Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswidrigkeit des AFuU § 16 Abs 2 S 2. notwendige Kosten
Orientierungssatz
Die Bestimmung des AFuU § 16 Abs 2 S 2 ist rechtswidrig, denn sie entspricht nicht der Ermächtigung gemäß AFG § 39. Die Vorschrift enthält keine nähere Regelung zu AFG § 45, sondern eine davon abweichende Regelung. Sie ist weder dadurch gedeckt, daß der BA die nur teilweise Kostenübernahme offensteht, noch dadurch, daß sie nur die notwendigen Kosten trägt, die durch die Maßnahme unmittelbar entstehen.
AFG § 45 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Verpflegung von der Frage abhängen soll, ob einem Teilnehmer die Verlegung seines Wohnsitzes an den Maßnahmeort zuzumuten ist (vgl BSG 1975-01-30 7 RAr 87/73 = SozR 4100 § 45 Nr 4).
Der Begriff notwendig in AFG § 45 bezieht sich auf die Kosten und nicht auf die Fortbildungsmaßnahme, deren Wahl dem Bildungswilligen nach dem AFG grundsätzlich freigestellt ist (vgl BSG 1978-02-14 7 BAr 48/77 = SozR 4100 § 45 Nr 12).
Die gesetzliche Regelung, daß die BA die Kosten ganz oder teilweise trägt, ermächtigt sie nur dazu, die Übernahme der Kosten bei einzelnen Kostenarten der Höhe nach zu beschränken. Damit wird die BA nicht ermächtigt, die Übernahme einzelner der in AFG § 45 nach ihrer Art insbesondere genannten Kosten, hier der Verpflegungskosten, dem Grunde nach und ganz auszuschließen. Einer derartigen weiten Auslegung des AFG § 45 steht entgegen, daß in der Vorschrift einzelne Kostenarten, die die BA zu übernehmen hat, besonders genannt sind. Diese Anordnung des Gesetzes hätte keinen Sinn, wenn die BA ermächtigt werden sollte, im Anordnungswege einzelne dieser Kosten dem Grunde nach wieder auszuschließen.
Normenkette
AFG § 39 Fassung: 1969-06-25, § 45 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 16 Abs. 2 S. 1 Buchst. b Fassung: 1975-02-27, S. 2 Fassung: 1975-02-27
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 29.06.1978; Aktenzeichen L 1 Ar 1220/77) |
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.09.1977; Aktenzeichen S 7 Ar 501/76) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin besuchte ab 1. April 1975 die staatlich genehmigte Kaufmännische Fachschule in F ... mit dem Ziel der Weiterbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt. Während der Maßnahme nahm sie sich eine Wohnung in F. Das Arbeitsamt bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 23. April 1975 unter anderem Leistungen nach § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582). Diesen Bescheid hob es am 2. Oktober 1975 auf und bewilligte nunmehr nur Zuschüsse für Lehrgangsgebühren, Lernmittel sowie Fahrkosten zwischen der Unterkunft in F und der Schulungsstätte. Den auf Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und höhere Fahrkosten gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 1. Juli 1976 zurück, weil die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, zwei gleichartige Maßnahmen in Mannheim ohne auswärtige Unterbringung von ihrem bisherigen Wohnort L aus zu absolvieren. Nachdem vom 1. Oktober 1976 an die Maßnahme durch die Kaufmännische Berufsschule 7 der Stadt F ... weitergeführt worden war, bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin mit Bescheid vom 18. April 1977 Leistungen für die Zeit ab 1. Oktober 1976 und hob den Bescheid vom 2. Oktober 1975 auf.
Die Klägerin wandte mit der Klage gegen die Bescheide vom 2. Oktober 1975 und 1. Juli 1976 ein, sie hätte nach den Aufnahmebedingungen der Maßnahmeträger in M ihr Studium dort frühestens am 1. April 1976 aufnehmen können. Mit Urteil vom 20. September 1977 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 2. Oktober 1975 und 1. Juli 1976 verurteilt, die Fortbildung der Klägerin zum staatlich geprüften Betriebswirt vom 1. April 1975 an auch durch Übernahme der Kosten für Hin- und Rückfahrt, Heimfahrten sowie für Unterkunft und Verpflegung in F ... zu fördern. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, soweit sie danach die Kosten für Verpflegung und Heimfahrten zu übernehmen hat.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 29. Juni 1978 die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung stünden im Sinne des Vortrages der Beklagten nicht mehr im Streit. Ihren Hauptwohnsitz habe die Klägerin bei ihren Eltern in l beibehalten. Nach § 16 Abs 2 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) idF vom 27. Februar 1975 (ANBA 1975, 418) erhielten zwar alleinstehende Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen bei erforderlicher auswärtiger Unterbringung nur das Pauschale für die Kosten der Unterkunft, nicht für die Kosten der Verpflegung. Diese Bestimmung entspreche aber nicht der Ermächtigung des § 39 AFG. Vielmehr sei in § 45 AFG vorgeschrieben, daß in jedem Falle der auswärtigen Unterbringung die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu übernehmen sind. Die BA hätte in der AFuU für alleinstehende Teilnehmer die Kosten für Verpflegung allenfalls in geringerem Umfange als bei verheirateten Teilnehmern übernehmen können. Dagegen sei ein völliger Ausschluß der Kostenübernahme mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die Aufwendungen für Verpflegung entstünden zwangsläufig durch die Teilnahme an der Maßnahme. Nach § 45 AFG seien die Verpflegungsaufwendungen bei auswärtiger Unterbringung unabhängig von der tatsächlichen Belastung zu gewähren.
Mit der Revision macht die Beklagte geltend, die Differenzierung zwischen alleinstehenden und nicht alleinstehenden Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen nach § 16 Abs 2 Satz 2 AFuU sei sachgerecht. Zu diesem Ergebnis sei auch das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25. April 1978 - L 5 Ar 1407/77 - gekommen. Nach § 45 AFG sei es der BA überlassen, nur einen beliebigen Teil der Kosten zu übernehmen. Nach der am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderung des AFG habe die BA Kosten der Verpflegung nur für Personen zu tragen, die nicht allein stehen. Der Gesetzgeber habe damit insoweit die Regelung des § 16 Abs 2 Satz 2 AFuU übernommen und klargestellt, daß sie schon von vornherein gesetzmäßig war.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 1977 insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt worden ist, der Klägerin Kosten für Verpflegung zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Bestimmung des § 16 Abs 2 Satz 2 AFuU sei rechtswidrig, denn mit ihr werde der Anspruch auf Förderung nicht näher ausgestaltet, sondern vielmehr der nach § 45 AFG bestehende Anspruch bezüglich Verpflegungskosten für Alleinstehende völlig ausgeschlossen. Zumindest sei aber der Begriff "alleinstehender Teilnehmer" dahin einzugrenzen, daß hierunter nur Alleinstehende fallen, die bisher auch für sich selbst haben sorgen müssen. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Hinsichtlich der allein noch streitigen Kosten für Verpflegung hat das LSG die Berufung mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das SG hat mit Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Förderung der Bildungsmaßnahme durch Übernahme der Verpflegungskosten verurteilt.
Hinsichtlich der Kosten für die Verpflegung ist die Berufung zulässig (vgl dazu BSG SozR 4100 § 45 Nr 4).
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß es sich bei der von der Klägerin besuchten Bildungsmaßnahme um eine Fortbildungsmaßnahme (§ 41 AFG) gehandelt hat. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus. Grundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 45 des AFG idF vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582). Danach trägt die BA ganz oder teilweise die notwendigen Kosten, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbesondere Lehrgangskosten, Kosten für Lernmittel, Fahrkosten, Kosten der Arbeitskleidung, der Kranken- und Unfallversicherung sowie Kosten der Unterkunft und Verpflegung, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme auswärtige Unterbringung erfordert. Die BA bestimmt nach § 39 AFG durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung der beruflichen Bildung. Sie hat in der AFuU idF vom 27. Februar 1975 (ANBA 1975, 418) geregelt, daß den Teilnehmern für Kosten der Unterkunft ein monatliches Pauschale von 90,- DM und für die Kosten der Verpflegung ein monatliches Pauschale von 180,- DM gewährt wird (§ 16 Abs 2 Satz 1 AFuU); alleinstehende Teilnehmer erhalten danach aber nur das Pauschale für die Kosten der Unterkunft (§ 16 Abs 2 Satz 2 AFuU).
Das LSG hat festgestellt, daß die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme der Kaufmännischen Berufsfachschule in F ... die auswärtige Unterbringung der Klägerin erfordert hat. Davon ist somit bei der Beurteilung der hier zu beantwortenden Rechtsfrage auszugehen. Ferner hat das LSG bindend festgestellt, daß die Klägerin ihren Wohnsitz in L während der Maßnahme beibehalten und einen zweiten Wohnsitz am Maßnahmeort begründet hat. Auch aus dieser Feststellung folgt im Hinblick auf die Entfernung zwischen L und F ..., daß die Teilnahme an der Maßnahme die auswärtige Unterbringung der Klägerin erfordert hat. Der § 45 AFG enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Verpflegung von der Frage abhängen soll, ob einem Teilnehmer die Verlegung seines Wohnsitzes an den Maßnahmeort zuzumuten ist (vgl BSG SozR 4100 § 45 Nr 4). Darauf haben bereits das SG und das LSG zutreffend hingewiesen, ebenfalls darauf, daß der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann, bei Teilnahme an einer Maßnahme in M wären die Kosten einer auswärtigen Unterbringung entfallen. Der Begriff notwendig in § 45 AFG bezieht sich auf die Kosten und nicht auf die Fortbildungsmaßnahme, deren Wahl dem Bildungswilligen nach dem AFG grundsätzlich freigestellt ist (BSGE 38, 282, 291; BSG SozR 4100 § 45 Nr 12).
Weiterhin hat das LSG mit zutreffender Begründung davon abgesehen, zu prüfen, ob der Klägerin überhaupt unmittelbar durch die Fortbildungsmaßnahme notwendige Kosten - also Mehrkosten - für Verpflegung entstanden sind. Ihr Anspruch auf Erstattung von Verpflegungskosten ist vielmehr unabhängig davon begründet, ob ihr durch die Maßnahme und insbesondere durch die auswärtige Unterbringung Mehrkosten für Verpflegung entstanden sind und in welcher Höhe. Die Beklagte hat in § 16 Abs 2 AFuU eine Pauschalierung der Kosten auch in bezug auf den Verpflegungsaufwand bei auswärtiger Unterbringung angeordnet. Danach steht dem Teilnehmer an der Bildungsmaßnahme das Pauschale für Verpflegung zu, wenn der Tatbestand der erforderlichen auswärtigen Unterbringung iS von § 45 AFG gegeben ist. Das ist hier, wie dargelegt, der Fall. Das Wesen einer Pauschalregelung für die Gewährung von Leistungen zum Ausgleich eines Kostenaufwandes bedeutet, daß nicht seine tatsächliche Höhe im Einzelfall maßgebend ist. Jede Pauschalierung kann im Einzelfall zu Begünstigungen, aber auch zu Benachteiligungen führen. Deshalb kommt es im Rahmen der getroffenen Regelung nicht darauf an, ob dem auswärtig untergebrachten Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme überhaupt ein besonderer Verpflegungsaufwand entsteht. Eine Prüfung dieser Frage wäre mit dem aus Praktikabilitätsgründen sich rechtfertigenden Sinne jeder Pauschalierung von Kostenerstattungen nicht vereinbar. Mangels einer entsprechenden anderweitigen Regelung in der AFuU hat die Beklagte jedenfalls keine Möglichkeit, von der von ihr selbst getroffenen Regelung der Anwendung eines Pauschales abzuweichen, selbst wenn im Einzelfall keine oder niedrigere Kosten für Verpflegung entstanden sein sollten (BSG SozR 4100 § 45 Nr 4 letzter Absatz).
Die Beklagte stützt ihre Revision ausschließlich auf die Bestimmung des § 16 Abs 2 Satz 2 AFuU. Indessen ist diese Bestimmung rechtswidrig, denn sie entspricht nicht der Ermächtigung gem § 39 AFG. Die Vorschrift enthält keine nähere Regelung zu § 45 AFG, sondern eine davon abweichende Regelung. Sie ist weder dadurch gedeckt, daß der BA die nur teilweise Kostenübernahme offensteht, noch dadurch, daß sie nur die notwendigen Kosten trägt, die durch die Maßnahme unmittelbar entstehen.
Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß alleinstehenden Teilnehmern durch eine auswärtige Unterbringung keine notwendigen Mehrkosten für Verpflegung entstehen. Ein derartiger Mehraufwand kann zum Beispiel gegeben sein, wenn der Alleinstehende den Wohnsitz bei seinen Eltern hat und dort mitverpflegt wurde, oder wenn er "zu Hause" eine Wohnung mit eigener Küche hat und am Maßnahmeort keine Möglichkeit besteht, sich selbst ein warmes Essen zu bereiten.
Die gesetzliche Regelung, daß die BA die Kosten ganz oder teilweise trägt, ermächtigt sie nur dazu, die Übernahme der Kosten bei einzelnen Kostenarten der Höhe nach zu beschränken. Damit wird die BA nicht ermächtigt, die Übernahme einzelner der in § 45 AFG nach ihrer Art insbesondere genannten Kosten, hier der Verpflegungskosten, dem Grunde nach und ganz auszuschließen. Einer derartigen weiten Auslegung des § 45 AFG steht entgegen, daß in der Vorschrift einzelne Kostenarten, die die BA zu übernehmen hat, besonders genannt sind. Diese Anordnung des Gesetzes hätte keinen Sinn, wenn die BA ermächtigt werden sollte, im Anordnungswege einzelne dieser Kosten dem Grunde nach wieder auszuschließen. Die Aufzählung der einzelnen Kostenarten spricht dafür, daß die BA nur die engere Ermächtigung erhalten sollte, die Höhe der Kostenübernahme zu bestimmen und nicht die sehr weitgehende Ermächtigung zur Bestimmung der Höhe und der Kostenarten. Die BA wäre demnach ermächtigt, die Kosten der Verpflegung von Alleinstehenden nur zu einem geringeren Teil zu übernehmen als bei nicht Alleinstehenden. Sie darf aber bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen die Übernahme von Verpflegungskosten bei Alleinstehenden nicht dem Grunde nach ausschließen.
Da die Ausschlußregelung für Alleinstehende gem § 16 Abs 2 Satz 2 AFuU unwirksam ist, steht der Klägerin das Verpflegungskostenpauschale gem § 16 Abs 2 Satz 1 Buchst b AFuU zu. Das SG hat die Beklagte mit Recht zu dieser Leistung verurteilt. Nicht etwa führt die Ungültigkeit der Bestimmung des § 16 Abs 2 Satz 2 AFuU dazu, daß die Erstattung von Verpflegungskosten bei Alleinstehenden überhaupt nicht geregelt wäre und zunächst die BA eine entsprechende Bestimmung treffen müßte. Vielmehr ist, solange keine besondere Bestimmung für Alleinstehende besteht, die allgemeine Regelung des § 16 Abs 2 Satz 1 Buchst b AFuU anzuwenden. Entsprechend hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) wegen der Ungültigkeit der Ermächtigungsnorm des § 14 Abs 3 AFuU und der darauf gestützten Tabelle für die Pauschalierung der Fahrkosten den Anspruch auf Fahrkostenerstattung aus § 14 Abs 1 AFuU hergeleitet (BSG SozR 4100 § 45 Nr 9).
Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung des Verpflegungskostenpauschale ist auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 1976 begründet. Allerdings ist § 45 AFG ab 1. Januar 1976 geändert worden. Durch Artikel 1 § 1 Nr 8 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des AFG und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) sind in § 45 AFG hinter dem Wort "sowie" die Worte "für Personen, die nicht allein stehen" eingefügt worden. Soweit die Beklagte meint, diese Änderung des § 45 AFG sei nur eine Klarstellung des vorherigen Rechtszustandes, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie sich aus der Begründung zu diesem Änderungsvorschlag (BR-Drucks 575/75 zu § 45, S 51) ergibt, war damit beabsichtigt, "aus der Erstattungsregelung die Fälle auszuschließen, in denen eine Kostentragung durch die Bundesanstalt nicht gerechtfertigt ist". Daraus ist zu entnehmen, daß diese als "Ergänzung" bezeichnete Änderung des § 45 AFG eine gegenüber der bisherigen Rechtslage beabsichtigte Neuregelung - nicht nur eine Klarstellung früheren Rechts - darstellen sollte. Wollte man der Auffassung der Beklagten folgen, so wäre es unverständlich, warum für bestimmte Teilnehmer an berufsbildenden Maßnahmen - also in Übergangsfällen - der § 45 AFG aF weiter anzuwenden war.
Der § 45 AFG aF ist gem Artikel 1 § 2 Abs 1 HStruktG-AFG für einen Antragsteller, der an einer bei Inkrafttreten des Gesetzes laufenden beruflichen Bildungsmaßnahme teilnimmt und vor diesem Zeitpunkt Leistungen nach den genannten Vorschriften beantragt hat, in der vor Inkrafttreten des HStruktG-AFG geltenden Fassung anzuwenden.
Das LSG hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausgeführt, vom 1. Oktober 1976 an sei die Maßnahme durch die Kaufmännische Berufsschule 7 weitergeführt worden. Damit hat das LSG eine tatsächliche Feststellung getroffen. Wenn aber lediglich der Maßnahmeträger wechselt und die Maßnahme als solche fortgeführt wird, so handelt es sich im Sinne des Artikels 1 § 2 Abs 1 HStruktG-AFG weiterhin um die Bildungsmaßnahme, die die Klägerin vor dem 1. Januar 1976 begonnen und für die sie vorher Leistungen beantragt hatte.
Die Revision konnte aus allen diesen Gründen keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des SGG.
Fundstellen