Leitsatz (amtlich)
1. Einem Versicherten, der an sich die Voraussetzungen des RKG § 45 Abs 2 erfüllt, kann die Bergmannsrente nicht gewährt werden, wenn er bereits bei Antragstellung - und zwar auf Grund anderer als der für seinen Hauptberuf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten - aus versicherungspflichtiger Beschäftigung mindestens einen Entgelt erwirbt, der der für ihn maßgeblichen Rentenbemessungsgrundlage entspricht; insoweit ist RKG § 86 Abs 2 bereits bei der Entscheidung über die Rentengewährung neben RKG § 45 zu berücksichtigen.
2. Neue "Kenntnisse und Fertigkeiten iS des RKG § 86 Abs 2 sind andere" Kenntnisse und Fertigkeiten als der Hauptberuf des Versicherten voraussetzt.
3. Die für den Beruf des Schmalspurlokomotivführers erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind iS des RKG § 86 Abs 2"andere" als der Hauerberuf voraussetzt.
Normenkette
RKG § 45 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21, § 86 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21, § 45 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-05-21
Tenor
Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24. September 1962 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Gewährung von Bergmannsrente verurteilt worden ist. Insoweit wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verwiesen.
Die Sprungrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der am 4. April 1907 geborene Kläger erlernte von 1921 bis 1925 das Schlosserhandwerk. Nach etwa zweimonatiger Tätigkeit als Schlosser nahm er am 28. Juli 1925 die Arbeit im Bergbau auf. Er war 9 Monate Schlepper, 24 Monate Gedingeschlepper, 12 Monate Lehrhauer, 99 Monate Hauer und vom 16. April 1937 bis zum 31. März 1938 Schlosser. Von 1938 bis 1947 war er 111 Monate außerhalb des Bergbaues als Schlosser, in den Jahren 1947/1948 13 Monate als Angestellter und vom 15. August 1949 bis zum 31. Januar 1961 138 Monate als Schmalspurlokführer beschäftigt. Seit dem 31. Januar 1961 arbeitet der Kläger nicht mehr. Wegen einer Staublungenerkrankung bezieht er seit dem 31. Dezember 1959 eine Rente aus der Unfallversicherung in Höhe von 60 v. H.
Am 25. Februar 1959 beantragte der Kläger die Gewährung von Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsunfähigkeit (Gesamtleistung).
Mit Bescheid vom 15. Februar 1961 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Bei Prüfung der Berufsunfähigkeit ging sie vom Beruf des Schmalspurlokführers aus. Sie war der Ansicht, der Kläger könne noch Tätigkeiten der Lohngruppen IV und V über Tage der Lohnordnung für den Steinkohlenbergbau, wie die eines Telefonisten, Markenausgebers, Lampenstubenarbeiters, Pförtners und Wächters verrichten. Da ihm die Verrichtung dieser Tätigkeiten sozial noch zumutbar sei, bestehe kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Auch den Anspruch auf Bergmannsrente lehnte die Beklagte ab.
Insoweit ging sie von dem Hauptberuf des Hauers aus. Sie vertrat die Auffassung, der Anspruch bestehe nach § 86 Abs. 2 RKG nicht, weil der Lohn des Klägers seine persönliche Rentenbemessungsgrundlage in Höhe von jährlich DM 6.767,90 überschreite.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3. März 1961 Widerspruch.
Während des Widerspruchsverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. April 1961 für die Zeit vom 1. Januar 1961 an die Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit (Gesamtleistung). Soweit der Kläger Rentenansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 1961 geltend machte, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit Bescheid vom 9. August 1961 zurück.
Auf die gegen diese Bescheide gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 24. September 1962 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 1961 und des Widerspruchsbescheides vom 9. August 1961 verurteilt, dem Kläger vom 1. Februar 1959 an Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG zu gewähren und ihm die entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Es hat die Berufung zugelassen.
Das Sozialgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der Hauptberuf des Klägers sei der des Hauers. Er könne nicht mehr als Hauer arbeiten, sei aber auch nicht mehr in der Lage, eine der Hauerarbeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Arbeit zu verrichten. Denn er sei gesundheitlich nicht mehr fähig, die allein noch in Betracht kommenden Tätigkeiten der Sondergruppe und der Lohngruppe I unter Tage auszuüben. Der Rentenanspruch sei nach § 86 Abs. 2 RKG nicht ausgeschlossen. Diese Vorschrift sei zwar auch auf solche Fälle anzuwenden, bei denen neue Kenntnisse und Fertigkeiten vor dem Bezug einer Rente erworben seien. Es dürften jedoch keine Kenntnisse und Fertigkeiten berücksichtigt werden, die der Versicherte schon während der Ausübung der knappschaftlich versicherten Tätigkeit besessen habe. Außerdem dürfe kein Verdienst berücksichtigt werden, der durch eine Tätigkeit erzielt werde, die der Versicherte auch ohne Erwerb neuer Kenntnisse und Fertigkeiten zu verrichten vermöge. Bei der Tätigkeit eines Schmalspurlokführers handele es sich aber um eine Tätigkeit, die nur eine kurze Anlernzeit voraussetze. Da der Kläger gelernter Schlosser sei, habe er praktisch keine längere Anlernzeit für diesen Beruf benötigt. Der Kläger habe deshalb nach Aufgabe des Hauerberufs keine neuen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben, die ihn in die Lage versetzt hätten, den zuletzt erzielten Verdienst zu erhalten. Da er auch die Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt habe, stehe ihm für die Zeit vom 1. Februar 1959 bis zum 31. Dezember 1960 die Bergmannsrente zu.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Februar 1959 bis zum 31. Dezember 1960 ist dagegen nach Auffassung des SG unbegründet. Das Berufsleben des Klägers habe durch die Tätigkeiten des Schlossers, Hauers, Gedingeschleppers und Lehrhauers, bei denen es sich um hochqualifizierte Facharbeitertätigkeiten handele, das Gepräge erhalten. Diesen Berufen könne der Kläger nicht mehr nachgehen. Er habe jedoch in der fraglichen Zeit als Schmalspurlokführer eine Tätigkeit ausgeübt, deren soziales Ansehen nicht so gering einzuschätzen sei, daß er durch ihre Verrichtung eine wesentliche Einbuße an sozialem Ansehen in den Augen der Umwelt erleide. Er könne deshalb auf diese Tätigkeit, die keine einfache Hilfsarbeitertätigkeit sei, zumutbar verwiesen werden. Da die Arbeit eines Schmalspurlokführers nach der Lohnordnung für den Steinkohlenbergbau zu denen der Lohngruppe III gehöre, sei sie selbst einem Hauer, der - wie der Kläger - nicht die heute übliche Fachausbildung besitze, zuzumuten. Die vorliegenden ärztlichen Gutachten vom 4. Juli 1959 und 25. November 1959 gestatteten nicht den Schluß, daß der Kläger in der fraglichen Zeit auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Einwilligung des Klägers nach § 161 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - Sprungrevision mit dem Antrag eingelegt,
das Urteil des SG Duisburg vom 24. September 1962 insoweit aufzuheben, als es dem Kläger die Bergmannsrente zugesprochen hat, und auch insoweit die Klage abzuweisen.
Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 86 Abs. 2 RKG. Zwar seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 RKG erfüllt. "Bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit" des Klägers i. S. von § 45 Abs. 2 RKG sei die Hauertätigkeit. Der Kläger sei in der streitigen Zeit - vom 25. Februar 1959 bis zum 31. Dezember 1960 - nach seinem Gesundheitszustand nicht mehr in der Lage gewesen, Hauer zu sein und sei auch außerstande gewesen, andere im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige knappschaftliche Tätigkeiten auszuführen. Dennoch könne er während dieser Zeit nicht als vermindert bergmännisch berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 RKG gelten, weil er damals bei der Phönix-Rheinrohr-AG in Mülheim (Ruhr) eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Schmalspurlokführer verrichtet habe, und zwar nicht auf Kosten seiner Gesundheit, und weil er damit einen Verdienst erzielt habe, der der für ihn maßgeblichen Rentenbemessungsgrundlage entspreche. Der ihm gewährte Lohn ohne Familienzuschläge habe sich auf 26,16 DM je Schicht belaufen. Unter Zugrundelegung der Fünftagewoche ergebe sich ein Jahresentgelt von 6.801,60 DM, während die persönliche Rentenbemessungsgrundlage des Klägers 6.767,90 DM betragen habe.
Aus dem Wortlaut des § 86 Abs. 2 RKG könnte zwar geschlossen werden, daß er nur bei der Entziehung der Bergmannsrente anzuwenden sei. Eine solche Auslegung würde jedoch die Rentner benachteiligen, die sich nach Eintritt des Versicherungsfalles neue Kenntnisse und Fertigkeiten aneigneten, wogegen den Rentnern, die vor Bezug der Bergmannsrente außer der Ausbildung zum knappschaftlichen Hauptberuf eine anderweitige Berufsausbildung - z. B. zum Handwerker oder Kaufmann - erfahren hätten, die Bergmannsrente nicht entzogen werden könnte, wenn sie nach ihrer Zuerkennung auf Grund der anderen Berufsausbildung ein entsprechendes Einkommen erzielten. Dieses Ergebnis wäre unbillig und würde dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Versicherten widersprechen. § 86 Abs. 2 RKG sei daher bei Prüfung des Antrages auf Gewährung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG entsprechend anzuwenden.
Wenn das Sozialgericht zu Recht keinen Unterschied mache, ob die neuen Kenntnisse und Fertigkeiten vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles erworben seien, so bestehe kein Anlaß, die Fälle abweichend zu behandeln, in denen der Versicherte die anderen Kenntnisse und Fertigkeiten bereits während der Ausübung des knappschaftlichen Hauptberufs besessen habe.
Zudem gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, der Kläger habe sich die anderen Kenntnisse und Fertigkeiten ausnahmslos vor Ausübung der Bergarbeit angeeignet. Er habe nach Beendigung der Schlosserlehre nur 7 Wochen als Schlosser gearbeitet und dann den Bergmannsberuf ergriffen. Sicherlich sei die handwerkliche Ausbildung bei Aufnahme der Bergarbeit abgeschlossen gewesen, jedoch erscheine die Zeit, in der der Kläger vor Abwanderung in den Bergbau seinen Lehrberuf ausgeübt habe, zu kurz bemessen, als daß man bei dem Kläger schon zu dieser Zeit handwerkliche Berufskenntnisse in genügendem Maße voraussetzen könnte. Die eigentlichen Kenntnisse und Erfahrungen als Schlosser resultierten vielmehr zum größten Teil aus der etwa elfjährigen Berufspraxis als Schlosser nach Aufgabe der Hauertätigkeit. Auch wenn man unterstellt, daß die Ausübung der Tätigkeit als Schmalspurlokführer nur eine kurze Anlernzeit erfordere, so könne dies nur für die eigentliche Bedienung der Maschine gelten. Die Tätigkeit eines Werkslokomotivführers beschränke sich jedoch nicht nur auf die Bedienung und Wartung, sondern umfasse auch die Erledigung der anfallenden kleineren Reparaturarbeiten an der Lokomotive, die ohne Zweifel höherwertige handwerkliche Fertigkeiten voraussetzten. Dem Kläger seien hierbei seine als Schlosser erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zugute gekommen, die er in der neuen Betriebstätigkeit genutzt und darüber hinaus noch ergänzt habe. Der Kläger verfüge somit als Schmalspurlokführer über neu hinzuerworbene Kenntnisse und Fertigkeiten.
Der Kläger hat auch seinerseits gegen das Urteil des SG mit Einwilligung der Beklagten nach § 161 SGG Sprungrevision eingelegt. Er beantragt,
die Sprungrevision der Beklagten zurückzuweisen und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente abgelehnt hat, und die Beklagte zu verurteilen, ihm Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 1. Februar 1959 bis zum 31. Dezember 1960 zu gewähren.
Er rügt, das SG habe ihm zu Unrecht die Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Februar 1959 bis zum 31. Dezember 1960 versagt. Zutreffend sei es zwar bei der Prüfung des Hauptberufs von der Tätigkeit eines Schlossers ausgegangen, es habe ihn aber nicht auf die Tätigkeit eines Schmalspurlokführers verweisen dürfen. Denn ihm sei die Verrichtung dieser Tätigkeit nicht zumutbar, weil es sich hierbei um eine Hilfsarbeitertätigkeit handele, die mit dem Schlosserberuf nicht verwandt sei. Der Hinweis in dem angefochtenen Urteil auf die Lohnordnung für den Steinkohlenbergbau, die die Tätigkeit eines Schmalspurlokführers nach der Lohngruppe III über Tage einstufe, gehe fehl, weil diese Tätigkeit im Bergbau möglicherweise andere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordere als in einem Hüttenbetrieb. Insofern fehle es an jeder Sachaufklärung durch das Vordergericht.
Die Ansicht des SG, ein sicherer Beweis dafür, daß er auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet habe, sei nicht mehr zu erbringen, treffe nicht zu. Die von der Beklagten eingeholten Gutachten des Dr. P vom 4. Juli 1959 und des Dr. V vom 25. November 1959 hätten das SG dazu drängen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Denn beide Sachverständigen hielten ihn nur noch zur Ausübung von leichten Arbeiten der Lohngruppe IV und V über Tage fähig. Das SG hätte darlegen müssen, worauf es seine ablehnende Entscheidung stützt, damit das Rechtsmittelgericht nachprüfen könne, ob sich das Vordergericht die erforderliche Sachkunde nicht etwa zu Unrecht zugetraut hat.
Im Protokoll sei eine Erklärung festgehalten, die zwar nach dem Klageabweisungsantrag der Beklagten den Vermerk "Vorgelesen und genehmigt" trage. Ob sich dieser Vermerk jedoch auch auf seine Erklärung beziehe und ob somit § 122 SGG verletzt sei, erscheine zweifelhaft.
Zu der Sprungrevision der Beklagten führt der Kläger aus:
Die analoge Anwendung des § 86 Abs. 2 RKG auch auf Versicherte, die noch keine Rente erhalten, sei unzulässig. Jedenfalls dürften neue Gesetze nicht entgegen ihrem klaren Wortlaut ausgelegt werden.
Die Beklagte beantragt zusätzlich,
die Anschlußrevision des Klägers zurückzuweisen.
Sie trägt zu der Sprungrevision des Klägers im wesentlichen vor: Die Auffassung des Klägers, die Tätigkeit als Schmalspurlokführer in einem Hütten- und Röhrenwerk könne ihm im Hinblick auf seinen bisherigen Beruf als Schlosser nicht zugemutet werden (§§ 1246 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO -, 46 Abs. 2 RKG), sei unzutreffend. Zwar handele es sich um eine ungelernte Tätigkeit, die mit der Führung einer Werkslokomotive verbundenen Arbeitsverrichtungen setzten aber schon aus Gründen der allgemeinen Betriebssicherheit ein überdurchschnittliches Verantwortungsbewußtsein sowie besondere Zuverlässigkeit voraus, wobei auch noch der erhebliche wirtschaftliche Wert der zu befördernden Güter zu berücksichtigen sei, Der Kläger könne auf diese qualifizierte Tätigkeit auch deshalb verwiesen werden, weil sie handwerkliche Fähigkeiten erfordere und sich nicht nur in der Bedienung und Wartung der Maschine erschöpfe, sondern auch die Erledigung der anfallenden kleineren Reparaturarbeiten umfasse. Der Kläger habe hierbei die Kenntnisse und Fertigkeiten verwerten können, die er durch die Ausbildung und langjährige Verrichtung der Tätigkeit als Schlosser erworben habe.
Der vom Sozialgericht angestellte Vergleich der Tätigkeit des Schmalspurlokführers in einem Industriewerk mit der des Lokomotivführers für Schmalspur im Übertagebetrieb des Bergbaus sei gleichfalls gerechtfertigt. Es sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen die gleiche Tätigkeit im Bergbau anders geartete Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern solle. Dieser Unterschied bestehe allenfalls in der Verschiedenheit des Beförderungsgutes.
Nach der Auskunft seiner Arbeitgeberin vom 3. Januar 1961 sei der Kläger in der Arbeitsleistung seinen Arbeitskameraden gegenüber nicht zurückgeblieben. Der erzielte Lohn von DM 26,46 täglich habe seiner Arbeitsleistung entsprochen. Längere Krankfeierzeiten seien nicht bekannt. Somit sei die tatsächlich vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung zu Recht als Maßstab für die noch vorhanden gewesene Erwerbsfähigkeit herangezogen worden. Dem stehe das Gutachten der Ärzte der Knappschaftsuntersuchungsstelle Essen vom 25. November 1959 nicht entgegen. Die Sachverständigen Dr. V und Dr. H hätten den Kläger noch für fähig erachtet, leichte Arbeiten der Lohngruppen IV und V über Tage zu verrichten. Da die Ärzte bei ihrer Beurteilung davon ausgegangen seien, daß der Kläger hauptberuflich als Lokomotivführer für Schmalspur tätig gewesen sei, habe für eine Beschreibung der oberen Grenze der Einsatzfähigkeit des Klägers keine Notwendigkeit bestanden. Die Behauptung des Klägers, die Ärzte hätten ihn nur noch zur Ausführung von Arbeiten der Lohngruppen IV und V über Tage für fähig gehalten, sei unzutreffend; das Wort "nur" sei in dem Gutachten vom 25. November 1959 nicht enthalten.
Da der Kläger die Tätigkeit als Schmalspurlokomotivführer im Zeitpunkt der Antragstellung bereits 9 1/2 Jahre lang ausgeübt habe, mit den einzelnen Arbeitsverrichtungen also ausgiebig vertraut gewesen sei, und da es sich nach seiner eigenen Aussage um eine ausgesprochen leichte Tätigkeit gehandelt habe, sei das Vordergericht, ohne die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung zu überschreiten, zutreffend zu dem Schluß gelangt, daß er nicht auf Kosten seiner Gesundheit gearbeitet habe.
II
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1.) |
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Die zulässige Sprungrevision des Klägers ist unbegründet. |
Seine Rüge, das SG habe § 122 SGG verletzt, greift schon deshalb nicht durch, weil der Vermerk in der Verhandlungsniederschrift vom 24. September 1962: "v. u. g." alle vorhergehenden Erklärungen erfaßt und sich deshalb auch auf die Erklärung des Klägers bezieht, er habe "im Jahre 1949 die Tätigkeit eines Schmalspurlokomotivführers aufgenommen, weil sie die leichteste war".
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit (Gesamtleistung) für die streitige Zeit als nicht erfüllt angesehen, weil der Kläger damals noch nicht berufsunfähig gewesen ist.
In Fällen der Wanderversicherung macht bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit (§ 46 RKG, § 1246 RVO) die Bestimmung des Hauptberufes (des bisherigen Berufes, der bisherigen Arbeit) verständlicherweise besondere Schwierigkeiten. Einer Festlegung auf einen Hauptberuf bedarf es im vorliegenden Falle allerdings nicht, weil der Kläger, selbst wenn man die für seinen Rentenanspruch günstigsten Berufen des Hauers und Schlossers zugrunde legt, in der streitigen Zeit nicht berufsunfähig gewesen ist. Ginge man von einer Angestelltentätigkeit, die der Kläger in den Jahren 1947/48 verrichtet hat, oder von einer leichteren Arbeitertätigkeit aus, läge Berufsunfähigkeit erst recht nicht vor.
Ohne Bedenken durfte das SG den Kläger, sowohl von dem Hauerberuf wie auch von dem Schlosserberuf ausgehend, auf die Tätigkeit des Schmalspurlokomotivführers verweisen.
Es ist zwar richtig, daß ein Versicherter auf Tätigkeiten, die er tatsächlich verrichtet, ausnahmsweise nicht verwiesen werden kann, wenn er sie nur auf Kosten seiner Gesundheit ausübt. Das SG hat jedoch festgestellt, daß der Kläger die Tätigkeit des Schmalspurlokomotivführers nicht auf Kosten seiner Gesundheit verrichtet hat. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge greift nicht durch. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das SG bei dieser Feststellung die Grenzen seines Beweiswürdigungsrechts überschritten oder seine Amtsermittlungspflicht verletzt hätte. Der Kläger verkennt, daß das SG diese Feststellung auf seine eigene Aussage, die er in dem Termin vom 24. September 1962 gemacht hat, stützt. Da der Kläger bis zum 31. Januar 1961 als Schmalspurlokomotivführer gearbeitet und diese Tätigkeit selbst als leicht bezeichnet hat, durfte das SG ohne Verletzung von Beweiswürdigungsgrundsätzen zu der Überzeugung gelangen, daß er diese Tätigkeit nach seinem Gesundheitszustand verrichten konnte. Dem stehen die Gutachten des Dr. P vom 4. Juli 1959 und des Dr. V vom 25. November 1959 nicht entgegen, wie das SG bedenkenfrei ausgeführt hat. Da die ärztlichen Sachverständigen bei ihrer Beurteilung von dem Beruf des Schmalspurlokomotivführers als Hauptberuf des Klägers ausgehen, haben sie sich begnügt zu sagen, daß der Kläger die Tätigkeiten der Lohngruppen IV und V über Tage verrichten könne, weil diese nach ihrer Ansicht zur Ablehnung des Antrages ausreichte. Zur Frage, ob der Kläger noch besser entlohnte Tätigkeiten verrichten könne, haben die Sachverständigen in ihren Gutachten - von ihrer Sicht aus zu Recht - keine Stellung genommen und brauchten hierzu auch keine Stellung zu nehmen. Da der Kläger durch die Tätigkeit als Schmalspurlokomotivführer auf jeden Fall die Hälfte dessen erwerben konnte, was ein gelernter Facharbeiter verdient, kam es bei der Beurteilung seiner Berufsfähigkeit allein darauf an, ob er zumutbar auf diese Arbeiten verwiesen werden kann, d. h. ob die Ausübung dieser Tätigkeit keinen wesentlichen sozialen Abstieg für ihn bedeutet. Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein gelernter Facharbeiter oder ein diesem gleichzustellender Arbeiter grundsätzlich nicht auf Tätigkeiten eines ungelernten Arbeiters verwiesen werden kann. Wie das BSG aber mehrfach entschieden hat, besteht von diesem Grundsatz dann eine Ausnahme, wenn sich die Verweisungstätigkeit aus dem Rahmen der sonstigen ungelernten Tätigkeiten dadurch heraushebt, daß ein besonderes Vertrauen in den Ausübenden gesetzt wird und ihm eine besondere Verantwortung zufällt (SozR RVO § 1246 Nr. 4, BSG 19,57). Das aber ist bei dem Schmalspurlokomotivführer der Fall. Von der ordnungsgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit hängen nicht nur die Unversehrtheit wertvoller Sachgüter, sondern auch Leben und Gesundheit von Menschen ab. Mit einer solchen Tätigkeit wird der Arbeitgeber nicht jeden Arbeiter, sondern eben nur eine Person betrauen, die wegen ihrer Zuverlässigkeit besonderes Vertrauen verdient. Es bestehen also keine Bedenken, den Kläger auf diese Tätigkeit zu verweisen. Er ist daher, wie das SG zu Recht entschieden hat, nicht berufsunfähig.
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2.) |
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Die zulässige Sprungrevision der Beklagten, die sich gegen die Zuerkennung der Bergmannsrente (§ 45 RKG) richtet, ist dagegen begründet. Das SG ist bei Beurteilung der Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1959 bis zum 31. Dezember 1960 vermindert bergmännisch berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 RKG gewesen ist, zu Recht von dem Hauerberuf als knappschaftlichem Hauptberuf des Klägers ausgegangen. Denn er hat sich von dieser Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen und nicht aus Gründen anderer Art gelöst. Wenn das SG auch nicht ausdrücklich festgestellt hat, daß der Kläger die Hauertätigkeit am 16. April 1937 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat und zur Tätigkeit des gelernten Schlossers übergegangen ist, so ergibt sich dies doch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit, ist zudem zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Löst sich aber ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen von einem Beruf, so hat dieser auch dann als sein Hauptberuf zu gelten, wenn er erst später, nachdem er zwischenzeitlich einen anderen Beruf ausgeübt hat, den Rentenantrag stellt. Denn es ist grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsträgers für die Folgen gesundheitlicher Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften einzutreten. In einem solchen Fall hat daher ausnahmsweise die Lösung von einem Beruf nicht zur Folge, daß dieser nicht mehr als Hauptberuf angesehen werden kann. |
Das SG hat den Kläger nicht mehr für fähig gehalten, Hauerarbeit oder dieser im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten in knappschaftlich versicherten Betrieben auszuüben. Hierzu hat es festgestellt, daß der Kläger nicht mehr in der Lage ist, die der Hauertätigkeit noch als im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig anzusehenden Tätigkeiten der Sondergruppe und der Lohngruppe I unter Tage der Lohnordnung für den Steinkohlenbergbau der Ruhr auszuüben. Es hat weiter angenommen, daß die Tätigkeit der Angehörigen der Lohngruppe I über Tage nicht der Hauertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig ist. Dem ist zuzustimmen. Allerdings darf nicht außer acht gelassen werden, daß die Tätigkeit des gelernten Schlossers über Tage der Hauertätigkeit noch im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig ist, weil der gelernte Schlosser noch einen tariflichen Zuschlag erhält. Aber aus den Urteilsgründen des SG ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß es den Kläger nicht mehr für fähig hält, die Tätigkeit des gelernten Schlossers zu verrichten. Dagegen konnte der Kläger nach den Feststellungen des SG bis zum 31. Dezember 1960 noch die Tätigkeit des Schmalspurlokomotivführers verrichten und wäre, weil er gelernter Handwerker ist, nach Lohngruppe 1 über Tage, allerdings ohne tariflichen Zuschlag, zu entlohnen. Tätigkeiten der Lohngruppe I über Tage ohne tariflichen Zuschlag sind aber der Hauertätigkeit nicht mehr im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig, wie bereits ausgeführt wurde.
Wenn auch dem Berufungsgericht insoweit zuzustimmen ist, so konnte ihm doch nicht in der Auslegung und Anwendung des § 86 Abs. 2 RKG gefolgt werden. Nach dieser Vorschrift gilt der Empfänger einer Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG nicht mehr als vermindert bergmännisch berufsfähig, wenn er "auf Grund neuer Kenntnisse und Fertigkeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung mindestens einen Entgelt erwirbt, der der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage entspricht", oder wenn er "auf Grund neuer Kenntnisse und Fertigkeiten fähig ist, in einer knappschaftlich versicherten Betrieb mindestens einen gleichen Entgelt zu erwerben". Es ist richtig, daß diese Vorschrift ihre Stellung im Gesetz und ihrem Wortlaut nach eine Ergänzung des Abs. 1 des § 86 RKG darstellt, also den Fall der Rentenentziehung regelt. Wenn der Gesetzgeber somit die Frage, welche Folgen ein dem früheren Einkommen entsprechendes Einkommen hat, auch ausdrücklich jedenfalls nur für den Fall der Rentenentziehung geregelt hat, so hat doch dieser Grundsatz auch schon bei der Entscheidung über die Rentengewährung zu gelten. Es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 86 Abs. 2 RKG nur den von ihm als Normalfall angesehenen Sachverhalt vor Augen gehabt hat, in welchem der Versicherte gleich nach Aufgabe seines Hauptberufs den Rentenantrag stellt und über diesen unmittelbar danach durch den Versicherungsträger entschieden wird. In der Praxis wird aber häufig weder das eine noch das andere zutreffen. Vielfach wird nach Aufgabe des Hauptberufs zunächst noch ein anderer, leichterer Beruf ausgeübt und erst bei dessen Aufgabe ein Rentenantrag gestellt. Außerdem verstreicht in aller Regel nach Antragstellung noch eine gewisse Zeit, bis über den Antrag entschieden wird. Es können also immer wieder Fälle vorkommen, in welchen der Versicherte bereits zwischen der Aufgabe des Hauptberufs und dem Erlaß des Rentenfeststellungsbescheides neue Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Es bestehen nicht nur keine Bedenken, sondern es ist sogar aus der Natur der Sache heraus geboten, die Grundsätze, die der Gesetzgeber in § 86 Abs. 2 RKG für den Fall der Rentenentziehung aufgestellt hat, auch auf diese Fälle anzuwenden. Es wäre wenig sinnvoll und mit dem Zweck der Rentenversicherung schlecht vereinbar, wenn man zwar Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach der Rentengewährung erworben sind, bei der Rentenentziehung berücksichtigen könnte, dagegen nicht in der Lage wäre, solche Kenntnisse und Fertigkeiten, die bereits vor der Entscheidung über den Rentenantrag erworben worden sind, zum Anlaß der Ablehnung des Rentenantrags zu nehmen. Für eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 2 RKG auf diese Fälle spricht auch, daß es in der Rechtsprechung zu dem vor dem 1. Januar 1957 geltenden Recht, das eine dem § 86 Abs. 2 RKG entsprechende Vorschrift nicht kannte, nicht zweifelhaft gewesen ist, daß neue Kenntnisse und Fertigkeiten unter gewissen von der heutigen Regelung allerdings in Einzelheiten abweichenden Voraussetzungen nicht nur eine Rentenentziehung, sondern auch eine Ablehnung des Antrages auf Rentengewährung rechtfertigen könnten (AN 1930,90). Eine Invalidenpension bzw. eine Knappschaftsrente alten Rechts wurde, obwohl ihre Voraussetzungen vorlagen, nach diesen Grundsätzen dann nicht gewährt oder wieder entzogen, wenn der Versicherte in der Lage war, infolge neuer Kenntnisse und Fertigkeiten eine seinem Hauptberuf wirtschaftlich mindestens gleichwertige Tätigkeit in knappschaftlichen Betrieben zu verrichten, auch wenn sie dem Hauptberuf des Versicherten nicht im wesentlichen gleichartig war. Letztlich ist dies ein Grundsatz, der sich aus dem Wesen dieser bergmännischen Sonderrente, die Ausfluß einer Art Berufsversicherung ist, ergibt. Es besteht kein vernünftiger Grund, dem Versicherten eine Rente zu zahlen, wenn er in der Lage ist, durch Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit mindestens dasselbe zu verdienen, was er mit seinem Hauptberuf verdienen könnte. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) diese Begrenzung des Rechts auf Bergmannsrente bewußt auf die Rentenentziehung beschränken wollte. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, daß der Gesetzgeber sich auf die ausdrückliche Regelung dieses Falles nur deshalb beschränkt hat, weil er nur ihn als regelbedürftig angesehen hat. Das hindert aber nicht, den in § 86 Abs. 2 RKG niedergelegten Grundsatz auch bei der Entscheidung über die Rentengewährung anzuwenden.
§ 86 Abs. 2 RKG spricht nur von "neuen Kenntnissen und Fertigkeiten". Sicherlich sind damit, wenn man diesen Grundsatz auf die Rentengewährung anwendet, Kenntnisse und Fertigkeiten zu verstehen, die nach Aufgabe des Hauptberufs erworben worden sind. Darüber hinaus ist der erkennende Senat aber der Auffassung, daß auch Kenntnisse und Fertigkeiten, die der Versicherte vor Ausübung seines Hauptberufes erworben hat oder die er, etwa in Abendkursen in der Zeit der Ausübung seines Hauptberufs erlangt hat, ebenso zu behandeln sind wie die Kenntnisse und Fertigkeiten, die er nach Aufgabe seines Hauptberufs erworben hat. Abgesehen davon, daß kein vernünftiger Grund zu erkennen ist, solche Kenntnisse und Fertigkeiten anders zu behandeln, ist die Interessenlage in beiden Fallgruppen dieselbe. Unter "neuen" Kenntnissen und Fertigkeiten sind bei sinngemäßer Auslegung dieser Vorschrift also "andere" Kenntnisse und Fertigkeiten als die, welche der Hauptberuf des Versicherten voraussetzt, zu verstehen. Allerdings wird bei Kenntnissen und Fertigkeiten die der Versicherte schon seit längerer Zeit nicht mehr verwertet hat, sorgfältig zu prüfen sein, ob er diese auch noch in einem für die Ausübung der von seinem bisherigen Beruf abweichenden Tätigkeit praktisch ausreichenden Maße besitzt. Dies ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn er eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt.
Da es somit in dem vorliegenden Fall auf die Frage, wann der Kläger die Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn zur Ausübung der Tätigkeit eines Schmalspurlokomotivführers befähigten, nicht ankommt, war nur zu prüfen, ob dieser Beruf andere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, als der Hauerberuf voraussetzt. Dies trifft nach Auffassung des erkennenden Senats zu. Wenn es sich bei dem Schmalspurlokomotivführer auch weder um einen Lehrberuf noch um eine anerkannte Anlerntätigkeit handelt, so setzt dieser Beruf doch besondere Kenntnisse über die Bedienung der Lokomotive voraus und damit eine nicht nur unwesentliche betriebliche Einweisung und Einarbeitung. Ein Hauer kann, anders als bei einfachen Tätigkeiten, die keine besondere Einweisung und Einarbeitung voraussetzen, die Tätigkeit eines Schmalspurlokomotivführers nur nach Einweisung und Einarbeitung ausüben. Denn es handelt sich dabei um eine Tätigkeit, die neben einer ausgeprägten Zuverlässigkeit zumindest zum Teil andere Kenntnisse und Fertigkeiten als die Hauertätigkeit erfordert. Der aus dieser Tätigkeit erzielte Entgelt ist also zu berücksichtigen.
Es kommt somit entscheidend darauf an, ob der Kläger einen Entgelt erzielt hat, der mindestens die Höhe der für ihn maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage erreichte. Diese Entscheidung konnte der Senat nicht treffen, weil es insoweit an den erforderlichen Feststellungen der Höhe der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage und auch der Höhe des von dem Kläger während der streitigen Zeit erzielten Entgelts fehlt.
Das SG brauchte diese Feststellungen von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus nicht zu treffen. Nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats sind sie jedoch erforderlich. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil, soweit es dem Kläger die Bergmannsrente zugesprochen hat, aufzuheben. Der Senat sah es als zweckmäßig an, den Rechtsstreit nicht an das SG zurückzuverweisen, sondern ihn an das zuständige Landessozialgericht zu verweisen (§ 170 Abs. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen