Leitsatz (amtlich)
1. Das Bundessozialgericht ist an einen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Rechtsstreit nach SGG § 215 Abs 9 in Verbindung mit SGG §§ 51, 224 Abs 1 auf das Bundessozialgericht übergegangen ist, nicht gebunden; es hat vielmehr in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Übergang kraft Gesetzes erfüllt sind (Anschluß BSG 1955-11-10 8 RV 273/54 = BSGE 2, 23 &; Anschluß BSG 1956-03-22 7 RAr 8/54 = SozR Nr 21 zu § 215 SGG).
2. Ist ein Urteil eines allgemeinen Verwaltungsgerichts des zweiten Rechtszugs in Angelegenheiten des SGG § 51 vor dem 1954-01-01 verkündet, aber erst danach zugestellt und mit der Revision angefochten worden, so ist der Rechtsstreit nach SGG § 215 Abs 8 auf das Landessozialgericht übergegangen. Eine nochmalige Verhandlung vor dem Landessozialgericht findet jedoch nicht statt; über die Revision , deren Zulässigkeit sich nach dem SGG richtet, entscheidet das Bundessozialgericht.
3. Ist zweifelhaft, ob in einem Übergangsfall die Rechtsmittelfrist gewahrt ist, so kann das Rechtsmittelgericht für den Fall, daß die Frist versäumt ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.
Das Bundessozialgericht ist an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, daß eine landesrechtliche Vorschrift , deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstrecken würde, nicht wirksam erlassen ist (SGG §§ 162 Abs 2, 202 in Verbindung mit ZPO § 562).
5. Die ZÄZV vom 1933-07-27/1938-1-12 in der durch Kontrollratsgesetz Nr 1 abgeänderten Fassung verstößt nicht gegen das Grundgesetz; insbesondere steht die Bestimmung, daß außer Zahnärzten nur staatlich anerkannte Dentisten zulassungsfähig sind, nicht in Widerspruch mit GG Art 3 Abs 1.
6. Die Berechtigung eines Dentisten zur weiteren Ausübung der Zahnheilkunde nach ZHG § 19 vom 1952-03-31 ersetzt nicht die für die Zulassung zur Kassenpraxis erforderliche staatliche Anerkennung (RVO § 123).
7. Die Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs als Kassendentist nach BVFG § 70 erfordert, daß ein Zusammenhang zwischen dem Verlust der Kassenpraxis und der Vertreibung besteht; daran fehlt es, wenn die Kassenpraxis schon vor dem zweiten Weltkrieg nicht mehr ausgeübt wurde.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die durch Klageerhebung begründete Rechtshängigkeit erlischt erst mit der Beendigung des Prozesses.
2. Ein Rechtsstreit wird erst mit der Einlegung des Rechtsmittels bei der höheren Instanz anhängig.
3. Der Rechtszug endet mit der Zustellung der die Instanz abschließenden Entscheidung oder, wenn ein Rechtsmittel vor Zustellung des Urteils eingelegt wird, mit dem Beginn der höheren Instanz.
Normenkette
SGG § 67 Fassung: 1953-09-03, § 162 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 202 Fassung: 1953-09-03, § 215 Abs. 8 Fassung: 1953-09-03, Abs. 9 Fassung: 1953-09-03, § 51 Fassung: 1953-09-03, § 224 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; RVO § 123 Fassung: 1952-03-31; BVFG § 70; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 12 Fassung: 1949-05-23; ZPO § 562 Fassung: 1950-09-12; BVFG § 70 Fassung: 1953-05-19; ZHG § 19 Fassung: 1952-03-31; ZÄZV § 1 Fassung: 1938-01-12; KRG 1 Art. II; GG Art. 2; SGG § 94
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. November 1953 wird zurückgewiesen, soweit dieses Urteil die Ansprüche des Klägers auf Eintragung in das beim Oberversicherungsamt B geführte Register, auf Zulassung zur Kassenpraxis und auf Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs nach § 70 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 betrifft.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger ist als Dentist in Bremen tätig. Durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VerwGH.) Bremen vom 11. Oktober 1950 wurde das gegen den Kläger von der Landesgesundheitsverwaltung und dem Senator für das Gesundheitswesen im Jahre 1949 ausgesprochene Verbot der Ausübung des Dentistenberufs aufgehoben. In den Gründen dieses Urteils kommt zum Ausdruck, daß der Kläger, der nicht die Genehmigung der Landesgesundheitsverwaltung zur Niederlassung als Dentist nach der Verordnung (VO) vom 8. Mai 1940 (RGBl. I S. 795) erhalten hatte, für die Ausübung seines Dentistenberufs den Personen gleichzustellen sei, die nach § 9 der 6. Durchführungsverordnung (DurchfVO) zum Gewerbefreiheitsgesetz vom 11. November 1949 (Brem. GBl. S. 237) als zugelassene Dentisten gelten. Unter Berufung auf dieses Urteil beantragte der Kläger am 2. Februar 1953 beim Oberversicherungsamt (OVA.) B seine Eintragung in das Register für die Zulassung als Dentist zur Krankenkassenpraxis und seine sofortige Kassenzulassung.
Das OVA. lehnte mit Beschluß vom 24. Februar 1953 die Eintragung in das Dentisten-Register mit der Begründung ab, daß der Kläger nicht staatlich anerkannter Dentist sei. Im Sinne der in diesem Beschluß erteilten Rechtsbehelfsbelehrung legte der Kläger am 10. März 1953 gegen den Beschluß des OVA. Beschwerde beim Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten beim OVA. Bremen ein. In der Begründung der Beschwerde wies er darauf hin, daß er einen Antrag, als Bewerber für die Zulassung zur Krankenkassenpraxis eingetragen zu werden, überhaupt nicht gestellt, vielmehr seine sofortige Zulassung als Kassendentist beantragt habe. Über diese Beschwerde ist noch nicht entschieden; durch Verfügung des Vorsitzenden des Schiedsamts vom 27. August 1953 ist das Schiedsamtsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die inzwischen vom Kläger in gleicher Angelegenheit erhobene Klage ausgesetzt worden.
Der Kläger hatte nämlich am 3. März 1953 - einen Tag vor Zustellung des Beschlusses des OVA. vom 24. Februar 1953 - gegen die Beklagte beim Verwaltungsgericht (VerwG.) Bremen Untätigkeitsklage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zu verurteilen, ihn sofort in das beim OVA. B geführte Register der zugelassenen Kassendentisten einzutragen. Das VerwG. hat die Klage als zulässig, aber als unbegründet angesehen und mit Urteil vom 23. Juni 1953 abgewiesen.
Auch die beim VerwGH. Bremen eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. In seinem Urteil vom 26. November 1953 hat der VerwGH. festgestellt, der Antrag des Klägers sei im Hinblick auf die nach Klagerhebung erfolgte Ablehnung der Registereintragung darauf gerichtet, das OVA. zu verpflichten, ihn in das Dentistenregister für die Zulassung zur Kassenpraxis einzutragen. Diesen Antrag hat der VerwGH. deshalb für unbegründet gehalten, weil der Kläger nicht die für die Eintragung in das Dentisten-Register erforderliche staatliche Anerkennung als Dentist besitze. Das Berufungsgericht hat hierbei seiner Entscheidung die Zulassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten ( ZulOZ ) - eingeführt durch VO des Reichsarbeitsministers vom 27. Juli 1933 (RGBl. I S. 541), seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch die Fünfte VO des Reichsarbeitsministers vom 12. Januar 1938 (RGBl. I S. 29) - zugrunde gelegt und die am 20. Juli 1950 zwischen der Vereinigung von Krankenkassen im Lande Bremen einerseits und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung sowie der Kassendentistischen Vereinigung in Bremen andererseits vereinbarte Zulassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten des Landes Bremen ( VertragsZulO ) als nicht in Kraft gesetzt angesehen. Soweit die ZulOZ für die Eintragung in das Dentisten-Register die staatliche Anerkennung als Dentist verlangt, verstößt sie nach Auffassung des VerwGH. nicht gegen besatzungsrechtliche Vorschriften oder das Bonner Grundgesetz (GG).
Den weiterhin gestellten Antrag auf Zulassung zur Kassenpraxis hat das Berufungsgericht gleichfalls für unbegründet gehalten, weil der Kläger nicht zulassungsfähig sei und auch nicht Ansprüche auf Zulassung oder Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs kraft Gesetzes habe: Aus § 70 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) könne der Kläger keine Ansprüche herleiten, weil er im Zeitpunkt seiner Flucht aus der Sowjetzone nicht mehr zur Kassenpraxis zugelassen gewesen sei; auf § 27 des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er nicht als Verfolgter anerkannt sei. Der VerwGH. hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG.) zugelassen.
Gegen das - dem Kläger am 8. Januar 1954 zugestellte - Urteil des VerwGH. hat der Kläger am 6. Februar 1954 mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 2. Februar 1954 Revision beim VerwGH. mit dem Antrag eingelegt,
unter Aufhebung des Urteils des VerwGH. Bremen vom 26. November 1953 die Beklagte zu verurteilen,
in erster Linie:
den Kläger in das bei dem OVA. B geführte Register der die Kassenpraxis anstrebenden Dentisten mit dem Vermerk einzutragen, daß die Kassenzulassung erfolgt ist, und den Krankenkassen des Landes Bremen von der Kassenzulassung Mitteilung zu machen,
hilfsweise:
den Kläger zur Kassenpraxis zuzulassen und den Krankenkassen des Landes Bremen eine entsprechende Mitteilung zu machen.
Der Kläger führt zur Begründung seiner Revision aus, daß im Lande Bremen seit 1945 keine Zulassungsordnung (ZulO) bestehe; die ZulOZ sei infolge ihres Gehalts an nationalsozialistischen Gedankengängen im Jahre 1945 außer Kraft getreten. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) vom 3. März 1952 (BGBl. I S. 221) bestehe auch kein Bedürfnis nach einer ZulO mehr; gemäß § 19 ZHG seien alle Dentisten staatlich anerkannte Dentisten im Sinne des § 123 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 22 ZHG; seine Nichtzulassung verstoße gegen Art. 12 GG und gegen Militärregierungsgesetz (MRG) (Amerik. Zone) Nr. 56 (Kartellgesetz). Außerdem habe der VerwGH. seine Pflicht zur Amtsermittlung in zweifacher Hinsicht verletzt: Er sei der Behauptung des Klägers nicht nachgegangen, daß die Dentistin Sch ohne staatliche Prüfung zur Kassenpraxis zugelassen worden sei; ferner hätte der VerwGH. sich hinsichtlich der Frage, ob der Kläger Verfolgter im Sinne des BEG sei, nicht mit seiner Erklärung über das Ergebnis seines früheren - nach dem Brem. Wiedergutmachungsgesetz eingeleiteten - Verfahrens begnügen dürfen; vielmehr hätte der VerwGH. prüfen müssen, ob nicht sein Zulassungsanspruch nach § 27 Abs. 2 BEG begründet sei, und das Verfahren bis zur Entscheidung der Entschädigungsbehörde darüber, ob die Voraussetzungen des Anspruchs nach dem BEG gegeben seien, nach § 82 Abs. 2 Satz 3 BEG aussetzen müssen.
Der VerwGH. legte die Sache am 24. Februar 1954 dem BVerwG. vor, das durch Beschluß vom 2. April 1954 feststellte, daß der Rechtsstreit gemäß §§ 51, 215 Abs. 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf das Bundessozialgericht (BSG.) übergegangen sei.
Auf ein Schreiben des BSG. vom 25. Januar 1955, durch das der Kläger auf den vor dem BSG. bestehenden Vertretungszwang hingewiesen wurde, zeigte der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 24. Februar 1955 an, daß er den Kläger vor dem BSG. vertrete. Er hat noch geltend gemacht, daß seit 1945 im Lande Bremen eine rechtsverbindliche ZulOZ nicht bestehe und daß daher der auf Grund der VertragsZulO tätige Zulassungsausschuß ohne gesetzliche Grundlage Zulassungen von Zahnärzten und Dentisten ausgesprochen habe; alle Zahnärzte und Dentisten, die bei dem OVA. "in der entsprechenden Liste" als zur Kassenpraxis zugelassen eingetragen seien, seien in Wirklichkeit wegen Nichtigkeit der Zulassung ebensowenig wie der Kläger zugelassen; nach Art. 3 GG habe der Kläger daher einen Anspruch darauf, wie diese Zahnärzte und Dentisten in das vom OVA. geführte Register als zu den Kassen zugelassener Dentist eingetragen zu werden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen. Sie schließt sich in vollem Umfange den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil an.
II
1. Die Zulässigkeit der Revision unterliegt keinen Bedenken.
Das BVerwG. hat in seinem Beschluß vom 2. April 1954 zum Ausdruck gebracht, daß die Streitsache in entsprechender Anwendung des § 215 Abs. 9 in Verbindung mit § 51 SGG auf das BSG. übergegangen ist. Doch kommt einem solchen Beschluß nur deklaratorische Bedeutung zu; denn der Übergang einer Sache auf das BSG. im Rahmen des § 215 Abs. 9 SGG erfolgt kraft Gesetzes (vgl. BSG. 2 S. 23 (26) und Urt. d. BSG. vom 22.3.56 - Az. 7 RAr 8/54 - Sozialrecht, SGG § 215, Da 6 Nr. 21). Eine Verweisung der Streitsache an das zuständige Gericht im Sinne von § 81 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVerwGG), § 276 Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO), § 52 Abs. 3 SGG ist für den Fall der Überleitung nach § 215 Abs. 9 SGG nicht vorgesehen. Das BSG. hat daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den gesetzlichen Übergang auf das BSG. nach § 215 Abs. 9 SGG vorliegen.
Ein solcher Übergang setzt voraus, daß die Sache am 1. Januar 1954 beim BVerwG. "rechtshängig" war. Die durch Klageerhebung begründete Rechtshängigkeit (§ 94 Abs. 1 SGG) erlischt erst mit der Beendigung des Prozesses. Wenn § 215 Abs. 9 SGG von Rechtshängigkeit beim BVerwG. spricht, so wird nicht nur gefordert, daß eine Sache - noch - rechtshängig ist, sondern auch, daß sie bei dem Revisionsgericht - schon - anhängig geworden ist. Ein Rechtsstreit wird aber erst mit der Einlegung des Rechtsmittels bei der höheren Instanz anhängig. Da im vorliegenden Streitfall die Revision erst am 6. Februar 1954 eingelegt wurde, war die Streitsache nicht schon am 1. Januar 1954 beim BVerwG. rechtshängig im Sinne des § 215 Abs. 9 SGG; sie konnte daher auch nicht vom BVerwG. auf das BSG. über gehen. Sie war vielmehr an dem maßgebenden Stichtag noch beim VerwGH. rechtshängig. Dieses Gericht hatte zwar am 26. November 1953 das Urteil verkündet; die Zustellung des Urteils an den Kläger hat jedoch erst am 8. Januar 1954 stattgefunden. Der Rechtszug endet mit der Zustellung der die Instanz abschließenden Entscheidung oder, wenn ein Rechtsmittel vor Zustellung des Urteils eingelegt wird, mit dem Beginn der höheren Instanz (vgl. Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl., Anm. II 1 zu § 176). Daher war im vorliegenden Fall der Rechtsstreit am 1. Januar 1954 beim VerwGH. anhängig. Er ist zu diesem Zeitpunkt nach § 215 Abs. 8 SGG auf das Landessozialgericht (LSG.) übergegangen.
Der Rechtsstreit ist in dem Zustand auf das LSG. übergegangen, in dem er sich am 1. Januar 1954 befand, also nach Verkündung, aber vor Zustellung des Urteils. Bei dieser Sachlage verpflichtete der Übergang der Sache das LSG. nicht zu einer nochmaligen Verhandlung und Entscheidung; denn dann würde über die gleiche Sache zweimal auf derselben Ebene - nämlich im Berufungsverfahren - entschieden werden. Eine solche Auffassung würde den die Überleitungsregelung des § 215 SGG tragenden Grundgedanken verkennen, daß zwar die Prozeßbeteiligten durch die Überleitung in ihrem prozeßrechtlichen Besitzstand grundsätzlich nicht beeinträchtigt, ergangene Entscheidungen aber auf jeden Fall beachtet werden sollen. Besonders deutlich kommt dieser Gedanke in den Vorschriften der Absätze 6 und 7 des § 215 SGG zum Ausdruck; ist die Sache bei einem allgemeinen VerwG. des ersten Rechtszugs rechtshängig, so wird je nachdem, ob eine Entscheidung des OVA. oder des Versorgungsgerichts vorangegangen ist oder nicht, der Rechtsstreit auf das Sozialgericht (SG.) oder das LSG. übergeleitet. Im Sinne dieses Grundgedankens kann daher § 215 Abs. 8 SGG nur so verstanden werden, daß der Rechtsstreit in Fällen der vorliegenden Art als bereits vom Berufungsgericht entschieden auf das LSG. übergegangen und daher nunmehr nach den Vorschriften des SGG mit der Revision an das BSG. anfechtbar ist.
Der Kläger hat nun unter Beachtung der ihm vom VerwGH. erteilten Rechtsmittelbelehrung mit einer von ihm selbst unterzeichneten Revisionsschrift beim VerwGH. Revision eingelegt, obgleich vom 1. Januar 1954 an für die Einlegung der Revision die Vorschriften des SGG maßgebend waren. Die insoweit unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat zwar nach § 66 Abs. 2 SGG Bedeutung für die Hinausschiebung des Ablaufs der Revisionsfrist; sie konnte aber nicht die Mängel der Revisionseinlegung - Einlegung beim VerwGH., statt beim BSG. (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGG), Nichtbeachtung des Vertretungszwangs (§ 166 SGG) - heilen. Erst mit dem am 24. Februar 1955 erfolgten Eingang des Schriftsatzes des jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 23. Februar 1955 beim BSG. lag dem Revisionsgericht eine den Vorschriften des SGG entsprechende Revision vor. Die Bedenken hinsichtlich der Wahrung der Revisionsfrist werden jedoch durch folgende Erwägung ausgeräumt. Ob der VerwGH. sein Urteil noch nach dem 1. Januar 1954 zustellen durfte, ob nicht vielmehr diese Zustellung "unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften" im Sinne des § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in Verbindung mit § 63 Abs. 2 SGG erfolgt ist, ist rechtlich sehr zweifelhaft; bejahendenfalls wäre die Revisionsfrist noch nicht in Lauf gesetzt (§ 9 Abs. 2 VwZG, § 64 Abs. 1 SGG). Der Senat kann jedoch die Frage, ob die Revisionsfrist tatsächlich versäumt ist, in diesem Zusammenhang dahingestellt lassen, da die sonstigen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) gegeben sind. Wird die Wiedereinsetzung in einem solchen Fall gewährt, so wirkt sie nur für den Fall, daß die Frist tatsächlich versäumt ist; im anderen Fall ist sie gegenstandslos (vgl. BGHZ 4 S. 389 (396)). Im vorliegenden Rechtsstreit war die Unterlassung der Revisionseinlegung in einer dem § 166 SGG genügenden Form - im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung des VerwGH. und die Behandlung des Rechtsstreits als eines Übergangsfalls nach § 215 Abs. 9 SGG durch das BVerwG. - so lange entschuldbar (§ 67 Abs. 1 SGG), als der Kläger nicht vom BSG. auf den vor diesem Gericht bestehenden Vertretungszwang hingewiesen wurde. Das ist erstmals mit Schreiben vom 25. Januar 1955 geschehen. Die versäumte Rechtshandlung der formgerechten Revisionseinlegung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens nachgeholt worden. Die Wiedereinsetzung kann daher auch ohne Antrag gewährt werden (§ 67 Abs. 2 Satz 4 i. Verb. mit Satz 1 SGG), wobei die Vorschrift des § 67 Abs. 3 SGG - da ein Wiedereinsetzungsantrag nicht vorliegt - nicht entgegensteht.
Die Revision ist somit als rechtzeitig eingelegt zu behandeln.
Auch gegen die Statthaftigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Im vorliegenden Fall hat der VerwGH. die Revision zum BVerwG. nach § 53 Abs. 2 BVerwGG u. a. wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen zugelassen. Selbst wenn Bedenken gegen die Bindung des BSG. an die Zulassung des VerwGH. daraus hergeleitet werden könnten, daß die in § 53 Abs. 2 BVerwGG normierten Voraussetzungen für die Zulassung sich nicht in vollem Umfang mit denen des § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG decken, muß die Revision als statthaft angesehen werden; denn nach der nunmehr schon feststehenden Rechtsprechung des BSG. ist die Revision in Übergangsfällen nach Art des vorliegenden jedenfalls dann statthaft, wenn die vom Revisionsgericht anzustellende Prüfung ergibt, daß im Revisionsverfahren über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu entscheiden ist (BSG. 1 S. 17 (21); Urteil vom 29.5.1956 (6 RKa 14/54); Urteil vom 25.10.1956 (6 RKa 2/54)). Da allein schon die im Rahmen des Revisionsverfahrens zu entscheidende Frage, welches Zulassungsrecht für Zahnärzte und Dentisten im Lande Bremen anzuwenden ist, eine über den Einzelfall hinausgehende - grundsätzliche - Bedeutung hat, ist die Revision statthaft.
2. Der Zulässigkeit der Klage auf Eintragung in das beim OVA. geführte Register steht nicht entgegen, daß über die Beschwerde des Klägers beim Schiedsamt für Zahnärzte und Dentisten beim OVA. der Freien Hansestadt B (§ 10 Abs. 2 ZulOZ ) noch nicht entschieden ist. Wie der Senat bereits im Urteil vom 17. Februar 1956 (BSG. 2 S. 201 (203) entschieden hat, kommt der Frage, ob die Durchführung eines Vorverfahrens vor den Verwaltungsinstanzen vor Beschreitung des Sozialgerichtswegs erforderlich war, in den kraft Gesetzes (§ 215 Abs. 6 bis 9 SGG) von den allgemeinen Verwaltungsgerichten auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergeleiteten Fällen nur insofern Bedeutung zu, als davon - in den Fällen des § 215 Abs. 6 und 7 SGG - abhängen kann, auf welches Gericht der Sozialgerichtsbarkeit die Sache übergegangen ist. Auf den Übergang der Sache nach § 215 Abs. 8 SGG, wie er hier stattgefunden hat, ist die Frage, ob ein Vorverfahren stattgefunden hat, ohne Einfluß. Da somit schon aus diesem Grunde die Zulässigkeit der Klage feststeht, braucht der Senat nicht auf die Frage einzugehen, ob das Erfordernis des Vorverfahrens im vorliegenden Fall nicht schon deshalb entfällt, weil der Kläger ursprünglich eine Untätigkeitsklage erhoben hatte (§ 38 Abs. 3 Brem VerwGG).
3. Die Revision ist nicht begründet, soweit sie die Eintragung des Klägers in das Dentisten-Register verfolgt.
Zu der Frage, welches Zulassungsrecht im Streitfall anzuwenden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die im Jahre 1950 in B zwischen den Verbänden der Krankenkassen, Zahnärzte und Dentisten vereinbarte VertragsZulO nicht in Kraft gesetzt, d. h. als Rechtsnorm nicht wirksam geworden ist. Da sich der Geltungsbereich der VertragsZulO nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, ist das Revisionsgericht an diese Feststellung nach § 562 ZPO in Verbindung mit § 202 SGG gebunden. Die Vorschrift des § 562 ZPO ist im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anwendbar, da beide Verfahrensarten in der Frage der Revisibilität von Rechtsnormen von demselben Grundsatz ausgehen (§ 162 Abs. 2 SGG und § 549 Abs. 1 ZPO). Hiernach ist die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit, als es das Nicht bestehen irrevisiblen Rechts festgestellt hat, der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen (vgl. RGZ. 137 S. 324 (347/48); Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., § 140 III 1 c (S. 674)).
Nachprüfbar ist hingegen nach § 162 Abs. 2 SGG die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die ZulOZ im Lande Bremen noch gilt und somit als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch in Betracht kommt; denn die ZulOZ erstreckt ihren Geltungsbereich auch auf das Land Nordrhein-Westfalen. Sie ist zwar nach Art. II des Gesetzes Nr. 1 des Kontrollrats vom 20. September 1945 insofern unanwendbar geworden, als sie nationalsozialistisches Gedankengut enthielt. Doch ist die ZulOZ , wie der VerwGH. zutreffend festgestellt hat, in ihrem Wesensgehalt von den wenigen Vorschriften nationalsozialistischen Ideengehalts - z. B. dem § 4 b ("arische Abstammung") - unberührt geblieben. Ihre tragenden Grundgedanken - Zulassung als Voraussetzung für die kassenzahnärztliche und -dentistische Betätigung sowie die Auswahlgrundsätze der §§ 29, 30 ZulOZ - finden sich in gleicher oder ähnlicher Form in den Zulassungsordnungen wieder, die nach 1945 in den Ländern erlassen wurden. Die ZulOZ ist in dieser modifizierten Gestalt nach Art. 123 Abs. 1 GG im Lande Bremen geltendes Recht geblieben; ob sie als Bundesrecht (vgl. Art. 124, 125 SGG) oder Landesrecht weitergilt, kann der Senat dahingestellt lassen, da die Revisibilität der ZulOZ sich schon aus ihrem Charakter als "sonstiger Vorschrift" im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG ergibt.
Die ZulOZ widerspricht nicht dem Grundgesetz (vgl. Art. 123 Abs. 1, 2. Halbsatz GG). In dieser Beziehung gilt, was der Senat bereits bei der Würdigung anderer Zulassungsordnungen grundsätzlich ausgeführt hat (vgl. BSG. 2 S. 201 sowie Urteile vom 29. Mai 1956 (6 RKa 14/54) und vom 25. Oktober 1956 (6 RKa 2/54)). Eine gesetzliche Regelung wie die der ZulOZ , die die kassenzahnärztliche und -dentistische Betätigung von einer Zulassung in einem geordneten, gerichtlich nachprüfbaren Verwaltungsverfahren abhängig macht, verstößt weder gegen Art. 2 noch Art. 12 GG (in der Fassung des Art. I Nr. 2 des Gesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111)) und verletzt auch nicht rechts- und sozialstaatliche Grundsätze im Sinne der Art. 20, 28 GG. Die ZulOZ steht auch nicht in Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, obwohl sie (vgl. § 1 ZulOZ ) nur solche Dentisten für zulassungsfähig erklärt, die im Sinne des § 123 RVO in der Fassung des § 22 ZHG staatlich anerkannt sind, also die nicht staatlich anerkannten Dentisten von der Möglichkeit der Zulassung ausschließt.
Entgegen der Auffassung des Revisionsklägers sind nicht alle Dentisten durch § 19 ZHG staatlich anerkannt worden. Nach dieser Vorschrift dürfen diejenigen Personen, die vor dem 1. April 1942 - dem Tage des Inkrafttretens des ZHG (§ 24 ZHG) - die Zahnheilkunde ausgeübt haben, ohne im Besitze einer Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben. In diesem Sinne ist dem Kläger durch Urteil des VerwGH. vom 11. Oktober 1950 bestätigt worden, daß er die von ihm bereits vor dem Stichtag praktizierte Zahnheilkunde weiterhin ausüben darf. Doch hat er damit nicht die staatliche Anerkennung erlangt, die § 123 RVO neuer Fassung für die Behandlung von Kassenpatienten fordert. Der Begriff der "staatlichen Anerkennung" (§ 123 RVO) ist vielmehr, wie § 8 ZHG erkennen läßt, in diesem Gesetz vorausgesetzt und hat im Rahmen dieses Gesetzes nur für die "Eingliederung der Dentisten" Bedeutung; nach Inkrafttreten des ZHG kann es eine staatliche Anerkennung als Dentist nicht mehr geben (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZHG). Deshalb muß für die Frage der staatlichen Anerkennung auf diejenigen Vorschriften zurückgegriffen werden, auf Grund deren vor Inkrafttreten des ZHG die staatliche Anerkennung erlangt werden konnte (vgl. nach der Vereinheitlichung der Länderregelungen § 1 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 25. November 1939 (RMBl. i. V. 1939 S. 2396) in der Fassung vom 2. Januar 1942 (DOK. S. 70), wonach die Anerkennung als Dentist im Sinne des § 123 RVO erhält, wer eine ordnungsmäßige Berufsausbildung nachweist und die staatliche Dentistenprüfung abgelegt hat). Das ZHG hat somit die in der ZulOZ hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit getroffene Unterscheidung zwischen staatlich anerkannten und nicht staatlich anerkannten Dentisten nicht beseitigt.
Diese Unterscheidung ist nicht willkürlich. Wie der Senat in BSG. 2 S. 201 (217) näher ausgeführt hat, verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine schematische Gleichbehandlung. Er hindert den Gesetzgeber nur, an Sachverhalte, die nach der Natur der Sache gleich behandelt werden müssen, unter Verwendung sachfremder Gesichtspunkte unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen. Die in der ZulOZ getroffene Begrenzung der Zulassungsfähigkeit von Dentisten auf solche mit staatlicher Anerkennung, wie sie § 123 RVO in alter und neuer Fassung notwendig machte, ist aber nicht sachfremd. Es liegt ganz im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens, wenn für die Erfüllung der mit dem öffentlich-rechtlichen Status eines Kassendentisten verbundenen Aufgaben nur solche Dentisten zugelassen werden dürfen, die ihren Befähigungsnachweis durch eine staatliche Anerkennung auf Grund einer ordnungsmäßigen Berufsausbildung und einer erfolgreich bestandenen Prüfung erbringen. Die ZulOZ verstößt daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie steht ferner - entgegen der Ansicht des Revisionsklägers - nicht in Widerspruch zum MRG Nr. 56 - Amerikanische Zone - (Amtsblatt der Mil. Reg. Deutschland - Amerikan. Kontrollgebiet - Ausgabe C vom 1. April 1947 S. 2) betr. das Verbot der übermäßigen Konzentration deutscher Wirtschaftskraft. Dieses Gesetz ist, wie der VerwGH. zutreffend festgestellt hat, auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb unanwendbar, weil die Ausübung der Zahnheilkunde keine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Gesetzes Nr. 56 ist.
Die ZulOZ ist daher - mit den sich aus der Bereinigung von nationalsozialistischem Gedankengut ergebenden Änderungen, die für den vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung sind - die Rechtsgrundlage für den vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, ihn "in das bei dem OVA. geführte Register der die Kassenpraxis anstrebenden Dentisten mit dem Vermerk einzutragen, daß die Kassenzulassung erfolgt ist".
Das nach § 3 Abs. 3 ZulOZ beim OVA. zu führende Register ist nur für die Eintragung von Zulassungsbewerbern bestimmt (vgl. § 3 Abs. 1 ZulOZ ). Nun läßt zwar § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 ZulOZ Anträge von Dentisten auf Eintragung von Tatsachen zu, die für die Zulassung oder ihr Ruhen von Bedeutung sind. Diese Tatsachen können aber nur solche Umstände sein, die für den - zukünftigen - Ausspruch der Zulassung oder ihren Bestand von Bedeutung sind. Der Vorsitzende des OVA., der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZulOZ über die Anträge auf Eintragung in das Dentisten-Register zu entscheiden hat, würde mit der Eintragung eines Vermerks, daß die Zulassung bereits erfolgt sei, eine Entscheidung vorwegnehmen, die nicht ihm, sondern dem Schiedsamt obliegt (§ 15 Abs. 1 ZulOZ ). Da die ZulOZ die Eintragung eines solchen Zusatzvermerks in das beim OVA. geführte Register überhaupt nicht zuläßt, ist die Revision hinsichtlich dieses Antrags schon aus diesem Grunde unbegründet.
Der Antrag auf Eintragung in das Dentistenregister ist zwar zulässig, aber vom Berufungsgericht mangels der hierfür erforderlichen Voraussetzungen mit Recht als unbegründet angesehen worden. Wie bereits dargelegt, sind nach § 1 ZulO nur solche Dentisten zulassungsfähig, die die staatliche Anerkennung im Sinne des § 123 RVO besitzen. Nach der - vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogenen - Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger aber nicht die staatliche Anerkennung auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung erlangt.
4. Mit dem in zweiter Linie gestellten Antrag verfolgt der Kläger das Ziel, von der Beklagten zur Kassenpraxis zugelassen zu werden. Soweit sich dieser Antrag auf die ZulOZ als Rechtsgrundlage stützt, scheitert er schon daran, daß der Kläger - wie dargelegt - nicht zulassungsfähig ist.
In diesem Zusammenhang ist vom Kläger gerügt worden, daß das Berufungsgericht seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt habe, weil es nicht nachgeprüft habe, ob die Dentistin Sch. ohne staatliche Prüfung zur Kassenpraxis zugelassen worden sei. Diese Rüge ist nicht schlüssig; denn das Berufungsgericht brauchte dieser Behauptung nicht nachzugehen. Selbst wenn im Falle der Dentistin Sch und im Falle des Klägers ein im wesentlichen gleicher Sachverhalt vorgelegen haben sollte und der Dentistin Sch eine Zulassung erteilt worden wäre, die dem Kläger bisher versagt wurde, so würde der Kläger dadurch keinen Anspruch erlangen, gleichfalls ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zugelassen zu werden. Daß etwa in einem Einzelfall eine Zulassung rechtswidrig erteilt wurde, entbindet die beteiligten Zulassungsinstanzen nicht von ihrer Verpflichtung, die zwingenden Vorschriften der ZulOZ in anderen Fällen zu beachten.
5. Auch soweit der Kläger seinen Zulassungsanspruch aus § 70 des BVFG herleitet, wonach Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die vor dem 4. September 1939 als Dentisten zur Kassenpraxis zugelassen waren, weiterhin als zugelassen gelten, erweist sich sein Begehren als unbegründet; denn er ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts bereits seit 1933 nicht mehr zur Kassenpraxis zugelassen gewesen. Zutreffend ist der VerwGH. bei der Auslegung dieser Vorschrift davon ausgegangen, daß der in § 70 Abs. 1 Satz 1 BVFG genannte Stichtag "4. September 1939" zum Ausdruck bringen soll, daß nur die nach Zulassungsrecht ordnungsgemäß erfolgten Zulassungen zur Kassenpraxis berücksichtigt werden. Zum Schutz der Belange der zum Wehrdienst einberufenen Zulassungsbewerber durften nämlich "bis auf weiteres" nach dem Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 12. September 1939 (AN. S. IV 454) keine Zulassungen mehr ausgesprochen werden (vgl. hierzu Begründung zum Regierungsentwurf des BVFG, Bundestags-Drucksache Nr. 2872, 1. Wahlperiode S. 35 zu § 55). Die Festlegung des Stichtags hat nicht darüber hinaus etwa die Bedeutung, alle diejenigen in den Geltungsbereich dieser Vorschrift einzubeziehen, die irgendwann einmal vor dem genannten Zeitpunkt die Kassenzulassung erlangt hatten, ohne Rücksicht darauf, ob sie später vor der Vertreibung oder Flucht die Zulassung aufgegeben oder verloren hatten. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift - "gelten weiterhin als zur Kassenpraxis zugelassen" - läßt erkennen, daß dadurch für den Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling nicht ein Recht auf neue Zulassung begründet, sondern der vor der Vertreibung oder Flucht bestehende Rechtsstand als Kassenarzt als erhalten angesehen werden soll. Die Wahrung des Besitzstands ist der Sinn dieser Vorschrift; der Vertriebene oder Flüchtling soll an die Berufsposition wieder anknüpfen dürfen, die er vor der Vertreibung oder Flucht besessen hat. Soweit dem nichtzugelassenen Arzt, Zahnarzt oder Dentisten unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorzugsrecht auf Zulassung eingeräumt werden sollte, ist dies im BVFG klar zum Ausdruck gebracht (vgl. § 70 Abs. 5). Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 BVFG verlangt somit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verlust der Kassenpraxis und der Vertreibung oder Flucht (ebenso Moysich in Ärztl. Mitt. 1953 S. 388 (389); Heinemann-Koch, Kassenarztrecht, Stand: Juni 1956, Anm. 4 zu § 70 BVFG, S. 70 cc). Da ein solcher ursächlicher Zusammenhang im vorliegenden Streitfall nicht besteht, kann der Kläger keine Rechte aus § 70 BVFG herleiten.
6. Der Rechtsstreit ist noch nicht entscheidungsreif, soweit es sich um den Anspruch auf Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs nach § 67 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz des BEG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) handelt. Daß das BEG in der jetzt gültigen Fassung, die erst nach Erlaß des Berufungsurteils Gesetz geworden ist, auf den vorliegenden Streitfall anzuwenden ist, ergibt sich aus der Natur der insoweit auf Vornahme des beantragten Verwaltungsakts gerichteten Klage (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Mai 1956 - 6 RKa 14/54). Nach § 175 Abs. 3 Satz 3 BEG ist die Entscheidung der Entschädigungsorgane vorgreiflich für die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BEG hat. Ein solches Entschädigungsverfahren ist zur Zeit beim Landesamt für Wiedergutmachung in Bremen anhängig. Das Verfahren war daher insoweit auszusetzen.
Soweit das Urteil die Ansprüche des Klägers auf Eintragung in das beim OVA. Bremen geführte Register, auf Zulassung zur Kassenpraxis und auf Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs nach § 70 BVFG betrifft, ist der Rechtsstreit entscheidungsreif. Insoweit ist die Revision durch Teilurteil als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen