieren, ist anerkannt, daß § 113 GVG auch auf das Fehlen von Berufungsvoraussetzungen von Anfang an - in Alternative zu einer (entsprechenden) Anwendung des allgemeinen Richterrechts - entsprechend anzuwenden ist (Kissel, aaO, § 113 Anm 4). Gleiches wird für nicht geregelte Fälle der Amtsunfähigkeit angenommen, die "selbstverständliche" Voraussetzung für die Ernennung sei und daher eine Amtsenthebung zulassen müsse (Kissel, aaO, § 113 Anm 5). In § 44 Abs 2 DRiG ist eine "ausdrückliche" Bestimmung der Abberufungsvoraussetzungen nicht gefordert. Gesetzlich bestimmt iS dieser Regelung ist eine Abberufungsvoraussetzung daher auch dann, wenn sie nach allgemeinen Interpretationsmethoden bestimmt werden kann. Im übrigen ist die Abberufung nicht als "Ausnahme" von einer als stets wirksam vorausgesetzten Berufung konzipiert; sie ist deshalb nicht in der Weise regelungsbedürftig, daß die genauen Umstände und die Reichweite der Ausnahme "ausdrücklich" normiert sein müssen, und unterliegt daher auch nicht dem rechtssystematischen Gebot einer strikten Auslegung. Ungeachtet der Frage, ob hier ein Verstoß gegen § 44 Abs 2 DRiG schon im Hinblick auf den Grundsatz des § 44 Abs 1 DRiG nicht in Betracht kommt, wonach ehrenamtliche Richter nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden dürfen (so Beschluß des Hessischen LSG vom 29. Juli 1985, aaO), kann § 44 Abs 2 SGG seinem Sinn nach nicht verletzt werden, wenn die erweiternde Auslegung des § 22 SGG auch ermöglicht, Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts auszuräumen, und damit - auch in Alternative zu einer in mehrfacher Beziehung fragwürdigen allgemeinen Feststellungs-, Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage - eher dem umfassenden Schutz der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit dient. Auch bei der abschließenden Regelung der Zuständigkeiten der richterlichen Dienstgerichte wird eine erweiternde Auslegung kraft Sachzusammenhangs dann angenommen, wenn es um den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit geht (vgl Schmidt-Räntsch, aaO, § 62 Anm 6). Ungeachtet der Zulässigkeit eines solchen Vergleichs ist jedenfalls im Bereich des § 44 Abs 2 DRiG iVm § 22 SGG kein einleuchtender Grund ersichtlich, das Fehlen von Berufungsvoraussetzungen von zwei verschiedenen Gerichten nach verschiedenem Verfahrensrecht zu behandeln bzw dem zuständigen Spruchkörper insoweit nur eine auf §§ 16, 17 SGG beschränkte Teilzuständigkeit zukommen zu lassen.
Daß § 22 Abs 1 SGG auslegungsbedürftig ist, hat im übrigen nicht zur Folge, daß diese Vorschrift selbst verfassungswidrig ist. Das in § 44 Abs 2 DRiG verwirklichte Verfassungsgebot der Bestimmtheit der Abberufungsgründe auch für ehrenamtliche Richter (vgl dazu Herzog in Maunz/Dürig, aaO, Art 97 RdNr 62) verbietet ebensowenig wie der damit in engem thematischen Zusammenhang stehende Verfassungsgrundsatz des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG, wonach sich der gesetzliche Richter im Einzelfall möglichst eindeutig aus einer gesetzlichen Norm ergeben muß, daß der Inhalt einer Norm erst durch Auslegung ermittelt wird, sofern das nicht zu einer Unsicherheit bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters führt (BVerfGE 48, 246, 262 = SozR 1500 § 160a Nr 30 S 43). Die hier gebotene entsprechende Anwendung des § 22 SGG dient aber gerade der Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters in Konfliktsfällen, die auf andere Weise sinnvoll nicht zu lösen wären.
Der Senat hält nach alledem das Verfahren zur Amtsenthebung der in einem nicht ordnungsgemäßen Verfahren berufenen ehrenamtlichen Richter in zumindest entsprechender Anwendung des § 22 Abs 1 SGG für zulässig. Die gegenwärtig am BSG amtierenden ehrenamtlichen Richter können jedoch nicht ihres Amtes enthoben werden. Dafür fehlt es an ausreichenden sachlichen Gründen. Die Berufungen müssen nach den vom Senat getroffenen Feststellungen noch als ordnungsgemäß angesehen werden. Insbesondere hat das Berufungsverfahren hinsichtlich der Anforderung und Einreichung von "Vorschlagslisten" keine Mängel aufgewiesen.
Die ehrenamtlichen Richter am BSG werden vom BMA aufgrund von Vorschlagslisten für die Dauer von vier Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen (§ 45 Abs 2 SGG). Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der SozV und der ArblV werden von den in § 14 Abs 2 SGG aufgeführten Organisationen und Behörden, diejenigen für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Kassenarztrechts von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt (§ 46 Abs 1 und 2 SGG). Die ehrenamtlichen Richter für die Senate der KOV werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder und derjenigen Vereinigungen von Kriegsopfern, die sich über das Bundesgebiet erstrecken und eine entsprechende Mitgliederzahl aufweisen, berufen (§ 46 Abs 3 SGG).
Das so geregelte Vorschlags- und Berufungsverfahren weist gegenüber dem entsprechenden Verfahren bei den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten zwei signifikante Unterschiede auf: Einmal werden die ehrenamtlichen Richter für die KOV-Senate "auf Vorschlag" der in § 46 Abs 3 SGG genannten Stellen und nicht aufgrund von "Vorschlagslisten" (vgl § 14 Abs 4, § 35 Abs 1 Satz 2 SGG) berufen (zu diesem Unterschied Bley, aaO, § 46 Anm 4b). Zum anderen und vor allem gilt die Regelung des § 14 Abs 1 SGG, wonach die Vorschlagslisten die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter enthalten sollen, für das Verfahren der Berufung der ehrenamtlichen Richter am BSG nicht (aA anscheinend Rohwer-Kahlmann, aaO, §§ 45 bis 47, RdNr 3, nach dessen Meinung für die Vorschlagslisten die Vorschriften des § 14 SGG gelten). Sie ist im Hinblick auf die insoweit eigenständige Regelung in §§ 45 und 46 SGG (Bley, aaO, § 47 Anm 1b) von der Bezugnahme in § 47 Satz 2 SGG ausdrücklich ausgenommen. Demzufolge brauchen die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten des BSG für Angelegenheiten der SozV, der ArblV und des Kassenarztrechts (§ 46 Abs 1 und 2 SGG) nicht die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter zu enthalten. Vielmehr unterliegt es der Bestimmung des BMA, wieviele ehrenamtliche Richter die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle vorzuschlagen hat. Diese Bestimmung ist eine Ermessensentscheidung. Sie ist gerichtlich nur daraufhin nachprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs 2 Satz 2 SGG, vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 46 Anm 3; Peters/Sautter/Wolff, aaO, § 46 Anm, S 94/61; Rohwer-Kahlmann, aaO, §§ 45 bis 47, RdNr 3).
Entsprechend der ersten dieser Sondervorschriften für das Verfahren der Berufung der ehrenamtlichen Richter am BSG (§ 46 Abs 3 SGG) hat der BMA mit seinem Schreiben an die Minister und Senatoren für Arbeit und Soziales der Bundesländer vom 29. Dezember 1983 für die "mit der KOV vertrauten Personen" als ehrenamtliche Richter für die Senate der KOV lediglich einen gemeinsamen Vorschlag der Länder mit acht und demgemäß mit exakt sovielen Kandidaten angefordert, wie mit der KOV vertraute Personen als ehrenamtliche Richter zu berufen gewesen sind. Die darin liegende Bestimmung der Anzahl der von den obersten Verwaltungsbehörden der Länder vorzuschlagenden ehrenamtlichen Richter steht in Einklang mit dem einfachen Recht und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie läßt insbesondere einen Widerspruch zu Art 92 GG nicht erkennen. Dieser fordert, daß die rechtsprechende Gewalt durch staatliche Gerichte ausgeübt wird. Staatliche Gerichtsbarkeit bedeutet nicht nur, daß die Bildung eines Gerichts auf einem staatlichen Gesetz beruht und daß das Gericht der Erfüllung staatlicher Aufgaben dient. Das Organ, welches staatliche Gerichtsbarkeit ausübt, muß auch personell vom Staat entscheidend bestimmt sein. Dazu gehört, daß der Staat bei der Berufung der Richter mitwirkt (BVerfGE 18, 241, 253 f; 26, 186, 194 f; 27, 312, 320 = SozR Nr 4 zu Art 101 GG; BVerfGE 48, 300, 315). Dem genügen die Regelung des § 46 Abs 3 SGG, wonach die mit der KOV vertrauten Personen "auf Vorschlag" der obersten Verwaltungsbehörden der Länder als ehrenamtliche Richter am BSG zu berufen sind, und die auf diese Regelung gestützte Praxis des BMA, einen Vorschlag mit lediglich so vielen Kandidaten zu fordern, wie mit der KOV vertraute Personen als ehrenamtliche Richter berufen werden müssen. Dabei kann auf sich beruhen, ob dem BMA bezüglich des Vorschlages der obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein Auswahlrecht zumindest insoweit zusteht, als er einen oder mehrere der Vorgeschlagenen ablehnen und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder um die Benennung anderer Personen ersuchen kann (zur Möglichkeit einer derartigen verfassungskonformen Auslegung gesetzlicher Bestimmungen, welche für Vorschlagslisten eine bestimmte Mindestanzahl von vorzuschlagenden Personen vorschreiben, vgl BVerfGE 26, 186, 195 f; 27, 312, 320 f = SozR Nr 4 zu Art 101 GG; zu letzterem Beschluß kritisch Ule/Rüggeberg, SGb 1970, 211, 212 f; ferner BVerfGE 48, 300, 323), oder ob er ohne ein solches Auswahlrecht an den Vorschlag gebunden ist. Selbst in letzterem Falle wäre ein ausreichender staatlicher Einfluß bei der Berufung dieser ehrenamtlichen Richter dadurch gewährleistet, daß schon ihr Vorschlag durch staatliche Stellen, nämlich die obersten Verwaltungsbehörden der Länder erfolgt (vgl dazu auch Ule/Rüggeberg, aaO, S 213). Allein aus diesem Grunde weist die Berufung der gegenwärtig in den KOV-Senaten des BSG amtierenden ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit der KOV vertrauten Personen keinen Fehler auf. Damit bedarf es keines näheren Eingehens auf die vom Senat festgestellten Tatsachen, daß dem BMA nicht seiner Anregung entsprechend eine gemeinsame Vorschlagsliste mit acht Kandidaten vorgelegt worden ist, sondern in zehn Einzelvorschlägen der Bundesländer insgesamt 13 Personen vorgeschlagen worden sind und der BMA sodann nur acht von ihnen zu ehrenamtlichen Richtern am BSG berufen hat.
Nach § 46 Abs 3 SGG werden auch aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten die ehrenamtlichen Richter am BSG für die Senate der KOV "auf Vorschlag" derjenigen Vereinigungen von Kriegsopfern berufen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken und eine entsprechende Mitgliederzahl aufweisen. Für diesen Teil der Regelung können die vorstehenden Erwägungen nicht in gleicher Weise gelten. Insbesondere trifft es für die ehrenamtlichen Richter aus dem Kreise der Versorgungsberechtigten nicht zu, daß selbst dann, wenn der BMA einen Vorschlag mit lediglich so vielen Namen fordert, wie ehrenamtliche Richter zu berufen sind, und nach Einreichung eines entsprechenden Vorschlages in strikter Bindung an ihn die Vorgeschlagenen zu ehrenamtlichen Richtern beruft, gleichwohl dem verfassungsrechtlichen Gebot der Mitwirkung des Staates bei der Berufung der Richter genügt ist. Dem steht entgegen, daß die vorschlagsberechtigten Vereinigungen von Kriegsopfern keine staatlichen Stellen sind und somit im Blick auf Art 92 GG ihr "Vorschlag" demjenigen der obersten Verwaltungsbehörden der Länder nicht gleichgestellt werden kann. Eine Auslegung des § 46 Abs 3 SGG dahingehend, daß auch der "Vorschlag" der vorschlagsberechtigten Vereinigungen von Kriegsopfern den BMA bindet und ihm ein Auswahlrecht nicht beläßt, wäre deswegen mit Art 92 GG nicht vereinbar. Vielmehr ist insoweit § 46 Abs 3 SGG verfassungskonform dahin auszulegen, daß der BMA an die Vorschläge der Vereinigungen von Kriegsopfern nicht gebunden ist und er für sie ebenso wie für die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der SozV, der ArblV und des Kassenarztrechts (§ 46 Abs 1 und 2 SGG) die Anzahl der vorzuschlagenden ehrenamtlichen Richter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen hat (vgl auch BSGE 23, 105, 118).
Die weitere Sonderregelung für das Verfahren der Berufung der ehrenamtlichen Richter am BSG - daß nämlich im Gegensatz zu den Vorschlagslisten für an die Sozialgerichte und an die Landessozialgerichte zu berufende ehrenamtliche Richter (§ 14 Abs 1, § 35 Abs 1 Satz 2 SGG) die Vorschlagslisten für die an das BSG zu berufenden ehrenamtlichen Richter nicht die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter enthalten sollen und statt dessen die Anzahl der von der jeweils vorschlagsberechtigten Stelle in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Namen vom BMA nach dessen pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen ist - beruht auf sachgerechten Gründen und steht mit Verfassungsrecht nicht in Widerspruch.
Die an ein Sozialgericht (SG) und an ein Landessozialgericht (LSG) zu berufenden ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des SG bzw des LSG wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein (§ 16 Abs 6, § 35 Abs 1 Satz 2 SGG). Der Bezirk eines SG umfaßt in den größeren Flächenstaaten lediglich einen abgegrenzten Teil des jeweiligen Bundeslandes und ist in kleineren Flächenstaaten und in den Stadtstaaten jedenfalls auf das Gebiet dieser Bundesländer begrenzt. Der Bezirk eines LSG erstreckt sich stets nur auf das Gebiet eines einzelnen Bundeslandes. Damit stellen die Bezirke der Sozialgerichte und auch noch der Landessozialgerichte relativ kleine und überschaubare regionale Einheiten dar. Daran läßt sich die Erwartung knüpfen, daß der für die Berufung der ehrenamtlichen Richter zuständigen Landesregierung bzw von ihr beauftragten Stelle (§ 13 Abs 1, § 35 Abs 1 Satz 2 SGG) entweder die von den vorschlagsberechtigten Stellen zur Berufung als ehrenamtliche Richter Vorgeschlagenen bereits bekannt sind oder jedenfalls die Verschaffung entsprechender Kenntnisse ohne nennenswerte Schwierigkeiten und Verzögerungen möglich ist. Diese Kenntnisse ermöglichen und erleichtern eine Auswahl unter den von den vorschlagsberechtigten Stellen zur Berufung Vorgeschlagenen. Damit ist eine solche Auswahl und die sie ermöglichende Regelung, daß die Vorschlagslisten die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter enthalten sollen (§ 14 Abs 1 SGG), für die in den Ländern errichteten Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit durchaus sinnvoll. Für die Berufung der am BSG tätigen ehrenamtlichen Richter kann dies nicht in gleicher Weise gelten. Der Bezirk des BSG als eines der obersten Gerichtshöfe des Bundes umfaßt das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (mit Einschluß des Bundeslandes Berlin). Die Vorschlagslisten für die an das BSG zu berufenden ehrenamtlichen Richter werden regelmäßig (vgl § 46 Abs 2 und 3 SGG) von vorschlagsberechtigten Stellen mit überregionaler und auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnter Bedeutung eingereicht. Die zur Berufung Vorgeschlagenen brauchen demgemäß ohne weitere regionale Eingrenzung ihren Wohnsitz, Betriebssitz oder Beschäftigungsort nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu haben (§ 47 Satz 2 iVm § 16 Abs 6 SGG). Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hat der BMA als die für die Berufung der ehrenamtlichen Richter am BSG zuständige Stelle (§ 45 Abs 2 SGG) in ungleich geringerem Maße als eine Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 13 Abs 1 SGG) die Möglichkeit, aufgrund bereits vorhandener oder jedenfalls ohne weiteres zu beschaffender Kenntnisse der Persönlichkeiten der zur Berufung als ehrenamtliche Richter Vorgeschlagenen eine "Auswahl" aus einer Vorschlagsliste vorzunehmen, welche eine größere als die der zu berufenden ehrenamtlichen Richter entsprechende Anzahl von Namen enthält. Schon diese Erwägungen lassen es sinnvoll erscheinen, daß der Gesetzgeber die Bestimmung der Anzahl der von den einzelnen vorschlagsberechtigten Stellen zur Berufung als ehrenamtliche Richter am BSG Vorzuschlagenden der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung des BMA unterstellt und die Sollvorschrift des § 14 Abs 1 SGG von der Bezugnahme in § 47 Satz 2 SGG ausgenommen hat.
Das ist aus einem weiteren Grunde gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat aufgrund der Gesamtkonzeption der vorgesehenen Berufungsregelungen davon ausgehen können, daß die an das BSG zu berufenden ehrenamtlichen Richter schon in den Vorinstanzen einer sachgerechten "Vorauswahl" unterworfen gewesen sind. Die ehrenamtlichen Richter am BSG sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter an einem SG oder LSG gewesen sein (§ 47 Satz 1 SGG). Sind sie ehrenamtliche Richter an einem LSG gewesen, so soll dem eine mindestens vierjährige Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter an einem SG vorausgegangen sein (§ 35 Abs 1 Satz 1 SGG). Die zur Berufung als ehrenamtliche Richter an das BSG Vorgeschlagenen haben somit regelmäßig zumindest vier Jahre lang, in den meisten Fällen sogar über einen längeren Zeitraum hinweg eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter wenigstens am SG, zumeist aber sowohl dort als auch am LSG ausgeübt. Für diese Tätigkeiten sind die ehrenamtlichen Richter sowohl von den vorschlagsberechtigten Stellen benannt als auch in einem ua durch § 14 Abs 1 SGG qualifizierten Verfahren von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle berufen worden. Sie haben sich somit einmal nicht nur nach dem Verständnis der sie vorschlagenden Stelle, sondern auch nach objektiven Kriterien durch ihre bisherige Tätigkeit als ehrenamtliche Richter in einer oder zumeist beiden Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit für eine Berufung als ehrenamtlicher Richter am BSG in besonderem Maße qualifiziert. Zum anderen und vor allem sind sie vor ihrer Berufung als ehrenamtliche Richter am BSG wenigstens einmal, im Regelfall sogar mehrmals einem durch das Gebot der Auswahl (§ 13 Abs 1, § 14 Abs 1 SGG) qualifizierten Berufungsverfahren unterworfen und bereits hierdurch für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter legitimiert worden. Indem der Gesetzgeber diese Qualifikation und Legitimation zur (Soll-)Voraussetzung einer Berufung zum ehrenamtlichen Richter am BSG erhoben hat (§ 47 Satz 1 SGG), hat er darauf verzichten können, für diese Berufung noch ein weiteres Mal die Legitimation durch ein qualifiziertes Auswahlverfahren zu verlangen, und deswegen für die Berufung der ehrenamtlichen Richter am BSG von der weiteren Sollvoraussetzung eines Listenquorums absehen dürfen.
Wenn er statt dessen bei der Bestimmung der Anzahl der zur Berufung als ehrenamtliche Richter am BSG Vorzuschlagenden dem BMA ein - pflichtgemäßes und somit auch die Sollvorschrift des § 47 Satz 1 Halbsatz 2 SGG berücksichtigendes - Ermessen eingeräumt hat, so ist dies nicht nur sachgerecht, sondern wird auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 92 GG noch gerecht. Das sich daraus ergebende Gebot staatlicher Mitwirkung bei der Berufung der Richter wird durch eine Regelung, wonach die Anzahl der von den vorschlagsberechtigten Stellen zur Berufung als ehrenamtliche Richter Vorzuschlagenden nach dem Ermessen der staatlichen Stelle zu bestimmen ist, nicht verletzt. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die staatliche Stelle das ihr eingeräumte Ermessen seinerseits wiederum im Lichte des Art 92 GG und somit in einer Weise auszuüben hat, welche den entscheidenden Einfluß des Staates auf die Berufung der Richter gewährleistet. Dem würde es widersprechen, wenn die zuständige staatliche die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle zum Vorschlag lediglich so vieler Namen auffordert, wie auf das "Kontingent" dieser vorschlagsberechtigten Stelle ehrenamtliche Richter zu berufen sind, und sich nach Einreichung eines entsprechenden Vorschlages an diesen auch in dem Sinne gebunden fühlt, daß weder die Einreichung eines neuen noch auch nur eine Ergänzung des eingereichten Vorschlages gefordert werden darf. Indes könnte eine solche Rechtsauffassung lediglich für den konkreten Einzelfall eine Verletzung des Art 92 GG und damit zugleich einen Fehlgebrauch des der staatlichen Stelle eingeräumten Ermessens bedeuten. Das begründet aber nicht zugleich verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit der zugrundeliegenden abstrakten Rechtsnorm, durch welche der zuständigen staatlichen Stelle die Ermächtigung zur Bestimmung der Anzahl der zur Berufung als ehrenamtliche Richter Vorzuschlagenden nach deren Ermessen erteilt worden ist. Insofern ist entscheidend, daß - generell und ungeachtet der Ausübung des Ermessens im Einzelfall - auch eine solche Ermächtigungsnorm zur Sicherung des bestimmenden Einflusses des Staates jedenfalls dann, wenn diese Einflußnahme - wie ausgeführt - in den Vorinstanzen qualifiziert gesichert ist, bei der Berufung der Richter geeignet und ausreichend ist.
Zusammengefaßt ist es damit sowohl vom einfachen Recht her sinnvoll als auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, daß die Sollvorschrift des § 14 Abs 1 SGG im Verfahren der Berufung von ehrenamtlichen Richtern an das BSG nicht gilt und stattdessen der BMA die Anzahl der von den einzelnen vorschlagsberechtigten Stellen zur Berufung Vorzuschlagenden nach seinem Ermessen zu bestimmen hat.
Die Ausübung dieses Ermessens im Zusammenhang mit der Berufung der gegenwärtig am BSG amtierenden ehrenamtlichen Richter läßt einen Fehler nicht erkennen. Es ist nicht ersichtlich, daß der BMA bei der Bestimmung der Anzahl der von den einzelnen vorschlagsberechtigten Stellen für die Senate für Angelegenheiten der SozV, der ArblV, des Kassenarztrechts sowie aus dem Kreise der Versorgungsberechtigten für die Senate der KOV Vorzuschlagenden die gesetzlichen Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs 2 Satz 2 SGG).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats (vgl Ziffer I dieses Beschlusses) hat der BMA - von einigen geringfügigen Abweichungen abgesehen - die Bestimmung der Anzahl der ihm zur Berufung als ehrenamtliche Richter am BSG Vorzuschlagenden durchgängig in der Weise vorgenommen, daß er den vorschlagsberechtigten Stellen den bzw die Namen des bzw der auf ihren Vorschlag für die ablaufende Amtsperiode berufenen ehrenamtlichen Richter mitgeteilt und daran die Frage angeschlossen hat, ob bzw welche dieser schon bisher amtierenden ehrenamtlichen Richter zur Wiederberufung vorgeschlagen würden. Er ist demnach erkennbar davon ausgegangen, daß in erster Linie eine Wiederberufung schon amtierender ehrenamtlicher Richter in Betracht kommt und es unter der Voraussetzung, daß entsprechende Wiederberufungsvorschläge eingereicht werden, der Anforderung zusätzlicher und über das "Kontingent" der jeweils vorschlagsberechtigten Stelle hinausgehender Vorschläge nicht bedarf. Hierin vermag der Senat einen Fehler des dem BMA zustehenden Ermessens bei der Bestimmung der Anzahl der von den vorschlagsberechtigten Stellen Vorzuschlagenden nicht zu erkennen. Die Begrenzung dieser Anzahl auf das "Kontingent" der jeweils vorschlagsberechtigten Stelle für den Fall, daß der oder die auf ihren Vorschlag schon bisher berufenen ehrenamtlichen Richter zur Wiederberufung vorgeschlagen werden, ist sachgerecht. Im Vergleich zu einem erstmals berufenen bringt der wiederberufene ehrenamtliche Richter neben seiner Sachkunde, die bei den in der Sozialgerichtsbarkeit tätigen ehrenamtlichen Richtern ohnehin vorausgesetzt und erwartet wird (vgl BSGE 11, 181, 183 = SozR Nr 3 zu § 22 SGG; BSGE 23, 105, 110), zusätzlich aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit in der Revisionsinstanz speziell hierfür erforderliche richterliche Kenntnisse und Erfahrungen ein. Seine infolge Wiederberufung auch zukünftige Mitwirkung bietet die Gewähr für eine im besonderen Maße für die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes unerläßlich notwendige Stabilität und Kontinuität (dazu zB BSGE 40, 292, 296 = SozR 5050 § 16 Nr 9 S 10; BSG SozR 2200 § 562 Nr 4 S 3). Der Vorschlag einer Wiederberufung des schon amtierenden ehrenamtlichen Richters läßt erkennen, daß er sich auch aus der Sicht der ihn abermals vorschlagenden Stelle in seiner bisherigen Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter am BSG bewährt und sie in sachgerechter Vertretung der Interessen der vorschlagenden Stelle mit Erfolg ausgeübt hat. Diese Tatsachen und Umstände hat der BMA bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens berücksichtigen und sich daher unter der von ihm erkennbar angenommenen Prämisse, daß ihm die vorschlagsberechtigten Stellen in erster Linie die auf ihre Vorschläge schon bisher berufenen ehrenamtlichen Richter zu Wiederberufung vorschlagen werden, auf eine Bestimmung der Anzahl der ihm zur Berufung Vorzuschlagenden entsprechend der Anzahl der auf das "Kontingent" der jeweils vorschlagsberechtigten Stelle entfallenden, schon bisher amtierenden ehrenamtlichen Richter beschränken dürfen. Eine derartige Bestimmung ist nicht ermessensfehlerhaft und vermag einen Mangel des Berufungsverfahrens nicht zu begründen.
Dieses weist auch bezüglich der eigentlichen Berufung der ehrenamtlichen Richter Mängel nicht auf. Allerdings kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß dem BMA nicht ausnahmslos von den vorschlagsberechtigten Stellen für die Senate für Angelegenheiten der SozV, der ArblV, des Kassenarztrechts und aus dem Kreise der Versorgungsberechtigten für die Senate der KOV bereits amtierende ehrenamtliche Richter zur Wiederberufung vorgeschlagen worden sind. Im einzelnen haben dazu die Feststellungen des Senats folgendes ergeben: Von den für die am 31. Dezember 1983 ablaufende Amtsperiode auf Vorschlag der BDA berufenen 26 ehrenamtlichen Richtern sind 24 erneut sowie drei erstmals vorgeschlagen und alle 27 Vorgeschlagenen berufen worden. Der BMI hat anstelle des bisher amtierenden einen neuen ehrenamtlichen Richter vorgeschlagen. Der DGB hat von den auf seinen Vorschlag für die abgelaufene Amtsperiode berufenen 21 ehrenamtlichen Richtern 15 wiederum, sechs nicht mehr und dafür zunächst sieben andere vorgeschlagen. Nach im Einvernehmen mit dem DGB erfolgter Streichung des Namens eines erstmals Benannten von der Vorschlagsliste hat der BMA die übrigen 21 Vorgeschlagenen zu ehrenamtlichen Richtern berufen. Von den durch die KBV vorgeschlagenen und vom BMA berufenen fünf ehrenamtlichen Richtern sind drei schon in der abgelaufenen Amtsperiode und zwei noch nicht als ehrenamtliche Richter tätig gewesen. Die KZBV hat sechs ehrenamtliche Richter vorgeschlagen, von denen vier schon zuvor und zwei noch nicht als ehrenamtliche Richter amtiert haben. Der BMA hat fünf der vorgeschlagenen Kassenzahnärzte zu ehrenamtlichen Richtern berufen, darunter einen erstmals. Die gemeinsame Vorschlagsliste der Bundesverbände der Krankenkassen hat sechs Namen enthalten, darunter fünf von schon bisher amtierenden ehrenamtlichen Richtern; einer von ihnen ist erstmals vorgeschlagen und berufen worden. Der BDKK hat anstelle des auf seinen Vorschlag für die abgelaufene Amtsperiode berufenen ehrenamtlichen Richters einen anderen Kandidaten vorgeschlagen, den der BMA sodann zum ehrenamtlichen Richter berufen hat.
Jedenfalls die auf die Vorschläge der BDA, des BMI, der Bundesverbände der Krankenkassen und des BDKK erstmals berufenen ehrenamtlichen Richter sind demnach vom BMA ohne personelle Alternative und damit nicht aufgrund einer Auswahl aus einer Mehrzahl von Vorgeschlagenen berufen worden. Dies vermag jedoch einen Mangel des Berufungsverfahrens nicht zu begründen und ist mit Art 92 GG noch vereinbar. Verfassungsrechtliche Bedenken könnten allerdings dann bestehen, wenn der BMA die ihm unterbreiteten Vorschläge für erstmals zu berufende ehrenamtliche Richter als endgültig und unabänderlich angesehen und sich daran auch in dem Sinne gebunden gefühlt hätte, daß es ihm nach Prüfung der Vorschläge verwehrt sei, gegebenenfalls deren Ergänzung oder sogar die Einreichung eines neuen Vorschlages zu verlangen. Dann wäre der Spielraum staatlicher Mitwirkung bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter zu gering und ein ausreichender staatlicher Einfluß bei dieser Berufung nicht mehr gewährleistet (vgl BVerfGE 26, 186, 196; 27, 312, 320 = SozR Nr 4 zu Art 101 GG). Ob der BMA sich in dieser Weise des ihm zustehenden maßgebenden Bestimmungsrechts bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter begeben hat, unterliegt im Rahmen der Frage, ob die Berufung der ehrenamtlichen Richter ordnungsgemäß und insbesondere im Einklang mit der Verfassung erfolgt ist, notwendigerweise der gerichtlichen Überprüfung (aA Urteil des Bundesarbeitsgerichts -BAG- vom 28. August 1985 - 5 AZR 616/84-). Indes hat diese Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der BMA bei der Berufung derjenigen gegenwärtig amtierenden ehrenamtlichen Richter am BSG, welche für die laufende Amtsperiode erstmals berufen worden sind, nicht in dem durch Art 92 GG gebotenen Umfange sein Auswahlrecht ausgeübt hat. Dies läßt sich nicht alleine daraus herleiten, daß er die von der BDA, dem BMI, den Bundesverbänden der Krankenkassen und dem BDKK erstmals Vorgeschlagenen tatsächlich zu ehrenamtlichen Richtern am BSG berufen hat. Auch einer solchen Berufung kann eine Auswahlprüfung mit dem Ergebnis vorausgegangen sein, daß es einer Ergänzung der eingereichten oder einer Einreichung neuer Vorschläge nicht bedarf und die zur erstmaligen Berufung Vorgeschlagenen als ehrenamtliche Richter berufen werden können, sofern das Berufungsverfahren in seiner Gesamtheit die Schlußfolgerung zuläßt, daß der BMA bei der erstmaligen Berufung neuer ehrenamtlicher Richter sich seines Auswahlrechts bewußt gewesen ist und dieses in dem vorstehenden Sinne hat ausüben wollen. Die vom Senat getroffenen Feststellungen lassen eine solche Schlußfolgerung zu. So hat der BMA unter den ihm vom DGB zur Neuberufung vorgeschlagenen sieben Personen eine Auswahl getroffen und nach Rücksprache mit dem DGB eine von ihnen - trotz Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - nicht zum ehrenamtlichen Richter berufen. Die KBV hat nach dem Tode und der Amtsenthebung je eines auf ihren Vorschlag berufenen ehrenamtlichen Richters zwei andere Kassenärzte erstmals benannt. Der BMA hat die Berufung eines dieser Vorgeschlagenen für rechtlich nicht vertretbar gehalten und die KBV zur Unterbreitung eines neuen Vorschlages veranlaßt. Erst nach Namhaftmachung eines anderen Kassenarztes sind die nunmehr Vorgeschlagenen zu ehrenamtlichen Richtern am BSG berufen worden. Auf Vorschlag der KZBV hat der BMA vier bereits als ehrenamtliche Richter amtierende Kassenzahnärzte wieder und einen erstmals berufen. Dabei sind ihm zur erstmaligen Berufung zwei Kassenzahnärzte und damit die doppelte Anzahl der neu zu Berufenden vorgeschlagen worden. Nach alledem ist der BMA erkennbar und durch sein Verhalten bestätigt selbst davon ausgegangen, daß er an die ihm von den vorschlagsberechtigten Stellen unterbreiteten Vorschläge nicht endgültig und unabänderlich gebunden ist, sondern ggf deren Änderung oder Ergänzung verlangen kann und jedenfalls auf diesem Wege die entscheidende Mitwirkung des Staates bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter sicherzustellen hat. Dann aber kann es nicht beanstandet werden, wenn er im Einzelfall die ihm zur erstmaligen Berufung Vorgeschlagenen akzeptiert, eine Änderung oder Ergänzung dieses Vorschlages nicht verlangt und die Vorgeschlagenen zu ehrenamtlichen Richtern am BSG berufen hat. Auch eine solche Berufung muß vor dem Hintergrund des Berufungsverfahrens in seiner Gesamtheit, dessen Verlauf konkrete Anhaltspunkte dafür bietet, daß der BMA sich seines Auswahlrechts und damit zugleich seiner Pflicht zur entscheidenden Mitwirkung bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter nicht nur bewußt gewesen ist, sondern sie auch ausgeübt hat, als das Ergebnis der dem BMA obliegenden Prüfung und Auswahl angesehen werden.
Der Senat gelangt nach alledem zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß weder die Berufung der gegenwärtig am BSG amtierenden ehrenamtlichen Richter selbst noch die ihr vorausgehende Bestimmung der Anzahl der von den einzelnen vorschlagsberechtigten Stellen Vorzuschlagenden fehlerhaft gewesen sind. Eine Amtsenthebung der am BSG gegenwärtig amtierenden ehrenamtlichen Richter wegen möglicher Mängel des Verfahrens ihrer Berufung kommt damit nicht in Betracht.
Fundstellen