Leitsatz (amtlich)
EheG 1938 § 96 S 2 ist auch unter Geltung des EheG vom 1946-03-01 an weiterhin sinngemäß dahin anzuwenden, daß kein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf einen Beitrag zum Unterhalt nach EheG § 60 hat, wenn die Ehe vor dem Inkrafttreten des EheG 1938 am 1938-08-01 geschieden ist und beide Eheleute für schuldig erklärt sind.
Normenkette
RVO § 1265 S. 1 Fassung: 1957-02-23; AVG § 42 S. 1 Fassung: 1957-02-23; EheG § 60 Fassung: 1946-02-20, § 96 S. 2
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die am 11. August 1900 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Witwenrente nach § 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aus der Versicherung ihres am 10. Juni 1966 gestorbenen früheren Ehemannes. Ihre Ehe mit dem Versicherten wurde durch Urteil vom 12. Dezember 1933 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Aufgrund eines Anerkenntnisurteils vom 14. Dezember 1964 leistete ihr der geschiedene Mann seit dem 1. November 1964 Unterhalt von monatlich 30,- DM. Die darüber hinausgehende Klage auf Zahlung von weiteren 70,- DM Unterhalt war durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Berlin-Lichterfelde vom 21. Januar 1965 abgewiesen worden.
Den im August 1966 gestellten Antrag der Klägerin, ihr Geschiedenenwitwenrente zu zahlen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. April 1967 ab, weil der ihr monatlich gezahlte Unterhaltsbetrag wegen Geringfügigkeit nicht als Leistung von Unterhalt im Sinne des § 42 Satz 1 AVG letzte Alternative gelten könne. Mit der gegen den Bescheid erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr geschiedener Mann habe ihr im letzten Jahr vor seinem Tod neben den monatlichen Unterhaltszahlungen zu Festtagen und bei Besuchen weitere Unterhaltsbeträge von insgesamt etwa 1.140,- bis 1.240,- DM zugewandt. Das Sozialgericht (SG) Speyer hat durch Urteil vom 24. Februar 1972 die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 22. Juni 1972 unter Zulassung der Revision die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen.
Das LSG hat die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 AVG nicht als erfüllt angesehen. In dem letzten Jahr vor seinem Tod habe der Versicherte der Klägerin Unterhalt nicht geleistet. Nur der vom Versicherten regelmäßig gezahlte Unterhaltsbetrag von 30,- DM monatlich könne berücksichtigt werden. Die von den Zeugen bestätigten unregelmäßigen weiteren Zahlungen im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten seien nicht als Unterhalt im Sinne des § 42 Satz 1 AVG zu bewerten. Nach den Vorschriften des Ehegesetzes (EheG) habe die Klägerin auch bei Anwendung des § 60 EheG 46 günstigstenfalls nur einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von etwa 42,- DM monatlich gehabt. Dieser Betrag sowie die vom Versicherten tatsächlich monatlich erbrachte Unterhaltsleistung von 30,- DM könnten nicht als Unterhalt im Sinne des § 42 Satz 1 AVG bewertet werden; denn diese Beträge erreichten nicht einmal 25% des für die Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Versicherten maßgebenden Sozialhilfe-Richtsatzes, der unter Einrechnung eines der Klägerin wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewährenden Zuschlages von 30% vom 1. März 1966 an 162,50 DM zuzüglich der Wohnungskosten betragen habe (vgl. GVBl 1966 S. 159; BSG in SozR Nr. 49 zu § 1265 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung des § 42 AVG. Zu Unrecht habe das LSG die zusätzlichen Zahlungen des früheren Ehemannes der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tod nicht als Unterhalt im Sinne von § 42 AVG gewertet. Es sei auch unzutreffend, daß die Klägerin nach § 60 EheG 46 allenfalls eine Rente in Höhe von insgesamt 42,- DM monatlich hätte fordern können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 1972, das Urteil des SG Speyer vom 24. Februar 1972 und den Bescheid vom 21. April 1967 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, ab 1. August 1966 Geschiedenenwitwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Gewährung von Geschiedenenwitwenrente aus der Versicherung ihres am 10. Juni 1966 gestorbenen früheren Ehemannes ist nach § 42 AVG idF des Rentenversicherungsänderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) zu beurteilen.
Entgegen der Auffassung der Revision ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden, soweit das LSG angenommen hat, daß der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt nicht geleistet hat und daß deshalb die letzte Alternative des § 42 Satz 1 AVG nicht erfüllt ist. Mit Recht hat das LSG als Unterhaltsleistung im Sinne dieser Vorschrift nur die Zahlung des monatlichen Unterhaltsbetrages von 30,- DM angesehen, nicht aber die zusätzlichen Geldzahlungen des Versicherten an die Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tod in Höhe von etwa 1.140,- bis 1.240,- DM. Daß der Versicherte der Klägerin keinen höheren Betrag als 30,- DM monatlich für ihren regelmäßigen, für die Dauer bestimmten Unterhalt leisten wollte, hat das LSG zutreffend dessen eigenen Erklärungen in dem Unterhaltsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Berlin-Lichterfelde entnommen und dem Umstand, daß sich der Versicherte in diesem Rechtsstreit bis zuletzt mit Erfolg geweigert hat, der Klägerin mehr als 30,- DM monatlich an Unterhalt zu zahlen. Auf die von ihm gleichwohl nur gelegentlich gemachten zusätzlichen Zuwendungen hat die Klägerin sich nicht als eine auf die Dauer bestimmte tatsächliche Unterhaltsleistung einstellen dürfen, wie das LSG in dem angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats vom 17. Februar 1970 (BSG in SozR Nr. 55 zu § 1265 RVO) zutreffend dargelegt hat.
Der Auffassung des LSG, der Versicherte habe der Klägerin auch nicht zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des EheG zu leisten gehabt, so daß die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 42 Satz 1 AVG ebenfalls nicht gegeben sind, ist im Ergebnis beizutreten. Auf die vom LSG hierfür angeführte Begründung, die Klägerin habe von dem Versicherten während der Zeit des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor seinem Tode nach § 60 EheG 46 höchstens einen Beitrag zum Unterhalt in Höhe von 42,- DM beanspruchen können, der wegen Geringfügigkeit nicht als Unterhalt im Sinne des § 42 Satz 1 AVG zu bewerten sei, kommt es allerdings nicht an. Der Klägerin stand gegen ihren früheren Ehemann vor seinem Tode im Jahre 1966 ein Anspruch aus § 60 EheG 46 schon deshalb nicht zu, weil § 60 EheG 46 auf Unterhaltsansprüche geschiedener Eheleute, deren Ehe - wie hier im Jahre 1933 - noch unter Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor dem 1. August 1938 aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden ist, nicht anzuwenden ist.
Das LSG hat bereits dargelegt, daß im Zeitpunkt der Ehescheidung am 12. Dezember 1933 für Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten die frühere Regelung der §§ 1578 und 1579 des BGB gegolten hat. Danach hatte nur der allein für schuldig erklärte Ehegatte dem anderen standesgemäßen Unterhalt zu gewähren. Bei einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden stand keinem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen zu. Die Zubilligung eines Beitrags zum Unterhalt nach der Ehescheidung aus beiderseitigem, aber auf keiner Seite überwiegendem Verschulden ist erst aufgrund des § 68 EheG 38 vom 6. Juli 1938 (RGBl I 807) eingeführt worden. In den Übergangsvorschriften des EheG 38 war in § 96 dazu bestimmt, daß sich, wenn die Ehe vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1938 (§ 129 EheG 38) geschieden worden ist, die gesetzliche Unterhaltspflicht der Ehegatten für die Zukunft nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt (§ 96 Satz 1 EheG 38); daß dies aber nicht gilt, wenn beide Ehegatten für schuldig erklärt worden sind (§ 96 Satz 2 EheG 38). Für ihre gesetzlichen Unterhaltsansprüche hat es also das EheG 38 bei dem nach den BGB-Vorschriften bestehenden Rechtszustand belassen, daß für sie Unterhaltsansprüche nicht bestehen. Unter Geltung des EheG 38 konnte mithin die Klägerin gegen den Versicherten einen Anspruch aus § 68 EheG 38 auf Zahlung eines Beitrages zum Unterhalt aus Billigkeitserwägungen nicht herleiten. Die Vorschrift des § 96 Satz 2 EheG 38 beruhte darauf, daß bei einer bereits erfolgten Scheidung unter Geltung des BGB, wenn beide Eheleute für schuldig erklärt sind, kein Ehegatte mit einer Unterhaltspflicht dem anderen gegenüber zu rechnen brauchte, sie sich bei der Ehescheidung darauf eingestellt hatten und vielfach nur deswegen in die Ehescheidung aus beiderseitigem Verschulden eingewilligt haben (vgl. hierzu Volkmar, Großdeutsches Eherecht, Anm. zu § 96 Abs. 2).
Das am 1. März 1946 als Kontrollratsgesetz in Kraft getretene EheG 46 vom 20. Februar 1946 - Kontrollratsamtsblatt S. 77 - (§ 80 EheG 46) hat allerdings mit § 79 EheG 46 das EheG 38 insgesamt aufgehoben. In § 78 EheG 46 ist besonders geregelt, daß u. a. die §§ 1564 bis 1587 BGB aufgehoben bleiben. Dies ist darin begründet, daß mit der Aufhebung des EheG 38 insgesamt durch § 79 EheG 46 auch § 84 EheG 38 aufgehoben war, mit dem die in § 78 EheG 46 erwähnten Vorschriften des BGB bereits außer Kraft gesetzt worden waren. Während das EheG 46 in § 60 die frühere Regelung des § 68 EheG 38 wörtlich als geltendes Recht übernommen hat, fehlen im EheG 46 Übergangsvorschriften überhaupt und somit auch dem § 96 Satz 1 und 2 EheG 38 entsprechende Vorschriften. Hieraus hat das LSG geschlossen, das EheG habe die Frage ungeregelt gelassen, ob die Bestimmung des § 60 EheG 46 auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Ehescheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sei. Dem steht jedoch entgegen, daß das am 1. März 1946 in Kraft getretene EheG 46 alle Vorschriften, die bis dahin die gesetzliche Unterhaltspflicht geschiedener Ehegatten regelten, ausdrücklich aufgehoben oder die schon erfolgte Außerkraftsetzung früherer Vorschriften ausdrücklich bestätigt hat. Wenn auch im EheG 46 eine dem § 96 Satz 1 EheG 38 entsprechende Übergangsvorschrift fehlt, daß sich für die Zukunft - also vom 1. März 1946 an - die gesetzliche Unterhaltspflicht der geschiedenen Ehegatten nur noch nach den Vorschriften des EheG 46 bestimmt, auch wenn die Ehe vor dem Inkrafttreten des EheG 46 am 1. März 1946 geschieden worden ist, so ist es doch selbstverständlich, daß das EheG 46 auch ohne ausdrückliche Regelung für diese Fälle ebenfalls gelten muß, weil es anderenfalls für die gesetzliche Unterhaltspflicht von geschiedenen Ehegatten aus Ehen, die vor dem 1. März 1946 geschieden worden sind, vom 1. März 1946 an überhaupt an gesetzlichen Vorschriften fehlen würde. Es bestände auch kein Anlaß, die Vorschriften des EheG 46 auf die unter Geltung des EheG 38 vor dem 1. März 1946 geschiedenen Ehen ebenfalls nicht anzuwenden, weil sich das EheG 46 eng - zum Teil wörtlich - an das EheG 38 anlehnt und, was den Beitrag zum Unterhalt aus Billigkeitsgründen anbelangt, mit § 68 EheG 38 ja schon eine mit § 60 EheG 46 wörtlich übereinstimmende gesetzliche Regelung seit dem 1. August 1938 gegolten hat. Hieraus folgt aber, daß auch ohne besondere gesetzliche Vorschrift jedenfalls die Bestimmung des § 96 Satz 1 EheG 38 vom 1. März 1946 an unter Geltung des EheG 46 weiterhin sinngemäß anzuwenden ist. Das gleiche hat aber auch für die Bestimmung des § 96 Satz 2 EheG 38 zu gelten.
Die Gründe dafür, weshalb das EheG 46 davon abgesehen hat, in Übergangsvorschriften besondere Regelungen zu treffen, lassen sich nicht mehr eindeutig feststellen, da Gesetzesmaterialien zum EheG 46 nicht bekannt sind. Die im EheG 46 übernommene frühere Regelung über die Folgen der Scheidung des EheG 38 stimmt aber im wesentlichen - zum Teil wörtlich - überein. Sie ist inhaltlich die gleiche und gilt praktisch vom 1. März 1946 an fort. Hinzu kommt, daß das EheG 46, das als Kontrollratsgesetz bereits am 1. März 1946 nur zehn Monate nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Kraft getreten ist, seiner Tendenz nach mit der neuen gesetzlichen Regelung vor allem das im EheG 38 enthaltene typisch nationalsozialistische Gedankengut hat beseitigen wollen, im übrigen aber - wie die teilweise wörtliche Übernahme der früheren Vorschrift zeigt - offensichtlich nicht beabsichtigt hat, den aufgrund des EheG 38 sonst bestehenden Rechtszustand grundlegend zu ändern. (Einen ähnlichen Standpunkt hat bereits der 12. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 25. September 1969 - BSG in SozR Nr. 52 zu § 1265 RVO - zur Auslegung des § 58 Abs. 1 EheG 46 zugrunde gelegt.) Dem EheG 46 ist nicht zu entnehmen, daß es abweichend von dem Grundgedanken, der für die Vorschrift des § 96 Satz 2 EheG 38 leitend gewesen ist, vorsehen wollte, daß sich die gesetzliche Unterhaltspflicht der Ehegatten für die Zukunft vom 1. März 1946 an auch dann nach den Vorschriften des EheG 46 bestimmt, wenn die Ehe vor dem 1. April 1938 geschieden ist und beide Eheleute für schuldig erklärt sind. Für einen so weitgehenden, den bestehenden Rechtszustand grundlegend ändernden Eingriff hätte es wegen der darin liegenden konstitutiven Begründung neuer Rechte und Pflichten der unter Geltung des BGB geschiedenen Eheleute einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes bedurft. Aus dem bloßen Schweigen des Gesetzes kann daher nicht auf eine in die Rechten und Pflichten der geschiedenen Eheleute eingreifende Änderung des bestehenden Rechtszustandes geschlossen werden. § 96 Satz 2 EheG 38 ist daher auch unter Geltung des EheG 46 vom 1. März 1946 an weiterhin sinngemäß dahin anzuwenden, daß kein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf einen Beitrag zum Unterhalt nach § 60 EheG 46 hat, wenn die Ehe vor dem Inkrafttreten des EheG 38 am 1. August 1938 geschieden ist und beide Eheleute für schuldig erklärt sind (ebenso LG Lübeck in MDR 50, 612; AG Miesbach NJW 51, 202; LG Bochum NJW 52, 1260; Hoffmann-Stephan, EheG 2. Aufl., § 60 Anm. 20; Soergel/Siebert BGB, 10. Aufl., § 60 EheG, Rd.-Nr. 1; Staudinger, Komm. z. BGB, 10./11. Aufl., Einleitung vor EheG, Rd.-Nr. 34, 41; Reichsgerichtsräte, Komm. z. BGB, 10./11. Aufl., EheG vor § 54, Rd.-Nr. 29; a. A. Palandt, BGB, 32. Aufl., Einführung vor § 54 EheG, Anm. 2; LG Duisburg in JMBl 53, 32).
Fand demnach § 60 EheG 46 auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Klägerin und des Versicherten aus ihrer im Dezember 1933 geschiedenen Ehe keine Anwendung, so hatte der Versicherte der Klägerin zur Zeit seines Todes schon aus diesem Grund einen Beitrag zu ihrem Unterhalt nach § 60 EheG 46 nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 AVG, erste Alternative, sind demnach auch insoweit nicht erfüllt, als der Anspruch auf Witwenrente davon abhängig gemacht ist, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes der geschiedenen Frau Unterhalt nach den Vorschriften des EheG zu leisten hatte. Die Vorschrift des § 42 Satz 1 zweite Alternative AVG bleibt nach den Feststellungen des LSG als Anspruchsgrundlage außer Betracht.
Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Witwenrente auf die Vorschrift des § 42 Satz 2 AVG idF des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965) ebenfalls nicht stützen. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 18 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes idF des RRG (Art. 2 § 2 Nr. 7 RRG) gilt § 42 AVG, wenn der frühere Ehemann vor dem 1. Januar 1973, aber nach dem 30. April 1942 gestorben ist, mit der Maßgabe, daß seiner früheren Ehefrau, deren Ehe mit ihm geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, nach seinem Tode auch dann Rente gewährt wird, wenn die Voraussetzungen des § 42 Satz 2 AVG in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung erfüllt sind. Bis zum 31. Dezember 1972 galt § 42 Satz 2 AVG idF des Rentenversicherungsänderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476). Danach fand § 42 Satz 1 AVG auch dann Anwendung, wenn eine Witwenrente nicht zu gewähren ist und wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht bestanden hat. Das aber ist hier nicht der Fall. Der Versicherte war der Klägerin zur Leistung von Unterhalt zur Zeit seines Todes deshalb nicht verpflichtet, weil ihre Ehe im Dezember 1933 geschieden ist und beide Eheleute für schuldig erklärt sind und § 60 EheG 46 auf ihre gegenseitigen Unterhaltsansprüche nicht anzuwenden ist (vgl. hierzu im übrigen auch BSG in SozR Nr. 63 zu § 1265 RVO).
Die Revision der Klägerin ist daher unbegründet und zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen